Beerdigungskosten gem. § 844 Abs. 3 BGB

Mit dem Tod eines Menschen gehen die Kosten der Beerdigung einher. Wird der der Tod eines Menschen durch einen Dritten verursacht, so fallen diesem bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Kosten der Beerdigung zur Last.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit man überhaupt als Hinterbliebener einen Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten geltend machen kann?

Für Eilige das Wichtigste vorab in Kürze:

  • Wurde ein Mensch aufgrund der Handlung eines Dritten getötet?
  • Haben Sie die Beerdigungskosten getragen?
  • Entsprach die Beerdigung den üblichen Gepflogenheiten in der Familie und dem Glauben des Getöteten?

Wenn Sie die Fragen mit ja beantworten konnten, dann steht Ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit ein Anspruch in Höhe der tatsächlich aufgewendeten Beerdigungskosten gegen den Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu. Zumindest erhalten Sie aber die Kosten einer "angemessenen" Beerdigung ersetzt, wobei "angemessen" nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist.

Es lohnt sich immer den ganzen Artikel zu lesen.

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1) Normtext

§ 844 Abs. 1 BGB lautet wie folgt:

„Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.“

2) allgemeine Voraussetzungen des § 844 BGB

Voraussetzung für einen Anspruch ist eine vollständige unerlaubte Handlung gegen einen Menschen, dessen Folge der Tod ist. Der Tod muss nicht direkt eintreten, jedoch muss die Verletzungshandlung kausal zum Tod führen. Oftmals liegt zwischen der Verletzungshandlung und dem Tod eine längere Behandlungszeit in der versucht wird das Leben des Verletzten zu retten.

Der Verletzte muss im Zeitpunkt der Verletzungshandlung einen Anspruch dem Grunde nach aus unerlaubter Handlung gegen den Schädiger haben. Unter unerlaubter Handlung werden Ansprüche aus

§ 823 Abs 1 BGB
(vorsätzlich oder fahrlässig Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit)

§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetz
(zumeist Normen des Strafgesetzbuchs, der Straßenverkehrsordnung oder sonstiger Vorschriften für Verhaltensweisen wie ärztliche Behandlungsvorschriften, Sicherungsvorschriften von Baustellen, Gerüsten, Vorschriften zur Maschinenbedienung usw.)

§ 829 BGB
(Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen)

§ 833 BGB
(Haftung des Tierhalters)

§ 836 BGB
(Haftung des Grundstückbesitzers)

§ 839 BGB
(Haftung aus Amtspflichtverletzung eines Beamten)

verstanden.

Außerhalb des BGB wurde eine dem § 844 BGB entsprechende Vorschrift im Produkthaftungsgesetz, dem Haftpflichtgesetz, dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), dem Luftverkehrsgesetz sowie dem Atomgesetz integriert.

Während Ansprüche aus unerlaubter Handlung gem. § 823 ff BGB immer ein Verschulden des Schädigers voraussetzen, haftet bei Verkehrsunfällen der Halter eines Fahrzeugs gem. § 7 StVG verschuldensunabhängig. Dies gilt auch für die Haftpflichtversicherung des schädigenden Fahrzeugs gem. § 115 VVG. Besonders wichtig ist hier § 10 ff StVG, da die Ersatzpflicht verschuldensunabhängig stattfindet.

3) Tötung

Der Tod des Verletzten muss als zurechenbare Folge der Handlung durch den Dritten eingetreten sein. Die Handlung muss kausal zum Tod geführt haben. Die Kausalität kann mit zunehmendem zeitlichen Abstand zwar immer zweifelhafter werden, jedoch helfen den Anspruchsberechtigten hier die Beweislastregelungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Vollbeweis gem. § 286 ZPO muss lediglich soweit geführt werden, dass ein Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Körperverletzung bewiesen wird. Für die Ursächlichkeit zwischen der Verletzungshandlung welche zu einer Körperverletzung und letztendlich dem Tod geführt hat, ist die Beweiserleichterung des § 287 ZPO anzuwenden (Bundesgerichtshof BGH, Urt. v. 22.09.1992, Az.: VI ZR 293/91). Es ist gerade nicht mehr der Vollbeweis erforderlich, sondern es reicht bereits die Überzeugung des Richters, was eine deutlich geringere Hürde ist. Die "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" des § 286 ZPO wird von einer höheren Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) abgelöst.

Das Verschulden des Schädigers muss sich dabei nicht auf den Tod beziehen (BT-Drs 18/11397 S. 13). Es ist daher vollkommen unerheblich, ob der Tod vorhersehbar oder auf völlig atypischen Geschehensabläufen beruht. So genügt beispielsweise der Selbstmord des nahestehenden Menschen, sofern dieser seine Ursache in der Verletzung hat (Opfer von Gewaltverbrechen oder Unfällen).

Es muss tatsächlich der Tod des Verletzten eingetreten sein. Schwerste Verletzungen, der Hirntod als solcher genügen nicht (BT-Drs 18/11397 S. 9).

4) Ersatzberechtigte gem. § 844 Abs. 1 BGB

Ersatzberechtigt ist, wer verpflichtet ist die Beerdigungskosten des Getöteten zu tragen.

Das sind in aller Regel die Erben gem. § 1968 BGB. Die Erben sind Gesamtschuldner und somit auch Gesamtgläubiger.

Sollte einmal ein nicht dazu Verpflichteter die Beerdigungskosten getragen haben, so ist dies auch kein wirkliches Problem. Demjenigen, der die Kosten der Beerdigung getragen hat steht ein Aufwendungserstattungsanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683, 670 BGB zu. Er kann die Kosten dann ebenfalls direkt vom Schädiger erstattet verlangen.

5) Umfang der zu erstattenden Beerdigungskosten

Der Schädiger hat eine Kostentragungspflicht, die der des Erben für eine standesgemäße Beerdigung des Getöteten entspricht.

Die Beerdigungskosten sind auf den Aufwand beschränkt, der durch die Lebensstellung des Verstorbenen angemessen ist. Hierunter fallen in der Regel

  • Kosten für Bestatter
  • Kosten der Grab- bzw. Feuerbestattung
  • Kosten einer üblichen kirchlichen oder bürgerlichen Feier samt Kosten für kirchlichen Seelsorger oder bürgerlichen Trauerredner
  • Blumenschmuck und musikalische Rahmengestaltung
  • Grabstein und Erstanlage der Grabstätte (nicht die dauernden Pflegekosten)
  • Ausgaben für Trauerkleidung der Personen, die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zu dem Verstorbenen standen
  • Todesanzeigen und Danksagungen
  • Verdienstausfall der Personen, die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zu dem Verstorbenen standen während der Trauerfeier
  • Leichenschmaus
  • Reisekosten von Angehörigen zum Beerdigungsort, sofern diese in dem Kulturkreis, dem der Verstorbene angehörte üblich sind
  • Beerdigung in seinem Heimatland, sofern dies in dem Kulturkreis, dem der Verstorbene angehörte und in seiner Familie üblich ist