Unfallversicherung

Wird ein Mensch getötet, so stehen den Hinterbliebenen nicht nur Ansprüche gegen den Schädiger aus § 844 BGB zu. In den meisten Fällen besteht auch noch ein Anspruch aus einer gesetzlichen oder privaten Unfallversicherung.

Knapp die Hälfte aller Deutschen unterhält eine private Unfallversicherung. Die nichtselbständig Beschäftigten sind noch zusätzlich über die Berufsgenossenschaft oder standesrechtliche Organisationen unfallversichert. Es stellt sich daher immer wieder die Frage, wann ist ein Unfall ein Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn.

Selbst wenn man von einem Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn ausgehen kann, sorgt eine Vielzahl von Tarifen und Zusatzleistungen für Verwirrung.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit man überhaupt als Hinterbliebener einen Anspruch auf Zahlung von Leistungen aus der Unfallversicherung geltend machen kann?

Für Eilige das Wichtigste vorab in Kürze:

  • Wurden Sie (Mit-)Erbe des Getöteten?
  • Existiert eine private Unfallversicherung oder Risikolebensversicherung?

oder

  • Liegt ein Arbeits- oder Wegeunfall vor?

Wenn Sie die Fragen mit ja beantworten konnten, dann steht Ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit ein Anspruch aus einer Unfallversicherung zu.

Es lohnt sich immer den ganzen Artikel zu lesen.

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1) Wann bekommt man Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung?

Stirbt der Getötete bei einem Arbeitsunfall oder einem Wegeunfall, so erhalten die Hinterbliebenen nach dem siebten Buch des Sozialgesetzbuchs, dem sog. SGB VII, eine Hinterbliebenenrente. Es können auch Ansprüche auf Naturalleistungen wie Haushaltshilfen bestehen.

Versichert sind Arbeiter und Angestellte. Aber auch eine Vielzahl anderer Personengruppen ist von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst wie z.B. Schüler und Studenten oder Unfallhelfer. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung, deren Beiträge vom Arbeitgeber getragen werden. Viele Hinterbliebene wissen nicht, dass sie entsprechend versichert sind.

Strittig ist meistens, ob tatsächlich ein Arbeitsunfall oder Wegeunfall vorliegt oder ob eine Alternativursache für den Eintritt des Todes (mit-)verantwortlich sein könnte, was die notwendige Kausalität zwischen Tätigkeit und Tod ausschließen könnte. Den Hinterbliebenen kommen zahlreiche Beweislasterleichterungen zu Gute, während der Unfallversicherer im Falle der Ablehnung einer Zahlung den Vollbeweis führen muss.

2) Was ist bei einer privaten Unfallversicherung zu beachten?

Voraussetzung für eine Zahlung der Versicherungsleistung ist, dass der Unfall innerhalb einer bestimmten Zeit zum Tod geführt haben muss. Je nach Versicherungsvertrag ist hier regelmäßig die Grenze bei einem Jahr. Eine derartige Grenze kennt der Anspruch aus § 844 BGB nicht.

Die Hinterbliebenen haben sog. Obliegenheiten zu berücksichtigen, welche bei Nichtbeachtung zum Ausschluss der Versicherungszahlung führen können. Der Tod muss nach den allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung in der Regel innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer gemeldet werden. Bei einem Unfalltod handelt es sich um eine äußerst kurz bemessene Frist. Einerseits ist der Hinterbliebene mit der Trauer beschäftigt und muss sich andererseits vielleicht erst einmal einen Überblick darüber verschaffen, ob der Getötete überhaupt eine Unfallversicherung oder Lebensversicherung unterhalten hat, die im Todesfall zu Zahlungen verpflichtet sein könnte. Wird die Frist allerdings nicht gewahrt, so kann der Unfallversicherer leistungsfrei werden und wird auch unter Verweis auf die Versicherungsbedingungen eine Zahlung ablehnen.

Weiter muss dem Versicherer das Recht auf eine Obduktion eingeräumt werden. Hinterbliebenen ist anzuraten bereits mit dem ersten Anschreiben an den privaten Unfallversicherer ihr Einverständnis mit einer Obduktion zu erklären. Führt der Versicherer keine Obduktion durch, so kann er Einwendungen und Zweifel bezüglich der Kausalität zwischen Unfall und Tod nur noch eingeschränkt vorbringen. Der Versicherer muss auf jeden Fall verständigt und die Frage einer Obduktion geklärt werden. Beispielsweise stellt sich immer wieder die Frage, ob eine Thrombose (Resultat des Unfalls) oder ein „normaler“ Herzinfarkt zum Tod geführt hat.