Schmerzensgeldanspruch der Hinterbliebenen

Der Tod eines Menschen an sich ist bereits tragisch. Damit einhergehen Trauer und Leid für die Hinterbliebenen, wofür nach Einführung des § 844 Abs. 3 BGB ein eigener Anspruch begründet wurde. Neben dem sog. "Hinterbliebenengeld" kann den Hinterbliebenen zusätzlich ein Schmerzensgeldanspruch nach § 823 BGB i.V.m. § 253 BGB zustehen. Das ist der Fall, wenn die Nachricht des Todes oder gar das Miterleben des Todes einer nahestehenden Person zu einer Gesundheitsverletzung geführt hat. In den meisten Fällen kam es zu einem behandlungsbedürftigen Schock des Hinterbliebenen, weswegen der Anspruch auch als "Schockschaden" bezeichnet wird.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit man als Hinterbliebener einen eigenen Schmerzensgeldanspruch geltend machen kann?

Für Eilige das Wichtigste vorab in Kürze:

  • Wurde ein Mensch aufgrund der Handlung eines Dritten getötet?
  • Haben Sie sich nach der Nachricht vom Tod in medizinische oder psychologische Behandlung begeben (z.B. Schock oder Depression...)?
  • Stand Ihnen der Getötete nahe?

Wenn Sie die Fragen mit ja beantworten konnten, dann steht Ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens zu. Die Höhe ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Regelmäßig wird ein Schmerzensgeld von 5.000,- € anzunehmen sein. In Extremfällen bei schweren Depressionen kann das Schmerzensgeld bis zu 15.000,- € und mehr betragen.

Es lohnt sich immer den ganzen Artikel zu lesen.

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1) eigene Gesundheitsverletzung des Hinterbliebenen

Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch des Hinterbliebenen ist, dass durch den Tod eines ihm nahestehenden Menschen zu einer eigenen Gesundheitsverletzung gekommen ist.

Es muss zu einer Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 BGB gekommen sein, die "pathologisch fassbar ist und über die „normalen“ gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen hinausgehen" (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14).

Häufig erleiden Angehörige durch die Nachricht vom Tod eines Kindes oder eines geliebten Menschen einen Schock. Der Schock kann aber auch durch das Miterleben des Todes ausgelöst werden. Während der Schock als unmittelbare Gesundheitsbeeinträchtigung eintritt, gibt es auch langfristige Gesundheitsschäden, die Hinterbliebene erleiden können.

Die Gesundheitsverletzung muss sich von der "normalen" Trauer und dem "normalen" Leid abgrenzen und dieses übersteigen. In der Praxis wird dies oft mit Besuchen bei Ärzten, Psychologen und Therapeuten belegt, die eine entsprechende Depression als Langzeitgesundheitsschaden attestieren.

Nicht auszugleichen ist das sich verwirklichende allgemeine Lebensrisiko. Aber auch im psychischen Bereich ist selbst bei entsprechender Prädisposition (Vorschädigung und Schadensgeneigtheit) Ersatz zu bezahlen. Eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten ist aber dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnen; dieser Grundsatz gilt auch für psychische Schäden (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95 und BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14).

2) Näheverhältnis

Voraussetzung für einen Anspruch ist ein besonderes Näheverhältnis zu dem Getöteten.

Das besondere persönliche Näheverhältnis setzt eine besondere enge persönliche Bindung zwischen dem Getöteten und dem Hinterbliebenen voraus. Es ist eine tatsächlich gelebte soziale Beziehung erforderlich. Es muss ein persönliches Näheverhaltnis bestanden haben.

Ereignet sich die Gesundheitsverletzung in Folge der Nachricht des Todes eines Menschen, zu dem lediglich eine übliche Bindung in der Sozialsphäre bestand und darüber hinaus gerade keine besondere Intensität der Beziehung bestanden hat, so verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Nachbar oder ein Mitglied des Freundes- oder Bekanntenkreises verstorben ist.