Nebenklage
Verliert man einen Menschen, zu dem man in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, so gehen damit Trauer und Leid einher. Zu den Phasen der Trauer gehört auch die Wut, die besonders häufig und heftig empfunden wird, wenn ein Dritter den Tod des Getöteten verursacht hat.
Die Angehörigen des Getöteten haben einerseits ein nachvollziehbares Interesse an Genugtuung durch die Bestrafung des Täters und andererseits an Information durch Einsicht in die Unterlagen der Behörden. Durch eine aktive Mitwirkung im Rahmen der Nebenklage ist es möglich, das Ergebnis des Verfahrens zu beeinflussen und aktiv mit zu gestalten. Meist wirkt sich die Möglichkeit im Rahmen der Nebenklage "aktiv" werden zu können auch positiv auf die Psyche der Hinterbliebenen aus, da sie nicht als passive Randfigur das Verfahren miterleben, sondern selbst mit gestalten können. Abgesehen davon ist es für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen unerlässlich die amtliche Ermittlungsakte zu kennen, so dass die Vertretung der Hinterbliebenen im Rahmen der Nebenklage unerlässlich erscheint.
Die Nebenklage kommt nicht nur im Rahmen klassischer Straftaten wie Mord oder Totschlag, sondern auch bei fahrlässiger Tötung im Rahmen von Verkehrsunfällen, in Arzthaftungsangelegenheiten oder bei tödlichen Arbeits- und Freizeitunfällen in Betracht.
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit man überhaupt als Hintebliebener als Nebenkläger auftreten kann?
Für Eilige das Wichtigste vorab in Kürze:
- Wurde ein Mensch aufgrund der Handlung eines Dritten getötet?
- Stand die Person in einem Näheverhältnis zu Ihnen (z.B. Ehegatte, Kind, Elternteil)?
- Haben Sie ein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens oder möchten Sie die Ermittlungsakten einsehen?
Wenn Sie die Fragen mit ja beantworten konnten, dann dürften Sie mit großer Wahrscheinlichkeit als Nebenkläger auftreten.
Es lohnt sich immer den ganzen Artikel zu lesen.
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1) Normtext
§ 395 Abs. 1 und 2 StPO lauten wie folgt:
„(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
1. den §§ 174 bis 182, 184i und 184j des Strafgesetzbuches,
(Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge)
2.den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
(Mord und Totschlag)
3.den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
(Körperverletzung mit Todesfolge)
4....
(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
1. deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden ....“
2) Zur Nebenklage berechtigte Personen
Die Nebenklage kann von einem der Kinder, dem Vater, der Mutter, einem Bruder, einer Schwester, dem Ehegatten oder Lebenspartner des Getöteten erhoben werden.
3) Nebenklage bei fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB
Die Anschlussberechtigung als Nebenkläger ergibt sich für Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten gem. § 395 Abs. 2 StPO. Rechtswidrige Tat in diesem Sinn ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 13.06.2002, Az. 4 StR 95/02) auch eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB, obwohl die fahrlässige Tötung im § 395 StPO nicht explizit mit aufgeführt wurde.
Die Nebenklage ist daher jedenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Tat nach § 222 StGB (fahrlässige Tötung) zum Anschluss berechtigt.
4) Rechte des Nebenklägers § 397 StPO
Wer sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hat, hat vergleichbare Rechte wie die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung. Wichtig für die Hinterbliebenen ist vor allem sich über das Recht auf Akteneinsicht über den Fortgang der Ermittlungen zu informieren. Daneben werden die Hinterbliebenen durch die Nebenklage zu Verfahrensbeteiligten und können aktiv mitwirken und sind nicht nur reine Statisten.
Die Rechte umfassen im Einzelnen:
- Die Berechtigung zur Anwesenheit sowie Ladung zur Hauptverhandlung.
- Die Befugnis zur Ablehnung des Richters oder der Sachverständigen aufgrund von Befangenheit.
- Das Fragerecht.
- Das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden und von Fragen.
- Das Beweisantragsrecht.
- Das Recht zur Abgabe von Erklärungen.
Die Anschlusserklärung als Nebenkläger ist bereits vor Erhebung der öffentlichen Klage zulässig (Lutz Meyer-Gossner-StPO 395 RN 12), wird allerdings erst wirksam, wenn die öffentliche Klage erhoben worden ist (§ 396 Abs. 1 S. 2, 3 StPO).
5) Verfahrensbeistand und Kosten der Nebenklage
Der Nebenkläger hat gem. § 397 a Abs. 1 Nr. 2 StPO das Recht auf Bestellung eines Beistands, also eines Anwalts. Nur der Anwalt erhält Einsicht in die Ermittlungsakte und kann diese für seinen Mandanten kopieren. Abgesehen davon sind die formellen Vorschriften komplex, so dass professioneller Beistand anzuraten ist.
Die Kosten der Nebenklage hat im Falle der Verurteilung der Angeklagte zu tragen. Es kann auch die Staatskasse für die Kosten eintreten oder eine Rechtschutzversicherung.