BGH korrigiert die Ansicht des OLG, dass die Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Vaters mit seinem Tod erlöschen würde

18.07.2018 - Oberlandesgericht München - Aktenzeichen 12 UF 202/18

Oberlandesgericht München

Urt. v. 18.07.2018, Az.: 12 UF 202/18

Gehört zu:

AG Miesbach, 21.12.2017 - 1 F 255/16

BGH, 15.05.2019 - XII ZB 357/18


eigene Zusammenfassung

Im vorliegend zu entscheidenden Fall war das OLG München noch der Ansicht, dass mit dem Todesfall des unterhaltsverpflichteten Vaters, der mit der Mutter der Kinder nicht verheiratet war, dessen Verpflichtungen zum Kindesunterhalt enden würden. Das Urteil wurde vom BGH aufgehoben, der annahm, dass es keinen Grund gäbe die Unterhaltsansprüche nach § 1615 I BGB anders zu behandeln als die von Ehegatten gem. §§ 1569 ff BGB. Am Bedarf der unterhaltsberechtigten Kinder ändert sich durch den Tod des unterhaltsverpflichteten Vaters nichts. Die Ansprüche gehen entgegen der Ansicht des OLG München auf die Erben über, die die Haftung auf das Erbe begrenzen können.

Verstirbt ein Unterhaltsverpflichteter in entsprechender Konstellation bei einem tödlichen Verkehrsunfall oder durch ärztlichen Behandlungsfehler, so ist nun endgültig geklärt, wie diese Ansprüche zu berechnen sind.


Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts Miesbach vom 21.12.2017 in Ziffer 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegner werden gesamtschuldnerisch verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Betreuungsunterhalt in Höhe von insgesamt 1320,00 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus

- jeweils 302,50 € seit 01.05.2016, 01.06.2016 und 01.07.2016 sowie

- jeweils 137,50 € seit 01.08.2016, 01.09.2016 und 01.10.2016.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

1. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Den Antragsgegnern wird als Erben die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des seit 03.04.2015 verstorbenen Kl. T. vorbehalten.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.225,08 € festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner im Wege der Erbenhaftung als Gesamtschuldner auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 S. 2, 3 BGB in Anspruch. Der Anspruch wird ab dem Monat Mai 2015 geltend gemacht.

Die Antragstellerin ist die langjährige Lebensgefährtin des in der Nacht vom 02.04.2015 auf den 03.04.2015 im Alter von 54 Jahren verstorbenen Kindsvaters Kl. T. Aus dieser Beziehung gingen die Kinder So., geb. am ...1999, und P., geb. am ...2015 hervor. Bei den Antragsgegnern handelt es sich um die ehelichen Kinder des Verstorbenen, die dessen am ...1997 geschlossener Ehe mit Frau H1. T. entstammen. Zum Zeitpunkt des Todes lebten die Eheleute bereits ca. vier Jahre getrennt. Auf Antrag des Verstorbenen war beim Amtsgericht Miesbach unter dem Az. 1 F 474/14 das Scheidungsverfahren anhängig; der Scheidungsantrag war am 10.10.2014 zugestellt worden.

Der Antragsgegner zu 1) ist 24 Jahre alt, die Antragsgegnerin zu 2) 20 Jahre.

Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Miesbach vom 18.11.2015 (Az. VI 0366/15) wurde der Verstorbene von seinen vier Kindern (somit den beiden Kindern der Antragstellerin sowie den beiden Antragsgegnern) jeweils zu 1/4 beerbt.

Bei der Nebenintervenientin Ma. L. handelt es sich um die 83-jährige Mutter des Verstorbenen. Diese bewohnt ein Eigenheim auf dem Grundstück, das ihr ursprünglich als Miteigentümerin mit ihrem im Jahr 1972 verstorbenen Ehemann gehörte. Der Miteigentumsanteil des Ehemannes ging im Wege der Erbfolge auf die Nebenintervenientin sowie deren beide Kinder, nämlich den verstorbenen Kindsvater Kl. T. und seine Schwester über. Nach dem Erbschein des Amtsgerichts Miesbach, Zweigstelle Tegernsee vom 06.07.1972 (Geschäfts-Nr. 2 VI 116/72) belaufen sich die Erbanteile des verstorbenen Kindsvaters und seiner Schwester jeweils auf 3/8, der Erbanteil der Nebenintervenientin auf 1/4. Der Anteil an dem Hausgrundstück stellt den wesentlichen Vermögenswert der Erbmasse des verstorbenen Kindsvaters dar, der vor seinem Tod ebenfalls dort wohnhaft war.

Der verstorbene Kindsvater bezog vor seinem Tod aus seiner Tätigkeit als Bundespolizist ein monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 3.412,00 € netto. Er hatte laufende monatliche Kindesunterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden Töchtern, somit der Antragsgegnerin zu 2) und der aus der Beziehung mit der Antragstellerin hervorgegangenen So. K., in Höhe der Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle. Zudem war zum Zeitpunkt des Versterbens beim Amtsgericht Miesbach unter dem Az. 1 F 88/15 ein Trennungsunterhaltsverfahren auf Antrag der Ehefrau des Verstorbenen anhängig, in dem diese einen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.009,00 € monatlich geltend machte. Nunmehr bezieht sie Witwenrente in Höhe von 1252,27 €.

Die Antragstellerin ist Lehrerin; dieser Tätigkeit ging sie auch vor der Geburt des Sohnes P. am 26.02.2015 nach. Darüber hinaus erzielt sie Einkünfte aus Vermietung. Sie bewohnt eine Doppelhaushälfte, deren Eigentümerin sie ist.

Nach der Geburt des Sohnes P. bezog die Antragstellerin zunächst Elterngeld in Höhe von 1.800,00 € bis 25.04.2016.

Die Einkommensverhältnisse der Antragsgegner stellen sich wie folgt dar:

Der Antragsgegner zu 1), der keine Ausbildung hat, bezieht ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.281,00 €; er hat monatliche Fahrtkosten in Höhe von 81,60 €. Die Antragsgegnerin zu 2) bezieht nach Abbruch des zunächst aufgenommenen Studiums ein Ausbildungsgehalt in Höhe von ca. 918,00 € und hat ebenfalls Fahrtkosten.

Mit Schreiben ihres früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 28.05.2015 machte die Antragstellerin die verfahrensgegenständlichen Unterhaltsansprüche gegen die Antragsgegner erstmalig geltend.

Zu ihrem Einkommen vor der Geburt des Sohnes P. und ihrer voraussichtlichen Einkommensentwicklung ohne die Geburt des Kindes trägt die Antragstellerin folgendes vor:

Im Zeitraum Februar 2014 bis Januar 2015 habe sie als verbeamtete Lehrerin in Vollzeit ein monatliches Nettoeinkommen von 3.588,22 € erzielt. Hätte sie ihre Vollzeittätigkeit fortgesetzt, hätte sich ihr Einkommen in Anbetracht der regelmäßigen besoldungsrechtlichen Gehaltserhöhungen wie folgt erhöht:

- zum 01.05.2015 um 2,1% bzw. 58,93 € netto (= 89,18 € brutto) auf 3.647,15 €

- zum 01.03.2016 um 2,3% bzw. 124,55 € netto (= 188,91 € brutto) auf 3.712,77 €

- zum 01.01.2017 um 2,0% bzw. 181,42 € netto (= 277,61 € brutto) auf 3.769,64 € (jeweils addiert zum Ausgangsbetrag von 3588,22 €).

Nach der Elternzeit sei sie zum 01.08.2016 wieder in ihren Beruf zurückgekehrt, und zwar zunächst im Umfang von zehn Stunden wöchentlich, wobei sie ein Nettoeinkommen von 1.100,70 € erzielt habe. Ab 01.08.2017 sei sie halbtags tätig gewesen mit einem Nettoeinkommen von 2.049,00 €. Kranken- und Pflegeversicherungskosten seien jeweils in Höhe von 172,55 € monatlich angefallen.

Als Abzugsposten macht die Antragstellerin monatliche Kinderbetreuungskosten für von ihrer eigenen Mutter ausgeführte Betreuungsleistungen geltend, und zwar zunächst in Höhe von 364,50 €, ab März 2017 in Höhe von 634,50 € und ab August 2017 in Höhe von 1.080,00 €. Weiterhin bringt sie monatliche Fahrtkosten in Höhe von 236,25 € für die Wegstrecke G. - Bad A. sowie monatlich 75,97 € für ein häusliches Arbeitszimmer in Abzug.

Ihre monatlichen Einnahmen aus Vermietung gibt die Antragstellerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit 735,00 € an, wobei sie Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von monatlich 600,00 € behauptet; im Zeitraum 10.01.2015 bis 02.11.2016 seien zudem Renovierungskosten in Höhe von 3.931,13 € angefallen, so dass im Ergebnis kein Überschuss verbleibe. Bereits vor der Geburt habe sie Mieteinnahmen bezogen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass eine bedarfsdeckende Anrechnung ihres Erwerbseinkommens nicht in Betracht komme, weil sie nicht freiwillig, sondern wegen der bislang ausgebliebenen Unterhaltszahlungen aus Not heraus arbeite. Auch die Einkünfte aus Vermietung seien nicht bedarfsdeckend anzurechnen, weil diese nicht an Stelle des weggefallenen Erwerbseinkommens als Lehrerin erzielt würden.

Die Antragstellerin nimmt die beiden Antragsgegner als Erben zu je 1/4 gesamtschuldnerisch in Höhe von 50% der von ihr errechneten Betreuungsunterhaltsansprüche in Anspruch und berücksichtigt mit der Beschränkung auf 50% bereits die im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs gebotene Beteiligung ihrer eigenen Kinder an der Nachlassschuld.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass es für den gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB über den Tod des Kindsvaters hinausreichenden Betreuungsunterhaltsanspruch nicht auf die Leistungsfähigkeit der Erben ankomme. Diese seien durch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ausreichend geschützt. Auch eine analoge Anwendung des § 1586 b BGB, der die Haftung der Erben für nacheheliche Unterhaltsansprüche auf den Pflichtteil beschränkt, sei mangels Vorliegens einer Regelungslücke nicht veranlasst.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verpflichten, an die Antragstellerin

- 12.948,52 € rückständigen (Teil-)Unterhalt sowie

- ab 01.05.2016 jeweils monatlich im Voraus (Teil-)Betreuungsunterhalt in Höhe von 1.856,38 € sowie

- ab 01.01.2017 jeweils monatlich im Voraus (Teil-)Betreuungsunterhalt in Höhe von 1.884,82 €

- nebst Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz bzw. Zinsen nach Rechtshängigkeit auf die monatlichen Unterhaltsrückstände

zu bezahlen.

Die Antragsgegner und die Nebenintervenientin haben beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Die Antragsgegner haben zudem hilfsweise die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass beantragt.

Nach Auffassung der Antragsgegner könne die Antragstellerin ihren Bedarf selbst durch ihr Einkommen, das sie im Übrigen nicht schlüssig dargelegt habe, decken. Zudem sei ihr ein Wohnvorteil bedarfsdeckend anzurechnen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 02.02.2017 und 30.11.2017 Bezug genommen.

Mit Endbeschluss vom 21.12.2017 hat das Amtsgericht Miesbach den Antrag abgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention auferlegt.

Zur Begründung hat das Amtsgericht zum einen darauf abgestellt, dass die Antragstellerin weder ihren Unterhaltsbedarf noch ihre Bedürftigkeit ausreichend substantiiert dargelegt habe, so dass mangels eines konkret feststellbaren höheren Lebensbedarfs nur der Mindestbedarf in Höhe von derzeit 880,00 € zugrunde gelegt werden könne. Diesen könne die Antragstellerin jedoch durch eigene Einkünfte decken, und zwar für die Zeit des Bezuges von Elterngeld durch dieses, darüber hinaus im Wesentlichen durch Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 735,00 € und einen gerichtlich geschätzten Wohnwert in Höhe von 1.820,00 € für die von der Antragstellerin bewohnte Doppelhaushälfte.

Im Übrigen stehe dem geltend gemachten Anspruch auch die mangelnde Leistungsfähigkeit der Antragsgegner entgegen.

Auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses wird im Übrigen Bezug genommen.

Gegen den am 08.01.2018 zugestellten Endbeschluss legte die Antragstellerin am 07.02.2018 Beschwerde ein, die sie innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist am 20.03.2018 begründete.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Beschränkung ihres Unterhaltsbedarfs auf den Mindestbedarf von 880,00 €, wobei sie im Verlauf des Beschwerdeverfahrens weitere Ausführungen zu ihren Einkommensverhältnissen machte. Ihre Auffassung, dass es auf die Leistungsfähigkeit der Erben nicht ankomme und diese durch die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung auf den Nachlass ausreichend geschützt seien, hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren vertreten.

Die Antragstellerin beantragt zuletzt,

unter Aufhebung des Endbeschlusses des Amtsgerichts Miesbach vom 21.12.2017 zu beschließen, dass die Antragsgegner als Gesamtschuldner an die Antragstellerin

1. 12.948,52 € rückständigen (Teil-)Unterhalt,

2. ab 01.05.2016 jeweils monatlich im Voraus (Teil-)Betreuungsunterhalt in Höhe von 1.856,38 € und

3. ab 01.01.2017 jeweils monatlich im Voraus (Teil-)Betreuungsunterhalt in Höhe von 1.884,82 € sowie

4. Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB bzw. Zinsen nach Rechtshängigkeit nach § 291 BGB von folgenden monatlichen Unterhaltsrückständen

7.845,84 € seit dem 01.01.2016 -

weitere 871,76 € seit dem 01.02.2016 -

weitere 871,76 € seit dem 01.03.2016 -

weitere 871,76 € seit dem 01.04.2016 -

weitere 1.621,76 € seit dem 01.05.2016 -

weitere 865,64 € seit dem 02.05.2016 (Rechtshängigkeit)

weitere 1.856,38 € seit dem 01.06.2016 -

weitere 1.856,38 € seit dem 01.07.2016 -

weitere 1.856,38 € seit dem 01.08.2016 -

weitere 1.856,38 € seit dem 01.09.2016 -

weitere 1.856,38 € seit dem 01.10.2016 -

weitere 1.856,38 € seit dem 01.11.2016 -

weitere 1.856,38 € seit dem 01.12.2016 -

weitere 1.856,38 € seit dem 01.01.2017 -

weitere 1.856,38 € seit dem 01.02.2017 -

weitere 1.856,38 € seit dem 01.03.2017 -

weitere 1.856,38 € seit dem 01.04.2017 -

weitere 1.856,38 € seit dem 01.05.2017 -

weitere 142,20 € seit Rechtshängigkeit des Antrags unter Ziffer II. 1 des Schriftsatzes vom 12.05.2017

weitere    1.884,82 € seit dem 01.06.2017

weitere 1.884,82 € seit dem 01.07.2017

weitere 1.884,82 € seit dem 01.08.2017

weitere 1.884,82 € seit dem 01.09.2017

weitere 1.884,82 € seit dem 01.10.2017

weitere 1.884,82 € seit dem 01.11.2017

weitere 1.884,82 € seit dem 01.12.2017

weitere 1.884,82 € seit dem 01.01.2018

weitere 1.884,82 € seit dem 01.02.2018

weitere 1.884,82 € seit dem 01.03.2018

an die Antragstellerin zu zahlen haben.

Hilfsweise beantragt sie die Aufhebung des Endbeschlusses und Zurückverweisung an das Amtsgericht Miesbach gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG.

Die Antragsgegner sowie die Nebenintervenientin beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, Abs. 2, 63 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 1, Abs. 2, 113 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG zulässig.

Die Beschwerde ist insoweit begründet, als der Antragstellerin für den Zeitraum Mai 2015 bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes P., somit bis einschließlich Februar 2018, ein Gesamtunterhaltsanspruch in Höhe von 2.640 € zusteht, für den die Antragsgegner aufgrund der Beschränkung des Antrags auf eine Quote von 50% als Gesamtschuldner in Höhe von 1.320 € haften.

1. Unterhaltsanspruch und Unterhaltsbedarf der Antragstellerin

a) Die Antragstellerin hat als nichteheliche Mutter grundsätzlich einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 S. 2, 3 BGB bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes P.. Zu kind- oder elternbezogenen Umständen, die nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 1615 l Abs. 2 S. 4, 5 BGB eine Verlängerung des Anspruchs über den Dreijahreszeitraum hinaus gebieten könnten, hat die Antragstellerin im Verfahrensverlauf zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, so dass eine Unterhaltspflicht im hiesigen Verfahren von vornherein nur bis zum Monat des dritten Geburtstags des Kindes, somit bis Februar 2018, ausgesprochen werden kann.

Der Tod des am 03.04.2015, mithin nur wenige Wochen nach der Geburt P.s verstorbenen Kindsvaters hat gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB nicht zum Erlöschen des Anspruchs geführt, so dass dieser grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergegangen ist.

b) Unterhaltsbedarf und Bedürftigkeit

Der Unterhaltsbedarf der nichtehelichen Mutter richtet sich gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1610 Abs. 1 BGB nach deren vorgeburtlicher Lebensstellung. War sie erwerbstätig, richtet sich der Bedarf nach dem Einkommen, das sie ohne Geburt des Kindes zur Verfügung hätte, wobei auch eine prognostisch zu erwartende Fortentwicklung des Einkommens bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen ist. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist die Antragstellerin.

aa) Die Antragstellerin war vor der Geburt des Kindes P. als verbeamtete Lehrerin in Vollzeit tätig. Dies geht aus der als Anlage A 16 zum Schriftsatz vom 20.03.2018 eingereichten Ernennungsurkunde vom 30.05.2011 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie der als Anlage A 15 zum Schriftsatz vom 24.11.2017 eingereichten dienstlichen Beurteilung für das Jahr 2014 hervor. Der vorgeburtliche Bezug eines Vollzeiteinkommens ergibt sich aus dem als Anlage A 4 zum verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 02.05.2016 eingereichten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014, der das von der Antragstellerin angegebene vorgeburtliche Nettoeinkommen von monatlich 3.588,22 € bestätigt.

Die von der Antragstellerin bedarfserhöhend geltend gemachten jährlichen Gehaltserhöhungen sind den beamtenrechtlichen Besoldungstabellen zu entnehmen und im Übrigen gerichtsbekannt.

Im Hinblick auf den durch die Geburt bedingten vorübergehenden Verlust des vorgeburtlich erzielten Vollzeiteinkommens ergeben sich daher grundsätzlich die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedarfsbeträge wie folgt:

„- von Mai 2015 bis Februar 2016 in Höhe von 3.647,15 €

- von März bis Dezember 2016 in Höhe von 3.712,77 €

- ab Januar 2017 in Höhe von 3.769,64 €.“

bb) Bedarfsdeckend anzurechnen sind folgende Einkünfte der Antragstellerin:

(1) Das Elterngeld in Höhe von 1.800,00 € ist für die Dauer seines Bezuges, somit bis einschließlich April 2016, gemäß § 11 S. 1 BEEG in Höhe von 1.500,00 € bedarfsdeckend anzurechnen.

(2) Ab dem Wiedereinstieg in den Lehrerberuf in Teilzeit ist grundsätzlich eine bedarfsdeckende Anrechnung des bezogenen Gehalts vorzunehmen, wobei der Umfang der Anrechnung in analoger Anwendung des § 1577 Abs. 2 BGB einer Billigkeitsabwägung unterliegt (hierzu BGH, Urteil vom 15.12.2004, FamRZ 2005, 442, Rn. 24).

Die Antragstellerin hat im Termin am 02.02.2017 - insoweit unbestritten - vorgetragen, ihre Erwerbstätigkeit im August 2016 wieder in Teilzeit mit 10 Stunden aufgenommen zu haben, und durch Vorlage von Bezügemitteilungen folgende Teilzeiteinkünfte nachgewiesen:

Aus der als Anlage A 12 zum Schriftsatz vom 24.11.2017 vorgelegten Bezügemitteilung für Oktober 2016 ergibt sich das von der Antragstellerin vorgetragene Nettoeinkommen in Höhe von 1.100,70 € (aus einer anteiligen Stundenzahl von 7/28).

Aus der ebenfalls als Anlage A 12 vorgelegten Bezügemitteilung für Oktober 2017 ergibt sich ab diesem Monat das von der Antragstellerin vorgetragene erhöhte Nettoeinkommen von 2.049,00 € (bei einer anteiligen Stundenzahl von 14/28).

Ein Nachweis, bis zu welchem Monat das geringere Nettoeinkommen von 1.100,70 € und ab welchem Monat somit das höhere Nettoeinkommen von 2.049,00 € bezogen wurde, ist trotz umfänglichen Bestreitens durch die Gegenseite nicht erfolgt. Für die Entscheidung, in welcher Höhe Einkünfte gegebenenfalls bedarfsdeckend anzurechnen sind, kann daher der (hinsichtlich der Frage der Bedarfsdeckung für die Antragstellerin günstige) Bezug des geringeren Teilzeiteinkommens von 1.100,70 € nur bis zum Geltungszeitpunkt der vorgelegten Bezügemitteilung, somit bis einschließlich Oktober 2016 angenommen werden. Ab November 2016 ist hingegen das höhere Nettoeinkommen von 2.049,00 € anzurechnen. Dass dieses tatsächlich erst ab dem Geltungszeitpunkt der hierfür vorgelegten Bezügemitteilung, somit ab Oktober 2017 erzielt worden sein sollte und bis dahin noch das anfängliche geringere Teilzeitgehalt von nur 1.100,70 € bezahlt worden sein sollte, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht.

Nach der bereits zitierten Entscheidung des BGH vom 15.12.2004 (FamRZ 2005, 442) ist jedoch auch beim Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB eine am Maßstab des dem nachehelichen Unterhalt zuzuordnenden § 1577 Abs. 2 BGB zu orientierende Billigkeitskorrektur dahingehend vorzunehmen, dass Einkünfte ganz oder zumindest teilweise anrechnungsfrei zu bleiben haben, wenn sie aus einer überobligatorischen Tätigkeit resultieren. Da die Antragstellerin in den ersten drei Lebensjahren des Kindes gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit hat, handelt es sich bei ihrem in Teilzeit erzielten Lehrerinnengehalt um überobligatorisches Einkommen. Dieses ist nach der gebotenen Billigkeitsabwägung hälftig anzurechnen. Die immerhin hälftige Anrechnung rechtfertigt sich dadurch, dass der von der Antragstellerin ausgeübte Lehrerberuf auch Heimarbeitszeiten und vor allem eine überaus hohe zeitliche Flexibilität in den Schulferienzeiten ermöglicht, so dass eine vollständige Nichtanrechnung der Einkünfte nicht angemessen erschiene.

(3) Die bedarfsdeckend anzurechnenden Erwerbseinkünfte sind nicht um die von der Antragstellerin behaupteten berufsbedingten Aufwendungen zu reduzieren, denn die Antragstellerin hat diese trotz Bestreitens der Gegenseite nicht ausreichend unter Beweis gestellt:

Die Antragstellerin macht Fahrtkosten zwischen ihrem Wohnort G. und der Stadt Bad A. geltend. Wo sich die Arbeitsstätte der Antragstellerin tatsächlich befindet, geht aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Bezügemitteilungen, jedoch nicht hervor.

Zum Nachweis der behaupteten Betreuungskosten hat die Antragstellerin zwar diverse Rechnungen ihrer Mutter „E. K. - Sprachgestaltung-Sprachtherapie“ vorgelegt (für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2017 - Anlage A 14 zum Schriftsatz vom 24.11.2017). Diese sind jedoch nicht unterschrieben und bereits deshalb als Nachweis nicht geeignet, worauf bereits das Amtsgericht und erneut der Senat im Hinweisbeschluss vom 13.04.2018 hingewiesen hat; Zahlungsnachweise liegen nicht vor.

Auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Krankenversicherungskosten sind nicht abzugsfähig. Die als Anlage A 13 zum Schriftsatz vom 24.11.2017 vorgelegten Versicherungsscheine sind in wesentlichen Teilen, und zwar sogar hinsichtlich des Namens der Versicherung geschwärzt und somit zu Nachweiszwecken nicht geeignet, worauf der Senat im Hinweisbeschluss vom 13.04.2018 ebenfalls hingewiesen hat.

(4) Etwaige Mieteinnahmen der Antragstellerin können hingegen nicht bedarfsdeckend angerechnet werden. Die Antragstellerin hatte solche Einkünfte bereits vor der Geburt des Kindes und es ist nicht ersichtlich, dass die nachgeburtliche Lebenssituation und die vorübergehende Erwerbspause einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Mieteinkünfte gehabt hätten und solche somit an die Stelle des reduzierten Erwerbseinkommens getreten wären. Hinweise darauf, dass die Antragstellerin etwa zeitliche Kapazitäten, die sich durch die vorübergehende Aufgabe bzw. Reduzierung der Lehrertätigkeit ergeben haben, zu einer maßgeblichen Steigerung der Mieteinnahmen genutzt hätte und solche somit quasi als Kompensation des reduzierten Erwerbseinkommens bedarfsdeckend anzurechnen wären, haben sich nicht ergeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin die nachgeburtlich erzielten Mieteinnahmen unabhängig von der durch die Geburt veränderten Lebenssituation zugeflossen wären.

cc) Unterhaltsbedarf und anzurechnendes Eigeneinkommen der Antragstellerin ergeben sich damit pro Monat gerundet wie folgt

Mai 2015 bis Februar 2016:

Bedarf 3.647,15 €; Bedarfsdeckung in Höhe von 1.500,- € (Elterngeld); Differenz 2.147 €

März bis April 2016:

Bedarf 3.712,77 €; Bedarfsdeckung 1.500,- € (Elterngeld); Differenz 2.212 €

Mai bis Juli 2016:

Bedarf 3.712,77 €; Bedarfsdeckung 0,- € (kein Elterngeld); Differenz 3.712 €

August bis Oktober 2016:

Bedarf 3.712,77 €; Bedarfsdeckung 1.100,- € x 1/2 (hälftiges Erwerbseinkommen) = 550,- €; Differenz 3.162 €

November bis Dezember 2016:

Bedarf 3.712,77 €; Bedarfsdeckung 2.049,- € x 1/2 (hälftiges Erwerbseinkommen) = 1.024,05 €; Differenz 2.688 €

ab Januar 2017:

Bedarf 3.769,- €; Bedarfsdeckung 2.049,- € x 1/2 (hälftiges Erwerbseinkommen) = 1.024,05 €; Differenz 2.745 €.

c) Bedarfskorrektur nach dem Halbteilungsgrundsatz

aa) Die Antragstellerin kann ihren nach Abzug des Eigeneinkommens verbleibenden Bedarf allerdings nicht in voller Höhe unterhaltsrechtlich geltend machen. Denn gleichermaßen wie der nacheheliche Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB ist auch der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt (BGH, Urteil vom 15.12.2004, FamRZ 2005, 442, Rn. 13 ff.; bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.02.2018, 1 BvR 2795/16). Der Unterhaltsbedarf ist somit auf das Maß zu beschränken, das einer hälftigen Verteilung der unterhaltsrechtlich relevanten Gesamteinkünfte beider Elternteile entspricht. Zum einen soll die Unterhaltszahlung nicht dazu führen, dass der unterhaltsberechtigten Mutter letztlich mehr verbleibt als dem Pflichtigen selbst (BGH, Urteil vom 15.12.2004, a.a.O., Rn. 15). Zum anderen ist die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1, 5 GG geboten. Die vergleichende Betrachtung der Betreuungsunterhaltsansprüche aus § 1615 l Abs. 2 BGB und § 1570 BGB, die demselben Schutzzweck dienen, lässt es nicht zu, der nicht verheirateten Mutter einen höheren Anspruch zuzusprechen, als der geschiedenen Mutter auf der Grundlage des Halbteilungsgrundsatzes zustände (BGH, Urteil vom 15.12.2004, a.a.O., Rn. 16).

Um eine Anpassung des Unterhaltsbedarfs nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermöglichen, obliegt es der Unterhaltsberechtigten, zum Einkommen des pflichtigen Kindsvaters vorzutragen, (OLG Bamberg, Endurteil vom 27.11.2014, FamRZ 2015, 882 sowie bestätigend BGH, Urteil vom 16.03.2016, NJW 2016, 1961, Rn. 20).

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich jeglichen Sachvortrag zum Einkommen des verstorbenen Kindsvaters vermissen lassen, obwohl das Amtsgericht auf die diesbezügliche Darlegungslast im Hinweisbeschluss vom 22.08.2017 ausdrücklich hingewiesen hatte. Nach dem erneuten Hinweis des Senats mit Beschluss vom 13.04.2018 hat die Antragstellerin erstmals mit Schriftsatz vom 11.05.2018 Ausführungen zum Einkommen des Kindsvaters gemacht und diese mit weiterem Schriftsatz vom 16.05.2018 ergänzt. Unter Bezugnahme auf eine Unterhaltsberechnung, die die Antragsgegnervertreterin selbst als damalige Verfahrensbevollmächtigte der Mutter der Antragsgegner in dem beim Amtsgericht Miesbach anhängigen Trennungsunterhaltsverfahren vorgelegt hatte, hat die Antragstellerin das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Kindsvaters mit 3.412,- € angegeben abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von 5%, weiterer abzugsfähiger monatlicher Belastungen in Höhe von 94,35 € sowie des Tabellenunterhalts für die beiden Töchter (So. K. und Antragsgegnerin zu 2) in Höhe von jeweils 454,- €. Die Antragsgegnervertreterin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2018 den in den Schriftsätzen vom 11.05.2018 und 16.05.2018 enthaltenen neuen Sachvortrag als verspätet gerügt, zugleich jedoch erklärt, die vorgetragenen Einkommenszahlen nicht bestreiten zu können. Nachdem die Antragsgegnervertreterin die zum Einkommen des Kindsvaters genannten Zahlen als solche unstreitig gestellt hat und eine Berechnung des maximalen Unterhaltsbedarfs nach dem Halbteilungsgrundsatz mit den vorgetragenen Zahlen ohne weiteres möglich ist, kommt mangels Verzögerungseffekt insoweit eine Zurückweisung gemäß § 115 S. 1 FamFG nicht in Betracht.

bb) Ausgehend von den vorgetragenen Einkommenspositionen errechnen sich die zum Zeitpunkt des Todes des Kindsvaters nach der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigenden Kindesunterhaltsbeträge und dementsprechend das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Verstorbenen wie folgt (Darstellung auf WinFam-Basis):

Daten und Beteiligte

Berechnungsstichtag 03.04.2015

Name der Variante I: München_2015_01.VUO gültig im Bezirk des OLG München,

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2015, wie vom Verlag ausgeliefert Name der Variante II: West_2015_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01.01.2015

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

Kl. T.

Namen des Kindes/der Kinder

A., geb. 05.01.1998, 17 Jahre alt

So., geb. 17.06.1999, 15 Jahre alt P., geb. 26.02.2015, 0 Jahre alt Bedarf und Leistungsfähigkeit

Unterhaltspflichtig Kl. T.

Einkommen von Kl. T. 3.412,00 €

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -170,60 €

Schulden, Belastungen 94,34 €

Schulden, Belastungen -94,34 €

unterhaltsrechtliches Einkommen 3.147,00 €

Kinder

A., 17 Jahre

A. lebt bei dem anderen Elternteil.

Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von 184,00 €

So., 15 Jahre

So. lebt bei dem anderen Elternteil.

Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von 184,00 €

P., 0 Jahre P. lebt bei dem anderen Elternteil.

Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von 184,00 €.

Berechnung des Kindesunterhalts

aus dem Einkommen von Kl. T. in Höhe von 3.147,00 € ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 15 Gruppe 6: 3101-3500, BKB: 1580, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 5:

gegenüber A.

Tabellenunterhalt DT 5/3 . . . 512,00 €

abzüglich Kindergeld … -92,00 €

420,00 €

gegenüber So.

Tabellenunterhalt DT 5/3 . . . 512,00 €

abzüglich Kindergeld … -92,00 €

420,00 €

gegenüber P.

Tabellenunterhalt DT 5/1 abzüglich Kindergeld

381,00 €-92,00 €

289,00 €

insgesamt 1.129,00 €

Die antragstellerseits für die beiden Töchter mit jeweils 454 € vorgetragenen Zahlbeträge waren dabei auf 420 € zu reduzieren, weil zusätzlich die Unterhaltsverpflichtung für das Kind P. zu berücksichtigen war und wegen nunmehr drei (statt zwei) Unterhaltsberechtigten gemäß Ziffer 1 der Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2015) die niedrigere Einkommensstufe 5 (statt der für den Einkommensbereich 3.101 € bis 3500 € an sich vorgesehenen Stufe 6) maßgeblich ist.

Nach Abzug der Kindesunterhaltsverpflichtungen errechnet sich somit ein unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen in Höhe von 2018 € (3147 ./. 1129) bzw. nach Reduzierung um 10% Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1816 €.

cc) Unter Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ergibt sich für die Antragstellerin für die maßgeblichen Zeiträume somit folgender monatlicher Unterhaltsanspruch:

Mai 2015 bis April 2016:

(Auf Seiten der Antragstellerin sind 1500 € anzurechnendes Elterngeld zu berücksichtigen.)

Bedarf (1.816,- € + 1.500,- €) : 2 = 1.658,- € 1.658,- € ./. 1.500,- € = 158,- € Mai bis Juli 2016:

(Auf Seiten der Antragstellerin ist kein Einkommen zu berücksichtigen.) 1.816,- € : 2 = 908,- € August bis Oktober 2016:

(Auf Seiten der Antragstellerin ist das Erwerbseinkommen von 1.100,- € zu berücksichtigen, gemäß § 1577 Abs. 2 BGB analog auf die Hälfte reduziert und um 10% Erwerbstätigenbonus bereinigt, somit 495 €):

(1.816,- € + 495 €) : 2 = 2.311,- € : 2 = 1.155,50 € 1.155,50 € ./. 495,- € = 660,50 € November bis Dezember 2016:

(Auf Seiten der Antragstellerin ist das Erwerbseinkommen von 2.049,- € zu berücksichtigen, gemäß § 1577 Abs. 2 BGB analog auf die Hälfte reduziert und um 10% Erwerbstätigenbonus bereinigt, somit 922 €):

(1.816,- € + 922,- €) : 2 = 2.738,- € : 2 = 1.369,- €

1.369,- € ./. 922,- € = 447,- € Ab Januar 2017:

wie November bis Dezember 2016, somit 447 €.

Sonstige Einkunftsarten (namentlich Mieteinkünfte der Antragstellerin und ein etwaiger Wohnwert beidseitig) konnten in Ermangelung des hierzu wechselseitig gebotenen, substantiierten Beteiligtenvortrags in die Bedarfskorrektur nach dem Halbteilungsgrundsatz keinen Eingang finden.

d) Bedarfskorrektur nach dem Dreiteilungsgrundsatz

Allerdings war die Lebensstellung des verstorbenen Kindsvaters vorliegend nicht nur durch dessen Kindesunterhaltsverpflichtungen geprägt, sondern darüber hinaus durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau, der Mutter der Antragsgegner. Da auch diese weitere Unterhaltsverpflichtung für die Bemessung des eigenen Bedarfs der Antragstellerin, der nach dem Halbteilungsgedanken an der Lebensstellung des Pflichtigen zu orientieren ist, nicht unberücksichtigt bleiben kann, hatte die Antragstellerin im Rahmen ihrer Darlegungslast auch hierzu vorzutragen. Dem ist sie insoweit nachgekommen, als sie im Schriftsatz vom 11.05.2018 auf die von der Antragsgegnervertreterin für das damalige Trennungsunterhaltsverfahren erstellte WinFam-Berechnung Bezug nahm und den darin aus dem Einkommen des Kindsvaters (ohne Eigeneinkommen der Berechtigten) errechneten Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 1.008,- € zum Inhalt des eigenen Sachvortrags machte (Beantragt im Trennungsunterhaltsverfahren wurden schließlich 1.009,- €.).

Soweit die Antragstellerin im darauffolgenden Schriftsatz vom 16.05.2018 Trennungsunterhaltsansprüche wiederum bestreitet mit der Begründung, dass die Eheleute bereits über drei Jahre getrennt gelebt hätten und die Mutter der Antragsgegner eine Erwerbsobliegenheit getroffen hätte, sind diese Angaben angesichts der eigenen Darlegungslast der Antragstellerin für das (Nicht-)Bestehen eines Trennungsunterhaltsanspruchs und die Gründe hierfür nicht ausreichend substantiiert. Insbesondere erschließt sich nicht, warum ein solcher nach drei Jahren hätte enden sollen. Da somit bereits aufgrund des eigenen Sachvortrags der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11.05.2018 vom grundsätzlichen Bestehen eines Trennungsunterhaltsanspruchs auszugehen ist, ist auch insoweit die von der Gegenseite beantragte Zurückweisung nach § 115 S. 1 FamFG nicht veranlasst.

Da der Verstorbene somit nicht nur der Antragstellerin zum Unterhalt verpflichtet war, sondern auch seiner langjährigen und somit nach § 1609 Nr. 2 BGB gleichrangigen Ehefrau, kann dem Grundsatz, dass der Berechtigten unterhaltsrechtlich nicht mehr zustehen soll als dem Pflichtigen verbleibt, nur durch eine entsprechende Fortschreibung des Halbteilungsgrundsatzes Rechnung getragen werden in der Form, dass der jeweilige Unterhaltsbedarf grundsätzlich nach der Dreiteilungsmethode zu berechnen ist (Bömelburg in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 7, Rn. 120; Gutdeutsch in Wendl/Dose, a.a.O., § 4, Rn. 812 f.; Maier in Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 10. Aufl., 6. Kapitel, Rn. 549).

Zwar ist der Bundesgerichtshof infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.01.2011 (FamRZ 2011, 437) von der Anwendung der Dreiteilungsmethode in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt insoweit abgerückt, als nach Rechtskraft der Ehescheidung entstandene Betreuungsunterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB nicht mehr bereits auf der Bedarfsebene nach § 1578 BGB zu berücksichtigen sind, sondern die gebotene Dreiteilung erst auf der Ebene der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB umzusetzen ist (BGH, Urteil v. 07.12.2011, FamRZ 2012, 281, Rn. 16 ff., 20). Die Entscheidung trägt dem für den nachehelichen Unterhalt relevanten Stichtagsprinzip Rechnung, das für die Bestimmung der bedarfsprägenden ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich ist.

Einer Anwendung der Dreiteilungsmethode im vorliegenden Fall steht die zitierte Entscheidung jedoch nicht entgegen. Die Antragstellerin muss sich für die Bemessung ihres eigenen Bedarfs daran festhalten lassen, dass die Lebensstellung des Kindsvaters bereits zum Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes P. durch die zugleich bestehende Unterhaltspflicht gegenüber seiner langjährigen Ehefrau geprägt war und dem unterhaltsrechtlichen Drei-Personen-Verhältnis somit durch eine Bedarfskorrektur Rechnung zu tragen ist.

Unter Anwendung der Dreiteilungsmethode und unter Berücksichtigung der eigenen bedarfsdeckenden Einkünfte (Erwerbseinkommen gemäß § 1577 Abs. 2 BGB analog auf die Hälfte reduziert und um 10% Erwerbstätigenbonus bereinigt) verbleibt für die Antragstellerin in den relevanten Zeiträumen folgender monatlicher Unterhaltsbedarf:

Mai 2015 bis April 2016:

Einkommen Kindsvater in Höhe von 1.816,- €, anzurechnendes Elterngeld der Antragstellerin

1.500,- €, Einkommen der Ehefrau 0,- €

(1.816,- € + 1.500,- €): 3 = 3.316,- € : 3 = 1.105,- €

Nach Abzug des anrechenbaren Elterngeldes verbleibt kein Restbedarf.

Dies gilt auch dann, wenn man im Hinblick darauf, dass der Ehefrau bei Halbteilung ihres eigenen Einkommens und des Einkommens des Kindsvaters nur ein Bedarf von 908 € zustünde (0 € + 1.816 € ./. 2), die Differenz zu dem nach Dreiteilung errechneten Bedarf (1.105 € ./. 908 €=197 €) jeweils hälftig dem Bedarf des Kindsvaters und der nichtehelichen Mutter hinzurechnet oder sogar den Differenzbetrag bei der nichtehelichen Mutter voll hinzuaddieren würde (1.105 €+197 €=1302 €).

Mai bis Juli 2016:

Einkommen des Kindsvaters 1.816,- €, anrechenbares Einkommen der Antragstellerin 0,- €, Einkommen der Ehefrau 0,- €

1.816,- € : 3 = 605,- € Restbedarf.

August bis Oktober 2016:

Einkommen Kindsvater 1.816,- €, anrechenbares Eigeneinkommen Antragstellerin 495,- €, Einkommen Ehefrau 0,- €

(1.816,- € + 495,- €): 3 = 2.311,- € : 3 = 770,- €

770,- € ./. 495,- € (anzurechnendes Eigeneinkommen) = 275,- € Restbedarf. November bis Dezember 2016:

Einkommen Kindsvater 1.816,- €, anzurechnendes Einkommen Antragstellerin 922,- €, Einkommen Ehefrau 0,- €

(1.816,- € + 922,- €): 3 = 2.738,- € : 3 = 912,- €

Nach Abzug des anrechenbaren Eigeneinkommens verbleibt kein Restbedarf.

Dies gilt auch dann, wenn man im Hinblick darauf, dass der Ehefrau bei Halbteilung ihres eigenen Einkommens und des Einkommens des Kindsvaters nur ein Bedarf von 908 € zustünde (0 € + 1.816 € ./. 2), die Differenz zu dem nach Dreiteilung errechneten Bedarf (912 € ./. 908 €=4 €) jeweils hälftig dem Bedarf des Kindsvaters und der nichtehelichen Mutter hinzurechnet oder sogar den Differenzbetrag bei der nichtehelichen Mutter voll hinzuaddieren würde (912 € + 4 €=918 €).

ab Januar 2017:

wie November bis Dezember 2016, somit kein Restbedarf.

Die weiteren Unterhaltslasten des Verstorbenen (für Kinder und getrennt lebende Ehefrau) sind im Übrigen in dem gesamten verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum zu berücksichtigen, da zu einem etwaigen Wegfall einzelner Unterhaltslasten und ggf. dessen konkretem Zeitpunkt hinsichtlich des Kindesunterhalts nicht und hinsichtlich des Trennungsunterhalts nicht schlüssig (siehe oben) vorgetragen wurde. Die Bedarfskorrektur nach der Dreiteilungsmethode ist somit für den gesamten Unterhaltszeitraum durchzuführen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht dem auch nicht entgegen, dass die Mutter der Antragsgegner eine Witwenrente bezieht. Eine solche wäre zwar im Rahmen des Trennungsunterhaltsanspruchs gegebenenfalls bedarfsdeckend anzurechnen. Für die Bedarfsberechnung, die sich nach den obigen Ausführungen an den Einkommensverhältnissen der Beteiligten zu Lebzeiten des Pflichtigen zu orientieren hat, ist der durch den Todesfall bedingte Rentenbezug jedoch ohne Belang.

Insgesamt errechnet sich für den maßgeblichen Unterhaltszeitraum (Mai 2015 bis einschließlich Februar 2018) somit ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 2.640,- € (3 Monate x 605,- € x 3 Monate x 275,- €).

2. Auswirkungen des Todes des Pflichtigen auf die Bedarfsberechnung

Da der Anspruch nach § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB nicht mit dem Tod des Pflichtigen erlischt, kann er als Nachlassverbindlichkeit gegen die Erben geltend gemacht werden.

Die Antragstellerin kann sich hierbei nicht darauf berufen, dass es für die Berechnung ihres Unterhaltsbedarfs auf die Berücksichtigung des Eigenbedarfs des Verstorbenen sowie des Bedarfs der unterhaltsberechtigten Kinder und der Ehefrau nach dem Todesfall nicht mehr ankäme.

a) Grundsätzlich hat der Tod des Pflichtigen Auswirkungen auf die Ansprüche der sonstigen Unterhaltsberechtigten wie folgt:

„Die Kindesunterhaltsverpflichtungen des Verstorbenen sind mit dessen Tod gemäß § 1615 Abs. 1 BGB erloschen und werden durch das gesetzliche Erbrecht der Abkömmlinge kompensiert. Auch Trennungsunterhaltsansprüche erlöschen grundsätzlich mit dem Tod des Pflichtigen, §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360 a Abs. 3, 1615 Abs. 1 BGB. Die erbrechtliche Kompensation zugunsten des getrennt lebenden Ehegatten greift jedoch gemäß § 1933 S. 1 BGB nicht mehr, wenn - wie im hiesigen Fall - zum Zeitpunkt des Todes bereits die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser Scheidungsantrag gestellt hatte. Für diesen Fall sieht § 1933 S. 3 BGB durch die Verweisung auf § 1586 b BGB entsprechend dem Regelungssystem des nachehelichen Unterhalts vor, dass der Unterhaltsanspruch als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergeht mit der in § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehenen Haftungsbeschränkung auf den (insoweit fiktiven) Pflichtteil. Auch die getrennt lebende Ehefrau des Verstorbenen, die Mutter der Antragsgegner, kann ihre Trennungsunterhaltsansprüche somit gegen die Erben geltend machen.“

b) Wenngleich also mit dem Todesfall die Kindesunterhaltsverpflichtungen entfallen sind und naturgemäß auch kein eigener Bedarf des Verstorbenen mehr abzudecken ist, ist die Einschätzung der Antragstellerin, dass ihr eigener Unterhalt nunmehr unter Zugrundelegung des vollen Einkommens des Verstorbenen ohne Abstriche für dessen eigenen Unterhalt und sonstige Unterhaltslasten zu berechnen wäre, nicht zutreffend:

Durch die Fortdauer des Unterhaltsanspruchs über den Tod hinaus soll sichergestellt werden, dass die nichteheliche Mutter, die grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht hat, ihre unterhaltsrechtlich gesicherte Lebensstellung aufrechterhalten kann, d.h. die Lebensstellung, die sie bei Fortleben des Kindsvaters gehabt hätte. Nach dieser richtet sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts i.S.v. § 1615 l Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1615 l Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB. Dass der Anspruch nun als Nachlassverbindlichkeit gegen die Erben geltend zu machen ist, ändert daran nichts, da die Einordnung als Nachlassverbindlichkeit keinen höheren Anspruch generieren kann, als er der Antragstellerin bei Geltendmachung zu Lebzeiten des Kindsvaters gegen diesen zugestanden hätte (siehe für den Fall des nachehelichen Unterhalts OLG Zweibrücken, Urteil v. 27.10.2006, FamRZ 2007, 1192, wonach daher trotz Ablebens des Pflichtigen dennoch dessen Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen ist; ebenso Kleffmann in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl., § 1568 b, Rn. 1). Es verbietet sich daher, den Unterhalt der nichtehelichen Mutter nach dem Tod des Kindsvaters unter Außerachtlassung des Umstands zu berechnen, dass von dem Einkommen des Pflichtigen bei Lebzeiten neben dem Bedarf der nichtehelichen Mutter auch der eigene Bedarf und der Bedarf weiterer Berechtigter (Kinder und Ehefrau) zu decken war.

Diese Beurteilung ist im Übrigen auch mit Blick auf die für den Unterhaltsanspruch haftenden Erben geboten. Denn diese hätten es letztlich zu finanzieren, dass die Antragstellerin bei Ausblendung der zu Lebzeiten vorhandenen weiteren Unterhaltspflichten des Verstorbenen im Vergleich zu ihrer Situation bei Fortleben des Pflichtigen unterhaltsrechtlich sogar besser gestellt würde, wofür es auch nach dem Schutzzweck des Betreuungsunterhalts keinen Anlass gibt.

3. Leistungsfähigkeit der Erben und Umfang der Erbenhaftung

a) Entgegen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung steht der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit nicht von vornherein die mangelnde Leistungsfähigkeit der Erben entgegen. Zwar verfügen die beiden Antragsgegner selbst nur über ein Einkommen unterhalb bzw. an der Grenze des angemessenen Selbstbehalts von 1200 € (Süddeutsche Leitlinien Ziffer 21.3.2), so dass sie nach dem Maßstab des § 1603 Abs. 1 BGB für die Unterhaltszahlung nicht leistungsfähig wären. Auf die Frage der Leistungsfähigkeit gemäß § 1603 Abs. 1 BGB kommt es im Falle des nach § 1615 l Abs. 3 S. 4 BGB über den Tod hinauswirkenden Unterhaltsanspruchs jedoch weder in Bezug auf die Person des Erblassers noch in Bezug auf die Erben selbst an.

Zur Bestimmung des Umfangs der Erbenhaftung ist vielmehr im Wege einer Analogie auf die entsprechende Vorschrift aus dem nachehelichen Unterhaltsrecht, somit § 1586 b BGB zurückzugreifen mit der Folge, dass einerseits die Unterhaltspflicht nicht den Grenzen der Leistungsfähigkeit des Erblassers oder der Erben unterliegt, andererseits jedoch die Haftung auf die Höhe des (im Falle der nichtehelichen Mutter fiktiv zu berechnenden) Pflichtteils zu beschränken ist.

b) Der analogen Anwendung des § 1586 b BGB steht hierbei nicht entgegen, dass die Fallkonstellation „Tod des Pflichtigen“ in § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB grundsätzlich eine Regelung erfahren hat, was die Annahme einer unbewussten gesetzgeberischen Regelungslücke als Grundvoraussetzung der Analogie zunächst in Frage stellen könnte. Anders als etwa der Fall der Wiederheirat der Unterhaltsberechtigten, der im gesetzlichen Regelungssystem zum nichtehelichen Unterhalt nach § 1615 l BGB gar keinen Niederschlag gefunden hat und für den der BGH in seinem Urteil vom 17.11.2004 (NJW 2005, 503; bestätigt durch Urteil vom 16.03.2016, NJW 2016, 1961, Rn. 16 f.) daher eine analoge Anwendung der entsprechenden Vorschrift aus dem nachehelichen Unterhalt (§ 1568 BGB) zugelassen hat, wurde der Tod des Pflichtigen als möglicher unterhaltsrechtlicher Erlöschenstatbestand in § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB ausdrücklich erfasst (zur kritischen Betrachtung der Annahme einer analogiefähigen Regelungslücke im Fall der Wiederheirat siehe Schwab, FF 2018, 192, Ziff. III 4). Jedoch fehlt eine den Besonderheiten des Unterhalts gerecht werdende Regelung zu Modalitäten und insbesondere Umfang der Erbenhaftung.

Zwar ließe sich grundsätzlich darauf abstellen, dass über die Verweisungsnorm des § 1615 l Abs. 3 S. 1 BGB, die die entsprechende Anwendung der Vorschriften aus dem Verwandtenunterhalt vorsieht, auf § 1603 Abs. 1 BGB zurückzugreifen ist mit der Folge, dass die Erbenhaftung ihre Grenze in der Leistungsfähigkeit erfährt, wobei sich die Frage anschließen würde, ob die Leistungsfähigkeit des Erblassers oder diejenige der Erben maßgeblich sein soll. Der Anwendung des § 1603 Abs. 1 BGB im Falle der Erbenhaftung stehen jedoch sowohl gesetzessystematische als auch teleologische Bedenken entgegen:

c) In gesetzessystematischer Hinsicht ist zu sehen, dass § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB für den Unterhalt der nichtehelichen Mutter zwar ausdrücklich auf die Vorschriften des Verwandtenunterhalts, somit auch § 1603 BGB verweist. Jedoch ist zu bedenken, dass die für den Unterhalt der nichtehelichen Mutter in § 1615 Abs. 3 Satz 4 BGB vorgesehene Fortgeltung des Anspruchs über den Tod hinaus dem System des Verwandtenunterhalts eigentlich fremd ist, da der Anspruch auf Verwandtenunterhalt nach § 1615 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Tod des Pflichtigen erlischt. § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB stellt insoweit eine Durchbrechung der Prinzipien des Verwandtenunterhalts dar. Dementsprechend finden die mit der Fortdauer des Unterhaltsanspruchs über den Tod hinaus einhergehenden komplexen Fragen der Erbenhaftung im gesetzlichen Regelungssystem des Verwandtenunterhalts auch keine geeignete Lösung. Der Rückgriff auf § 1603 Abs. 1 BGB wirft Widersprüche und Regelungslücken auf, die deutlich machen, dass die Haftungsbegrenzung über die Leistungsfähigkeit der besonderen Natur des nach § 1615 l Abs. 3 S. 4 BGB übergegangenen Unterhaltsanspruchs weder in Richtung des Erblassers noch in Richtung der Erben gerecht werden kann: Eine Haftungsbegrenzung über die Leistungsfähigkeit des Erblassers stände in Widerspruch zu der ausdrücklichen Regelung des nachehelichen Unterhalts, wo es gemäß § 1586 b Abs. 1 S. 2 BGB nach dem Tod des Pflichtigen auf dessen Leistungsfähigkeit (§ 1581 BGB) gerade nicht mehr ankommen soll. Eine Haftungsbegrenzung über die Leistungsfähigkeit der Erben hingegen widerspricht dem Umstand, dass es sich bei dem übergegangenem Unterhaltsanspruch um eine Nachlassverbindlichkeit und eben nicht um eine eigene Unterhaltslast des Erben handelt (vgl. auch Zacher-Röder/Grimm-Hanke, FPR 2011, 264, Ziff. III 3). Zudem würde sich die Frage anschließen, ob dann, wenn die Leistungsfähigkeit der Erben diejenige des Erblassers übersteigt, die nichteheliche Mutter einen höheren Unterhalt beanspruchen können soll, als dies zu Lebzeiten des Erblassers möglich gewesen wäre mit der Folge, dass bei unbeschränkter Leistungsfähigkeit der Erben nur noch die erbrechtliche Haftungsbegrenzung auf den Nachlass nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 1967, 1975 und 1990 BGB greifen würde.

d) In teleologischer Hinsicht ist zu sehen, dass die Betreuungsunterhaltsansprüche nach § 1615 l Abs. 2 BGB und § 1570 BGB demselben Schutzzweckgedanken unterliegen, nämlich der Sicherstellung der Eigenbetreuung des Kindes durch die Mutter in den ersten drei Lebensjahren und gegebenenfalls darüber hinaus. Daraus abgeleitet hat sich der Bundesgerichtshof bereits mehrfach für eine weitgehende Angleichung der beiden Ansprüche ausgesprochen (Urteil vom 17.11.2004, NJW 2005, 503 zur analogen Anwendung des § 1586 BGB; Urteil vom 01.12.2004, FamRZ 2005, 354 zur Angleichung an den eheangemessenen Selbstbehalt; Urteil vom 15.12.2004, FamRZ 2005, 442 zur Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes und der Billigkeitsregelung des § 1577 Abs. 2 BGB). Bereits in seinem Urteil vom 17.11.2004 hat der BGH klargestellt, dass die in § 1615 Abs. 3 Satz 1 BGB enthaltene Verweisung auf die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten der Entwicklung des Unterhaltsanspruchs aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB) nicht hinreichend Rechnung trägt. Auf die allgemeinen Vorschriften zur Unterhaltspflicht zwischen Verwandten könne daher nur dann zurückgegriffen werden, wenn es den Besonderheiten des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l BGB nicht widerspricht (vgl. zur Rechtsprechungsentwicklung auch Borth, FamRZ 2016, 269).

e) Diese Erwägungen gebieten es, die in § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB offen gelassene Regelung zum Umfang der Erbenhaftung über eine analoge Anwendung des § 1586 b BGB zu lösen, um die verfassungsrechtlich obligate Gleichbehandlung der ehelichen und nichtehelichen Mütter zu gewährleisten (vgl. auch Zacher-Röder/Grimm-Hanke, FPR 2011, 264, die im Hinblick auf die mit der Pflichtteilsbegrenzung nach § 1586 b BGB einhergehende mittelbare Schlechterstellung der ehelichen Kinder eine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift postulieren).

Dies hat zur Folge, dass die Erben auch gegenüber der nichtehelichen Mutter die Haftungsbegrenzung auf den Pflichtteil geltend machen können. Dieser ist, da der nichtehelichen Mutter kein gesetzliches Erbrecht zusteht, gegebenenfalls fiktiv zu bestimmen unter Berechnung desjenigen Betrages, den die Anspruchsstellerin nach § 1931 Abs. 1, 2 BGB (in Form des sogenannten „kleinen Pflichtteils“) hätte geltend machen können, wenn sie mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen wäre.

4. Bedeutung des Wegfalls der Beschränkungen nach § 1581 BGB bei analoger Anwendung des § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB Die analoge Anwendung des § 1586 b BGB bedeutet jedoch nicht, dass mit dem Tod des Pflichtigen dessen sonstige, bei Lebzeiten noch vorhandene Unterhaltslasten für Kinder und Ehefrau bei der Berechnung des Anspruchs der Antragstellerin nicht mehr zu berücksichtigen wären. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwar ist dort geregelt, dass die Beschränkungen nach § 1581 BGB mit dem Tod des Pflichtigen entfallen. Gemeint sind somit Beschränkungen der Unterhaltshöhe, die aus der mangelnden Leistungsfähigkeit des Pflichtigen resultieren. Bezogen auf weitere Unterhaltslasten des Verstorbenen bedeutet dies, dass solche Unterhaltspflichten, die erst auf der Ebene der Leistungsfähigkeit zum Tragen kommen, die Berechung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs nach § 1586 b Abs. 1 S. 2 BGB nicht mehr beeinflussen können. Im Fall des nachehelichen Unterhalts handelt es sich dabei typischerweise um Unterhaltsansprüche von neuen Ehegatten oder von Kindern, die erst nach Rechtskraft der Scheidung geboren wurden, somit um solche Unterhaltspflichten, die nach der neuen Rechtsprechung des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen (Urteil vom 07.12.2011, FamRZ 2012, 281) keinen eheprägenden Charakter haben und daher nicht bereits gemäß § 1578 BGB im Rahmen der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen sind.

Etwas anderes gilt jedoch für Unterhaltspflichten, die sich die Berechtigte bereits bei der Bestimmung ihres eheangemessenen Bedarfs nach § 1578 BGB zurechnen lassen muss, wie zum Beispiel Unterhaltspflichten für während der Ehe geborene außereheliche Kinder und deren Mutter. Diese werden vom Postulat der Unbeachtlichkeit leistungsfähigkeitseinschränkender Umstände nach §§ 1586 b Abs. 1 S. 2, 1581 BGB gerade nicht umfasst (so auch Maurer in Münchener Kommentar zum BGB, beckonline, 7. Aufl. 2017, § 1586 b, Rn. 29, wonach sich der Unterhalt „nur noch nach dem ehebedingten Bedarf des Berechtigten (§ 1578), dessen Bedürftigkeit (§ 1577) und dem Umfang seines fiktiven Pflichtteilsrechts richtet“; Heiß, NZFam 2016, 485, Ziffer II, wonach in Fällen, in denen der Pflichtige nicht uneingeschränkt leistungsfähig war, der Tod zu einer Erhöhung des laufenden Unterhalts bis hin zum vollen Unterhalt „nach den ehelichen Lebensverhältnissen“ führen kann; Schindler, FPR 2006, 121, Ziff. III 4, wonach der Unterhaltsberechtigte den vollen eheangemessenen Bedarf verlangen kann; ebenso Bömelburg, FF 2008, 144, Ziff VI 2 cc; Maier in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1586 b, Rn. 5 im Sinne einer „Bedarfsfortschreibung“ hin zu einem an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten (§ 1578) oder dem angemessenen (§ 1578 b) Unterhalt).

Gleichermaßen muss sich die Antragstellerin für ihren Anspruch nach § 1615 l Abs. 2 S. 2, 3 BGB die parallel vorhandenen weiteren Unterhaltspflichten des Verstorbenen bereits für die Beurteilung ihres Unterhaltsbedarfs am Maßstab des § 1610 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die gebotene Bedarfsbegrenzung nach der Dreiteilungsmethode wird somit durch die analoge Anwendung des § 1586 b BGB nicht in Frage gestellt.

Daher verbleibt es bei einem für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum errechneten rückständigen Gesamtunterhalt in Höhe von 2.640,- €.

Nachdem die Antragstellerin die beiden Antragsgegner unter Vorwegnahme des zwischen allen vier Erben, somit den beiden Antragsgegnern und ihren eigenen Kindern, nach § 2058 BGB durchzuführenden Gesamtschuldnerausgleichs lediglich in Höhe von 50% des zu errechnenden Unterhalts in Anspruch genommen hat, waren die beiden Antragsgegner zur gesamtschuldnerischen Zahlung des hälftigen Betrages, somit 1.320,- € (2.640,- € : 2) zu verpflichten.

5. Verfahrensrechtliche Geltendmachung der Pflichtteilsbegrenzung Die Pflichtteilsbegrenzung nach § 1568 b Abs. 1 S. 3 BGB stellt eine im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung dar (Maurer in Münchener Kommentar zum BGB, beckonline, 7. Aufl. 2017, § 1586 b, Rn. 31). Nach einer im Schrifttum weit verbreiteten Auffassung muss die Haftungsbegrenzung jedoch vom Erben zuvor durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten erklärt worden sein (so OLG Koblenz, Urteil v. 15.09.2009, NJW-RR 2010, 303, Rn. 28; Heiß, NZFam 2016, 485, Ziffer VIII 4; Bergschneider, FamRZ 2003, 1049, 1053; Maurer, a.a.O., § 1586 b, Rn. 31; Hähn in Krug, Pflichtteilsprozess, 2. Aufl. 2018, Rn. 281). Nach anderer Ansicht wäre die Einwendung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne eine ausdrückliche Erklärung des Erben zu berücksichtigen (Schindler, FPR 2006, 121, Ziff. IV 1; Maier in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1568 b, Rn. 14). Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen. Zwar haben die Antragsgegner die Haftungsbeschränkung nach § 1586 b BGB ausdrücklich erstmals innerhalb der im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 16.05.2018 nachgelassenen Schriftsatzfrist geltend gemacht, wenngleich sie sich bereits erstinstanzlich auf erbrechtliche Haftungsbeschränkungen, insbesondere die Beschränkung der Erbenhaftung nach § 780 ZPO, berufen und die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB erhoben hatten.

Jedoch ist die Berechnung des (fiktiven) Pflichtteils im hiesigen Verfahren ohnehin nicht möglich, weil es bereits an dem hierfür erforderlichen Sachvortrag zur Höhe des Nachlasses fehlt (zur Darlegungs- und Beweislast Bergschneider, FamRZ 2003, 1049, 1055; Schindler, FPR 2006, 121, Ziff. VI 1). Die Antragstellerin selbst hat den Wert der verfahrensgenständlichen Immobilie, die den wesentlichen Nachlassgegenstand darstellt, mit 800.000 € beziffert (und ausgehend von einem dem Erblasser zugerechneten Anteil in Höhe von 150.000,- € einen fiktiven Pflichtteil von 18750,- € errechnet). Die Antragsgegner setzen den Immobilienwert bei „maximal“ 640.000,- € an. Soweit die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegner die fehlende Mitwirkung der Antragstellerin an der Klärung des Nachlasses rügen, erschließt sich nicht, warum die Antragsgegner hierdurch gehindert gewesen sein sollten, jedenfalls zum Wert der Immobilie als wesentlichem Nachlassgegenstand substantiiert unter Benennung der wertbildenden Faktoren vorzutragen.

Sollte die zugunsten der Antragstellerin ausgesprochene Unterhaltssumme einen nach Klärung des Nachlasses noch zu berechnenden fiktiven Pflichtteil überhaupt überschreiten, wäre gegebenenfalls eine Geltendmachung im Rahmen eines Vollstreckungsabwehrantrags nach § 120 FamFG i.V.m. § 767 ZPO oder eines Abänderungsantrags nach § 238 FamFG zu prüfen (Maier in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, 1586 b BGB, Rn. 14).

Die Beschwerde der Antragstellerin war daher insoweit begründet, als die Antragsgegner in Abänderung des erstinstanzlichen Endbeschlusses gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 S. 2, 3 BGB in Höhe von 1320 € nebst Zinsen zu verpflichten waren. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dem Hilfsantrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Endbeschlusses und Zurückverweisung an das Amtsgericht Miesbach war nicht stattzugeben, da kein wesentlicher erstinstanzlicher Verfahrensmangel ersichtlich ist und somit die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG nicht vorliegen.

III.

1. Der Zinsausspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1613 Abs. 1, 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Antragsgegner befanden sich aufgrund der mit Schreiben des früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 28.05.2015 erhobenen Rechtswahrungsanzeige in Verzug. Die Zinsen sind von den Antragsgegnern dabei jeweils aus dem hälftigen Betrag der rückständigen Unterhaltsbeträge zu tragen, somit für die Monate Mai 2016 bis Juli 2016 in Höhe von 302,50 € (605,- € : 2), für die Monate August 2016 bis Oktober 2016 in Höhe von 137,50 € (275,- € : 2).

2. Der Ausspruch zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass war im Hinblick auf die seitens der Antragsgegner gemäß § 1990 BGB erhobene Dürftigkeitseinrede geboten und beruht auf § 120 FamFG i.V.m. § 780 ZPO.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sowie § 101 Abs. 1 ZPO. Der Obsiegensanteil der Antragstellerin beläuft sich auf einen geringfügigen Bruchteil des Gesamtantrags unter 10%, so dass ihr die gesamten Kosten aufzuerlegen waren.

4. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 40 Abs. 1, 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 FamGKG. Der Rückstandsbetrag nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG belief sich dabei auf 12948,52 €, der Jahresbetrag des laufenden Unterhalts gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG auf 22.276,56 € (12*1.856,38 €).

5. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 FamFG zuzulassen, weil folgende Fragestellungen grundsätzliche Bedeutung haben und eine höchstrichterliche Entscheidung zum Zwecke der Rechtsfortbildung gebieten:

- Anwendung des Halb- und Dreiteilungsgrundsatzes bei der Bedarfsbemessung für den Betreuungsunterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nach dem Tod des Pflichtigen und

- Umfang der Erbenhaftung für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter.


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