Kosten

Überblick über die Anwaltsgebühren im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren

Ersteinschätzung

Bei vielen Mandanten besteht die unbegründete Angst vor Anwaltskosten, die man sich nicht leisten kann. Um dem entgegen zu wirken, können Sie mich gerne unverbindlich und kostenlos per E-Mail, telefonisch oder über meine Online-Anfrage kontaktieren, um mir Ihr rechtliches Problem zu schildern. Ich werde Ihnen daraufhin eine kurze kostenlose Ersteinschätzung geben und Sie auf Wunsch über den Nutzen und die zu erwartenden Kosten unterrichten. Eine konkrete Rechtsberatung in Ihrer Sache findet jedoch noch nicht statt. Soweit Ihr rechtliches Anliegen aufgrund der Komplexität im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung nicht beantwortet werden kann, werde ich Ihnen eine Erstberatung empfehlen. Dieser Service der Ersteinschätzung ist für Sie garantiert kostenfrei!

Ersatzanspruch gegen den Schädigers

Wird die Tötung durch einen Dritten verursacht, so ist dieser im Rahmen des Schadensersatzes auch zum Ersatz meiner Kosten verpflichtet.

Entstehen mir Mehrkosten dadurch, dass der Anwalt nicht vor Ort ist?

Ich verlange von meinen Mandanten keine Fahrtkosten und Übernachtungsspesen, sofern es beispielsweise zu einem Gerichtstermin kommen sollte. Ich rechne meinen Mandanten gegenüber nur die Gebühren eines ortsansässigen Rechtsanwalts ab.

Tritt meine Rechtschutzversicherung für die Kosten ein?

Ich stelle für Sie gerne vorab eine konkrete Deckungsanfrage um absolute Gewissheit zu erlangen. In der Regel tritt die Rechtschutzversicherung jedoch ein. Es handelt sich im Wesentlichen um originäre Ansprüche der Hinterbliebenen aus "unerlaubter Handlung".

Hat es mehrere Hinterbliebene, von denen nur einer rechtschutzversichert ist, so führe ich "Musterverfahren" für den rechtschutzversicherten Hinterbliebenen. Die Ansprüche der übrigen Hinterbliebenen, die keine Rechtschutzversicherung unterhalten, mache ich dann im Anschluss analog der bislang bereits sicher feststehenden Höhen und Quoten ohne Risiko auf ein Teilunterliegen geltend.

Erstberatung

Eine Erstberatung geht weit über eine Ersteinschätzung hinaus. Ich erörtere im Rahmen der Erstberatung in einem persönlichen Gespräch ausführlich die Sach- und Rechtslage und schlage Ihnen konkret ein weiteres Vorgehen vor. Ziel ist es dabei konkret zu prüfen, ob ein juristisches Vorgehen in der Sache sinnvoll ist und welche Rechte Sie haben.

Die Kosten einer Erstberatung für Verbraucher sind nach dem RVG grds. auf 190,00 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer i.H.v. 19 % beschränkt. Eine Erhöhung kann bei mehreren Auftraggebern eintreten. Ob diese maximalen Kosten auch in Ihrem Falle anfallen, hängt von dem der Sache zu Grunde liegenden Gegenstandswert und dem Zeitaufwand der Erstberatung ab. Im Einzelfall kann auch eine Pauschale oder eine Abrechnung nach Zeit vereinbart werden.

Bei Mandanten mit Rechtsschutzversicherung besteht meist die Möglichkeit, die Erstberatung über die Versicherung abzurechnen, wobei es zu einer Anrechnung der in Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung kommen kann.

Deckungsanfragen

Die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtschutzversicherung durch den Rechtsanwalt stellt gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit dar. Hierfür fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus dem Gegenstandswert des Deckungsbetrags (Kosten für den eigenen und den gegnerischen Anwalt zzgl. Gerichtsgebühren) an. In den allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB) sind diese Kosten von der Eintrittspflicht der Versicherung ausgenommen.

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, so übernehme ich gerne gegen eine geringe Pauschale die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung sowie die weitere Korrespondenz mit dieser.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Für Tätigkeiten, die über eine Erstberatung hinausgehen, richtet sich die Höhe meiner Vergütung grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgebliche Bemessungsfaktoren für die Höhe der Anwaltsvergütung sind der Gegenstandswert und die Art sowie der Umfang der Tätigkeit.

Um sich einen ersten Überblick über gegebenenfalls anfallende Kosten eines Mandats und die Prozesskostenrisiken zu verschaffen, können Sie den von der Justiz Nordrhein-Westfalen in das Internet gestellten Kostenrechner benutzen.

Gerne kann ich für Sie im Rahmen der Erstberatung eine entsprechende Prozesskostenrisikoberechnung vornehmen.

Pauschalhonorar, Stundenhonorar

Aufgrund der starren und streitwertabhängigen Regelung des RVG kommt es immer wieder vor, dass ich mit meinen Mandanten eine Pauschalvergütung oder ein Stundenhonorar vereinbare, um dem Arbeitsaufwand im Einzelfall gerecht zu werden. Die Pauschalvergütung stellt einen Festpreis dar und umfasst die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite. Bei dem Stundenhonorar erfolgt die Abrechnung entsprechend einem vorher festgelegten Stundensatz nach Zeitstunden. Hierbei ist zu beachten, dass ich im Falle einer gerichtlichen Vertretung die Gebühren des RVG nicht durch Gebührenvereinbarungen unterschreiten darf.

Was kostet die anwaltliche Tätigkeit konkret in meinem Fall?

Ich lege besonderen Wert auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit der voraussichtlich anfallenden Kosten. Eine Frage zu den Kosten ist daher immer kostenfrei. Aufgrund der Komplexität des Gebührenrechts ist eine pauschale Aussage über die Höhe der konkret entstehenden Gebühren leider nur schwer möglich. Maßgebliche Bemessungsfaktoren für die Höhe der Anwaltsvergütung sind der Gegenstandswert und die Art und der Umfang der Tätigkeit, welche sich nur schwer prognostizieren lassen und oftmals während der Bearbeitung verändern.