Hinterbliebenenrente

Wird der Ehegatte, der Lebenspartner oder ein Elternteil getötet, so stehen den Hinterbliebenen nicht nur Ansprüche gegen den Schädiger aus § 844 BGB zu. Sollte der Schädiger nicht solvent sein oder aus sonstigen Gründen nicht zur Zahlung fähig, würde die Familie vor dem Ruin stehen, wenn plötzlich das Arbeitseinkommen desjenigen wegfällt, der zuvor das Familieneinkommen bestritten hat. In diesen Fällen helfen die Rentenansprüche, die der Verstorbene erworben hat, um die wirtschaftliche Existenz der Hinterbliebenen zu sichern. Die Ansprüche richten sich nach dem SGB.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit man überhaupt als Hinterbliebener einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend machen kann?

Für Eilige das Wichtigste vorab in Kürze:

  • Wurde Ihr Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil getötet? Sind sie geschieden und erziehen das mit dem Getöteten gezeugte Kind?
  • Stand die Person in einem Näheverhältnis zu Ihnen (z.B. Ehegatte, Kind, Elternteil)?
  • Haben Sie durch den Tod der nahestehenden Person seelisches Leid erlitten?

Wenn Sie die Fragen mit ja beantworten konnten, dann steht Ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente gegenüber der Rentenversicherung zu.

Es lohnt sich immer den ganzen Artikel zu lesen.

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1) Wer kann Hinterbliebenenrente beantragen?

Der überlebende Ehegatte kann genauso wie der überlebende Teil einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Anspruch gegen die Rentenversicherung haben. Selbiges gilt für Halb- und Vollwaisen. Die Hinterbliebenenrente wird aus der Rentenversicherung des Verstorbenen bezahlt.

Geschiedene Ehepartner, die ein mit dem Getöteten gemeinsames Kind erziehen, können Anspruch auf eine so genannte Erziehungsrente geltend machen. Die Erziehungsrente wird dann aus der Rentenversicherung des Hinterbliebenen bezahlt.

2) Wann erhält man Witwenrente/Witwerrente?

Für einen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente muss die Ehe bis zum Zeitpunkt des Todes des Getöteten bestanden haben. Haben die Ehegatten getrennt gelebt, so hindert dies den Anspruch nicht. Selbst wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist, ändert dies nichts an der Anspruchsberechtigung. Erst wenn die Ehe rechtskräftig geschieden oder für nichtig erklärt ist, fällt der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente weg. Ist die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen worden, muss sie – von besonderen Ausnahmefällen abgesehen – bei Tod des Ehegatten mindestens ein Jahr bestanden haben. Daneben muss der verstorbene Ehepartner mindestens fünf Jahr versichert gewesen sein (allgemeine Wartezeit).

3) Was ist die große Witwenrente/Witwerrente und wann erhält man sie?

Die große Witwenrente beträgt 55% der Rente, die der Getötete zum Zeitpunkt seines Todes bezogen hat oder hätte. Wird oder wurde ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzogen erhält man einen Zuschlag. Mit der Anzahl der erzogenen Kinder erhöht sich auch der Zuschlag.

Damit der Hinterbliebene die große Witwenrente erhält, müssen neben den unter Punkt 2 genannten Voraussetzungen noch mindestens eine weitere Voraussetzung aus der nachfolgenden Liste erfüllt sein:

  1. Erziehung eines eigenen minderjähriges Kindes oder eines minderjährigen Kindes des verstorbenen Ehegatten. Hierunter fallen auch
    • Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Hinterbliebenen leben
    • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Hinterbliebenen leben oder zumindest von diesem überwiegend unterhalten werden
  2. Versorgung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des Getöteten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (unabhängig vom Alter des Kindes)
  3. der Hinterbliebene ist erwerbsgemindert oder vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig oder war am 31.12.2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig und ist dies ununterbrochen.
  4. der Hinterbliebene hat das 47. Lebensjahr vollendet. Diese Altersgrenze folgt aber der "Rente mit 67" und findet daher erst Anwendung, wenn der Todeszeitpunkt des Getöteten im Jahr 2029 oder später liegt. Bis dahin wird seit dem Jahr 2012 die Altersgrenze, die im "Todesjahr" 2011 noch bei 45 Jahren lag, um zunächst einen Monat jährlich, ab dem Jahr 2024 um zwei Monate jährlich angehoben.

4) Was ist die kleine Witwenrente / Witwernrente und wann erhält man sie?

Wer die unter Punkt 2 aufgeführten Bedingungen erfüllt, aber nicht die Voraussetzungen für die große Witwenrente/Witwerrente, erhält die kleine Witwenrente/Witwerrente. Die kleine Witwenrente/Witwerrente beträgt 25% der Rente, die der Getötete im Todeszeitpunkt bezogen hat oder hätte. Wie bei der großen Witwenrente, allerdings in geringerer Höhe, gibt es auch bei der kleinen Rente Zuschläge für die Kindererziehung. Die kleine Witwenrente/Witwerrente wird maximal für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats gezahlt, in dem der Getötete verstorben ist.

5) Was ist Waisenrente/Halbwaisenrente und wann erhält man sie?

Wird ein Elternteil oder beide Elternteile getötet, so haben ihre Kinder Anspruch auf eine Waisenrente. Die Rente wird bis zum 18. Lebensjahr bezahlt. Studiert das Kind oder macht es eine Ausbildung, dann kann es die Rente bis 27 Jahre erhalten.

Die Rente beträgt 10 % des Rentenanspruchs des Verstorbenen im Falle der Halbwaisenrente und 20 % im Falle der Vollwaisenrente.

6) Ab wann besteht der Rentenanspruch?

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht ab dem Todestag, wenn der Getötete keine Rente bezogen hat. War der Getötete bereits Rentner, so steht dem Hinterbliebenen die auf den Sterbemonat entfallende Rente des verstorbenen Partners zu. Der Anspruchszeitzeitraum für die Hinterbliebenenrente beginnt dann mit dem Folgemonat zu laufen.

Die Hinterbliebenenrente muss beantragt werden und kann maximal für zwölf Monate rückwirkend nach der Antragstellung ausbezahlt werden.

7) Gibt es Übergangsregelungen?

In den ersten drei Monaten, die auf den Sterbemonat folgen, erhält der Hinterbliebene die Versichertenrente des Getöteten in voller Höhe, sog. "Sterbevierteljahr". Diese Vergünstigung soll dem Hinterbliebenen den Übergang erleichtern.

8) Wird eigenes Einkommen des Hinterbliebenen auf seinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente angerechnet?

Während bei der Witwenrente/Witwerrente eigene Einkünfte nach dem "Sterbevierteljahr" auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen sind, erfolgt bei der Halbwaisenrente / Vollwaisenrente keine Anrechnung. Der Hinterbliebene kann aber monatlich etwas hinzu verdienen, was anrechnungsfrei bleibt. Die Freibeträge erhöhen sich wieder für jedes Kind, das Anspruch auf eine Waisenrente hat. Über den Freibetrag hinausgehende Einkünfte werden zu 40% auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Anrechnung neben Lohn und Gehalt auch Erwerbsersatzeinkommen (eigene gesetzliche Rente oder Beamtenversorgung), Einkünfte aus Vermögen, Betriebsrenten sowie Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen. Angerechnet wird ein Nettobetrag, der durch Abzug von Pauschalen für Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge etc. ermittelt wird.

9) Wird die Witwenrente/Witwerrente auf die Hinterbliebenenrente aus § 844 Abs. 2 BGB angerechnet?

Zu den mit dem Schadensereignis einhergehenden Vorteilen zählt die Hinterbliebenenrente. Sie ist im Wege der Vorteilsausgleichung in Abzug zu bringen.

Nachdem sich die maßgeblichen Faktoren im Laufe der Zeit ändern können (Wegfall der kleinen Witwenrente nach 24 Monaten, Wegfall von Hinzuverdienst, Ende des Anspruchs auf Waisenrente etc.) ist es besonders wichtig die Verjährung dadurch zu verhindern, dass der Schädiger entweder auf die Einrede der Verjährung verzichtet oder eine Feststellungsklage bezüglich zukünftiger Zahlungen auch unter veränderten Bedingungen gestellt wird.