Beerdigungskosten - Standesgemäße Beerdigung eines Beamten und Kosten der Anreise für Trauergäste

04.07.2017 - Oberverwaltungsgericht Niedersachsen - Aktenzeichen 5 LA 192/16

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen

Urt. v. 04.07.2017, Az.: 5 LA 192/16

Gehört zu:

VG Hannover, 22. November 2016, Az: 13 A 5719/15, Urteil


eigene Zusammenfassung

Im vorliegenden Fall wurde darüber entschieden, wann ein Beamter Kostensterbegeld, also die Beerdigungskosten nach beamtenrechtlichen Vorschriften erstattet bekommt. In diesem Zusammenhang wird auch erörtert, was eine standesgemäße Beerdigung für einen Beamten ist und für welche Trauergäste die Kosten der Anreise zu der Beerdigung zu ersetzen sind.

Im Interesse des Staates und des Dienstherren sowie der Beamtenschaft soll verhindert werden, dass die öffentliche Fürsorge für die Beerdigungkosten von den Hinterbliebenen bemüht wird. Die Reisekosten sonstiger Personen und Trauergäste sind nicht als Beerdigungskosten anzusetzen und somit auch nicht zu ersetzen.


Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (- 13 A 5719/15 -) vom 22. November 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt ein sogenanntes Kostensterbegeld für Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit dem Tod der Ruhestandsbeamtin X entstanden sind.

Frau X., die als Beamtin im niedersächsischen Schuldienst tätig gewesen war, ist am … 2011 verstorben. Sie wurde von ihrer Nichte, Frau Y., zu 85 Prozent und von der Klägerin zu 15 Prozent beerbt.

Unter dem 15. Juli 2011 stellte die Klägerin bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen als landesweiter Bezüge- und Versorgungsstelle (im Folgenden: OFD) - der Funktionsvorgängerin des Beklagten - einen Antrag auf Gewährung eines Kostensterbegeldes nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). In jenem Antrag gab sie an, entsprechende Originalbelege (Rechnungen, Quittungen) nachreichen zu wollen.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 beantragte Frau Y. ebenfalls die Gewährung eines Kostensterbegeldes nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG und reichte mit ihrem Antrag 5 Belege ein. Hierauf gewährte die OFD Frau Y. mit Bescheid vom 13. Februar 2012 ein Kostensterbegeld in Höhe von insgesamt 2.857,69 Euro.

Unter dem 18. Juni 2015 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Gewährung eines Kostensterbegeldes und erläuterte hierzu, den Antrag „erst jetzt“ einzureichen, „weil es eine Erbauseinandersetzungsklage mit der Miterbin gab und diese Erbauseinandersetzung bis heute in weiteren Folgeprozessen noch andauert“; die ihr entstandenen Gesamtaufwendungen beliefen sich auf 1.952,38 Euro. Ihrem Antrag fügte die Klägerin die folgenden, teilweise von ihr mit handschriftlichen Zusätzen erläuterten Belege bei:

1)    a) 1. Juli 2011;        AKM H., Baraufladung                15,00 Euro,

    b) 6. Oktober 2011        Drogerie A., T-Mobile-Aufladung,        15,00 Euro

                    „Besprechung Trauerfeier“,
                    „Besprechung Ort des Begräbnisses“,

                    „Besprechung, von wem das Begräbnis
                    (Urne etc.) sein soll“,

                    Folgebesprechungen […] Kripo etc.“  

2)    4. Juli 2011            Schlecker, „Fotokopien für Behörden“        1,29  Euro

3)    9. Juli 2011, 12. Juli 2011,     Postwertzeichen                  3 x 0,55 Euro sowie 0,90 Euro

    14. Juli 2011, 19. Juli 2011                             (=> 2,55 Euro)

4)    21. Juli 2011, 18:26 Uhr       OMV Tankstelle, Super, „Fahrtkosten         24,89 Euro

                    Blumenschmuckbestellung,Zusammenstellung“    

5)    28. Juli 2011, 15:44 Uhr        D. Blumen, Gesteck                30,00 Euro

6)    28. Juli 2011, 15:00 Uhr      Shell Station, Super, „Fahrtkosten zur         50,00 Euro

                    Trauerfeier und Vorbereitungen allgemein“  

7)    8. Juli 2011, 13:24 Uhr       Drogerie A., 1 Sofortbild            0,49  Euro

8)    29. Juli 2011           Café Restaurant E., „Trauerfeierkosten         24,50 Euro

                    (getrennt), Essen“

9)                      H & M, „Trauerfeierbekleidung“          26,80 Euro

10)    8. August 2011, 17:57 Uhr       Shell Station, Super, „persönliche Abholung     46,42 Euro

                    der Gegenstände nach Tod bei Stadtverwaltung“;     

                    „Trolly etc. von Frau Z.,
                    persönliche Gegenstände““
11)    22. August 2011             Rechnung Telekom an G., anteilige         22,41 Euro
                    Telefonkosten [für August 2011]    

12)    8. September 2011             Überweisung an G., anteilige Telefonkosten     26,67 Euro

                    („s. Rechnung 86,52 Euro [für August 2011])

13)    26. September 2011            Überweisung an G., anteilige Telefonkosten     43,14 Euro

                    [für September 2011]

14)    18. Oktober 2011             Copyshop V.                    1,82  Euro

    23. Oktober 2011                                1,05  Euro

    20. November 2011                                 0,60  Euro

                                                (=> 3,47 Euro)

15)    3. Februar 2012            Landesoberkasse Baden-Württemberg, anteilige     88,87 Euro

                    Kosten Erteilung eines Erbscheines,
                    Nachlassverwaltung, Eröffnung Verfahren von
                    Todes wegen    

16)    20. Mai 2015            H., Anwaltskanzlei, Forderung unter Bezugnahme     1.553,29 Euro

                    auf Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss des
                    Amtsgerichts Rottweil in Sachen A. ./. C.

        

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 9. Juli 2011 gewährte die OFD der Klägerin ein Kostensterbegeld in Höhe von insgesamt 57,05 Euro. Dabei erkannte sie als berücksichtigungsfähige Kosten der Bestattung im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG die folgenden Beträge an:

· 30,00 Euro für Grabschmuck - Position 5) : I. Blumen, Gesteck -,

· 24,50 Euro für Verzehr - Position 8): Café Restaurant E. -

sowie

· 2,55 Euro Portokosten - Position 3) -.

Mit Schreiben vom 14. August 2015 - bei der OFD eingegangen am 18. August 2015 - legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zu dessen Begründung aus, die von ihr belegten Kosten stünden unmittelbar mit dem Erbfall in Zusammenhang; es könne von ihr nicht verlangt werden, diese Kosten aus ihrem Privatvermögen aufzubringen, was für sie eine besondere Härte darstelle. Weil Frau Y. Erbauseinandersetzungsklage eingereicht habe, sei die Klägerin gezwungen gewesen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. In dieser Erbauseinandersetzung sei es auch um die Trauerfeierkosten gegangen, weshalb diese Kosten im Rahmen des Kostensterbegeldes berücksichtigt werden müssten, zumal Frau Y. zu Unrecht vorzeitig Sterbegeld beantragt habe. Die geltend gemachten Benzin- und Telefonkosten hätten in unmittelbarem Zusammenhang gestanden mit der Organisation der Trauerfeier, der Besprechung mit Behörden, der Abholung von persönlichen Gegenständen der Verstorbenen, des Trauergestecks und des Fotos sowie mit Rechtsanwaltsbesprechungen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2015 erkannte die OFD weitere Aufwendungen in Höhe von 26,80 Euro für Trauerbekleidung - Position 9): H & M - an und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass durch die Gewährung des Kostensterbegeldes nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes - NBeamtVG - eine „standesgemäße“ Bestattung des Verstorbenen gesichert werden solle. Reisekosten der Erben zur Vorbereitung und Durchführung der Beerdigung könnten nicht berücksichtigt werden, weil mit der Anreise lediglich die sittlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen erfüllt würden; auch die von der Klägerin geltend gemachten Telefon- und Kopierkosten sowie die aus der Erbschaft resultierenden Kosten seien nicht berücksichtigungsfähig. Kosten für Trauerkleidung könnten berücksichtigt werden, soweit dies nach der Lage des betreffenden Antragstellers angemessen erscheine; dies sei im Falle der Klägerin zu bejahen.

Mit ihrer am 13. November 2015 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst ein weiteres Sterbegeld in Höhe von 4.706,95 Euro begehrt und hierzu auf eine von ihr gefertigte Aufstellung, eingereicht als Anlage der weiteren Klagebegründung vom 10. März 2016 (Beiakte 003), Bezug genommen. In dieser Aufstellung sind zum Teil die bereits mit ihrem (zweiten) Antrag auf Gewährung von Kostensterbegeld eingereichten Kosten, zum Teil jedoch auch weitere Kosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzungsklage aufgeführt und erläutert. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat die Klägerin ihre Klage in Höhe von 83,85 Euro zurückgenommen - dieser Punkt betraf das von der OFD im streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Juli 2011 gewährte Kostensterbegeld in Höhe 57,05 Euro sowie das im Widerspruchsbescheid der OFD vom 15. Oktober 2015 zuerkannte weitere Kostensterbegeld in Höhe von 26,80 Euro (57,05 Euro + 26,80 Euro = 83,85 Euro). Ferner haben die Beteiligten, nachdem der Beklagte im Klageverfahren auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis die Kosten für das im Rahmen der Trauerfeier verwendete Foto der Verstorbenen in Höhe von 0,49 Euro - Position 7): Drogerie A. - erstattet hatte, insoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Letztlich hat die Klägerin mit ihrer Klage beantragt,

1. ihr ein (weiteres) Sterbegeld in Höhe von 1.868,04 Euro zu zahlen,

2. festzustellen, dass auch mittelbare Kosten im Zusammenhang mit dem Todesfall mit dem Kostensterbegeld abzugelten seien,

und

3. hilfsweise, die Beklagte darüber hinaus zu verpflichten, zur Zahlung in Höhe von 2.838,91 Euro als Sterbegeld an die Klägerin vorzunehmen“.

Mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2016 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt bzw. die Klage zurückgenommen worden war, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Feststellungsklage (Klageantrag zu 2.) unzulässig sei. Der Hilfsantrag zu 3. (Verpflichtung zur Zahlung von weiteren 2.838,91 Euro) sei weitergehender als der Hauptantrag zu 1. (Zahlung von weiteren 1.868,04 Euro); grundsätzlich sei der weitergehende Antrag als Hauptantrag anzusehen. Letztlich komme es hierauf jedoch nicht an, weil die Verpflichtungsklage auf Zahlung weiteren Kostensterbegeldes zum Teil bereits unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet sei. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 18. Juni 2015 lediglich ein Sterbegeld in Höhe von insgesamt 1.952,28 Euro beantragt. Für einen darüber hinausgehenden Betrag fehle es sowohl an einem diesbezüglichen vorherigen Antrag als auch an einem insoweit durchgeführten Verwaltungs- und Vorverfahren. Insoweit sei die Klage unzulässig. Zulässig sei die Klage, soweit die Klägerin die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.868,04 Euro begehre. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die geltend gemachten Kosten für die Erbauseinandersetzung einschließlich Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten, die damit verbundenen sonstigen Kosten (Fotokopierkosten, Telefonkosten, Fahrtkosten) keine „Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 2 NBeamtVG seien. Auch die Reisekosten (Benzinkosten etc.) und die Telefonkosten, welche zur Vorbereitung der Beerdigung oder zu deren Anreise aufgewendet worden seien, seien keine Kosten der Beerdigung selbst. Im Übrigen werde gemäß § 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides verwiesen.

Nachdem die Klägerin die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt und ihre Klage ergänzend begründet hatte, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. November 2016 das Verfahren eingestellt, soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden bzw. die Klage zurückgenommen worden war, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass das Sterbegeld nicht dazu diene, Erben vollständig von allen Kosten, die in irgendeiner Weise mit dem Sterbefall in Verbindung stünden, zu entlasten. Wenn die Klägerin durch die Erbauseinandersetzung in eine finanzielle Notlage geraten sei, sei es nicht die Aufgabe des früheren Dienstherrn der Verstorbenen, derartige Ausgaben zu ersetzen. Der Schutzbereich des Art. 14 des Grundgesetzes - GG - sei nicht berührt; ggf. hätte die Klägerin das Erbe ausschlagen können. Mittelbare Kosten eines Todesfalles wie etwa Kosten eines Rechtsstreits mit der Miterbin und den damit verbundenen sonstigen Auslagen (etwa Fahrtkosten, Telefonkosten etc.) würden von § 22 Abs. 2 Nr. 2 NBeamtVG nicht erfasst.

Die Klägerin hat am 23. Dezember 2016 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 22. November 2016 gestellt. Der Beklagte tritt diesem Antrag entgegen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren hat keinen Erfolg.

1. Dieser Umstand folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Klägerin anwaltlich nicht vertreten ist, denn der vor dem Oberverwaltungsgericht grundsätzlich bestehende Vertretungszwang findet im Prozesskostenhilfeverfahren keine Anwendung (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

2. Die Klägerin dringt mit ihrem Prozesskostenhilfebegehren jedoch deshalb nicht durch, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Der von ihr sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen vermöchte das Vorbringen der Klägerin nicht zur Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu führen.

Das Sterbegeld ist ein beamtenrechtlicher Versorgungsbezug eigener Art, der aus Anlass des Todes eines Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder der Witwe oder früheren Ehefrau gezahlt wird (Kümmel/Ritter, BeamtVG, Stand: Dezember 2010, Bd. 2, § 18 Rn. 6). Anspruchsgrundlage für das von der Klägerin geltend gemachte Kostensterbegeld ist - weil der das besondere Versorgungsverhältnis begründende Umstand des Todes der Ruhestandsbeamtin B. zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 1. Dezember 2011, nämlich am 1. Juli 2011, eingetreten ist - gemäß § 88 Abs. 1 NBeamtVG die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, welche indes der (Neu-)Regelung des § 22 Abs. 2 Nr. 2 NBeamtVG sowie der Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG in der jeweils aktuell geltenden Fassung entspricht.

Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) ist Sterbegeld auf Antrag „sonstigen Personen“ zu gewähren, welche die Kosten der letzten Krankheit oder Bestattung (hier: der verstorbenen Ruhestandsbeamtin) getragen haben; die Kostenerstattung findet bis zur Höhe der jeweiligen Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG (a. F.), statt. Dass es sich bei der Klägerin um eine „sonstige Person“ im Sinne dieser Bestimmung handelt, ist unstreitig; ebenso wenig steht zwischen den Beteiligten in Streit, dass die Klägerin die geltend gemachten Aufwendungen selbst, d. h. aus eigenen Mitteln, getätigt hat.

Fraglich ist allein, ob diese Aufwendungen als „Kosten der Bestattung“ im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) anzusehen sind. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint.

a) Soweit die Klägerin mit ihrer Klagebegründung vom 10. März 2016 eine Kostenaufstellung zur Gerichtsakte gereicht hat, die - über ihrem Antrag vom 18. Juni 2015 hinausgehend - weitere Kostenpositionen benennt, ist ihre diesbezügliche Verpflichtungsklage bereits unzulässig.

 Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich einen zeitlich vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden entsprechenden Antrag voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 14.6.1984 - BVerwG 2 B 67.83 -, juris Rn. 3, Urteil vom 28.6.2001 - BVerwG 2 C 48.00 -, juris Rn. 16; Urteil vom 28.11.2007 - BVerwG 6 C 42.06 -, juris Rn. 23; Urteil vom 16.12.2009 - BVerwG 6 C 40.07 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 27.5.2015 - BVerwG 3 B 5.15 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2017 - 5 LB 156/16 -, juris Rn. 44 [noch nicht rechtskräftig]). Dieses - mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbare - Erfordernis folgt aus §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (BVerwG, Urteil vom 16.12.2009, a. a. O., Rn. 17). Eine Ausnahme vom Erfordernis des zeitlich vor Klageerhebung im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrags auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsaktes gilt nur dann, wenn sich dem einschlägigen Verwaltungsrecht ein anderer Maßstab entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 2.5.1984 - BVerwG 8 C 94.82 -, juris Rn. 17; Urteil vom 28.11.2007, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 16.12.2009, a. a. O., Rn. 18). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Der Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes stellt eine im Prozess nicht mehr nachholbare Klagevoraussetzung dar (BVerwG, Beschluss vom 14.6.1984, a. a. O., Rn. 3; Urteil vom 28.6.2001, a. a. O., Rn. 16; Hamb. OVG, Urteil vom 28.4.1995 - Bf I 6/94 -, juris Rn. 63; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 19.4.1999 - 6 S 420/97 -, juris Rn. 4; Urteil vom 3.7.2014 - 5 S 2429/12 -, juris Rn. 33; Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2017, a. a. O., Rn. 45; Kastner, in: Fehling u. a., Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 75 VwGO Rn. 6; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 68 Rn. 22; a. Auff. - d. h. für die Nachholbarkeit des Antrags im Klageverfahren - für den [hier indes nicht vorliegenden] Bereich des BAföG: BVerwG, Urteil vom 23.6.1993 - BVerwG 11 C 16.92 -, juris Rn. 17f.; Urteil vom 4.8.1993 - BVerwG 11 C 15.92 -, juris Rn. 11; offenlassend: BVerwG, Urteil vom 16.12.2009, a. a. O., Rn. 24), so dass sein Fehlen die Verpflichtungsklage unzulässig macht. Dementsprechend kann die Klägerin eine Verpflichtung des Beklagten, ihr auch im Hinblick auf die erstmals mit der Klagebegründung vom 10. März 2016 geltend gemachten Kostenpositionen ein (weiteres) Kostensterbegeld zu gewähren, schon mangels entsprechender Zulässigkeit ihrer Klage nicht verlangen.

b) Soweit das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage in Bezug auf die mit dem Antrag der Klägerin vom 18. Juni 2015 geltend gemachten und insoweit im Klageverfahren noch streitigen Kosten abgewiesen hat, begegnete das angegriffene Urteil ebenfalls keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.

Bei den Leistungen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) kann es sich nur um eine Erstattung derjenigen Kosten handeln, die für den gesetzlich benannten Zweck - also die letzte Krankheit oder die Bestattung des Verstorbenen - notwendig und angemessen waren (Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2017, Bd. 2, § 18 BeamtVG Rn. 19a). Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 2, 2. Fall BeamtVG zielt darauf ab, im Interesse des Ansehens der Beamtenschaft zu verhindern, dass die öffentliche Fürsorge zur Deckung der Bestattungskosten herangezogen wird, sowie darauf, die standesgemäße Bestattung des Beamten zu sichern (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 7.8.1998 - 4 S 1836/96 -, juris Rn. 4).

Für die Frage, welche Kosten hinsichtlich ihrer Art und Höhe als angemessene Bestattungskosten anzusehen sind, kann auf die Vorschrift des § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - zurückgegriffen werden (vgl. Kümmel/Ritter, a. a. O., § 18 BeamtVG Rn. 41; vgl. auch Ziffer 18.2.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 18 BeamtVG), wonach der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers trägt. Soweit § 1968 BGB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung noch die Formulierung „standesmäßige“ Beerdigung enthalten hat, beruhte die Streichung des Wortes „standesmäßige“ auf der gewünschten Anpassung dieser Vorschrift an die Formulierung weiterer, entsprechender Vorschriften (z. B. in § 844 Abs. 1 BGB); eine inhaltliche Änderung war mit der Streichung nicht beabsichtigt (vgl. den „Entwurf eines Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung“ der Bundesregierung vom 14. August 1992, BR-Drs. 511/92, S. 79). Der Begriff der „Beerdigung“ im Sinne des § 1968 BGB hat demnach nicht nur das für die Leichenbestattung schlechthin Notwendige, sondern darüber hinaus auch zu berücksichtigen, was zu einer den Verhältnissen entsprechenden angemessenen und würdigen Ausgestaltung des Begräbnisses gehört (BGH, Urteil vom 19.2.1960 - VI ZR 30/59 -, juris Rn. 6 [zu § 844 Abs. 1 BGB a. F., der - wie § 844 Abs. 1 BGB in der aktuellen Fassung - den Begriff der „standesmäßigen“ Beerdigung nicht enthielt]). Hierfür ist von Bedeutung, welche Lebensstellung der Verstorbene gehabt hat und was bei der Beerdigung eines Angehörigen seines Lebenskreises Brauch und Sitte ist; BGH, Urteil vom 19.2.1960, a. a. O., Rn. 6; Urteil vom 20.9.1973 - III ZR 148/71 -, juris Rn. 1). Aus dem Zusatz der „standesmäßigen“ Beerdigung folgt zugleich, dass unter den Begriff der „Beerdigungskosten“ im Sinne des § 1968 BGB nicht nur die Kosten etwa für den Transport des Leichnams zum Friedhof oder das Ausheben des Grabes fallen, sondern - je nach der Lebensstellung des Verstorbenen und dem „in seinem Lebenskreis“ üblichen - auch weitere Kosten erfasst sein können. Gleichwohl ist die Kostentragungspflicht beschränkt auf das, was für die (standesgemäße) Beerdigung, also für den Beerdigungsakt selbst, erforderlich ist (BGH, Urteil vom 20.9.1973, a. a. O., Rn. 2). Als „Kosten der Bestattung“ im Sinne des § 1968 BGB bzw. § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG sind deshalb insbesondere die angemessenen Kosten für das Begräbnis (z. B. Bestatter, Sarg, Aufbahrung), eine Todesanzeige in der Zeitung, für Trauerkarten, Danksagungen, für ein Grabdenkmal, für den ersten Grabschmuck und für eine Begräbnisfeierlichkeit berücksichtigungsfähig (vgl. Groepper/Tegethoff, a. a. O., § 18 BeamtVG Rn. 19a; Strötz, in: Fürst u. a., GKÖD, Stand: Juni 2017, Teil 3b, § 18 BeamtVG Rn. 56; Johannsen, in: BGB-RGRK, Bd. 5, 1. Teil, 1974, § 1968 BGB Rn. 3; Weidlich, in: Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 1968 BGB Rn. 2; vgl. auch Ziffer 18.2.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 18 BeamtVG). Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen die Kosten der Instandhaltung der Grabstätte, weil der Beerdigungsakt mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte seinen Abschluss findet (BGH, Urteil vom 20.9.1973, a. a. O., Rn. 2). Ebenso wenig berücksichtigungsfähig sind daher auch die Kosten für die Räumung und Renovierung der letzten Wohnung der/des Verstorbenen (Kümmel/Ritter, a. a. O., § 18 BeamtVG Rn. 41; Strötz, a. a. O., § 18 BeamtVG Rn. 56; vgl. auch Ziffer 18.2.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 18 BeamtVG).

aa) Hiervon ausgehend können die von der Klägerin geltend gemachten Fahrt- bzw. Benzinkosten im Zusammenhang mit der Abholung der persönlichen Gegenstände der Verstorbenen - Position 10): Shell Station - im Rahmen des Kostensterbegeldes nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) keine Berücksichtigung finden. Denn diese Kosten haben - vergleichbar mit den Kosten für die Räumung bzw. Renovierung der letzten Wohnung einer/eines Verstorbenen - mit dem Bestattungsakt offenkundig nichts zu tun.

bb) Aus demselben Grund sind auch Kosten für die Beantragung eines Erbscheines und die Kosten für eine Erbauseinandersetzung einschließlich der damit ggf. verbundenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten im Rahmen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) nicht berücksichtigungsfähig. Die Erteilung des Erbscheines und eine etwaige Auseinandersetzung mit Miterben stehen im Zusammenhang mit der rechtlichen Zuordnung von Vermögen des Erblassers an seine Erben und zielen nicht auf die Sicherung einer standesgemäßen Bestattung der/des Verstorbenen ab. Dementsprechend hat die OFD das Kostensterbegeldbegehren der Klägerin im Hinblick auf

· Position 14): Copyshop J.,

· Position 15): anteilige Kosten Erteilung eines Erbscheines, Nachlassverwaltung, Eröffnung Verfahren von Todes wegen,

· Position 16): Forderung unter Bezugnahme auf Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Rottweil in Sachen A. ./. C. und

· Position 2): Schlecker, „Fotokopien für Behörden“

zu Recht abgelehnt.

Im Hinblick auf die Positionen 14), 15) und 16) kommt noch hinzu, dass diese von Oktober 2011, Februar 2012 und Mai 2015 datieren, die Trauerfeier für die verstorbene Frau Z. jedoch bereits am 29. Juli 2011 stattgefunden hatte (vgl. Bl. 123/Beiakte 001 [Beleg der Frau Y. über Kosten für das Orgelspiel bei der Trauerfeier], Bl. 135/Beiakte A [Beleg der Klägern über Kosten Café Restaurant E., - Position 8) -]). Die Positionen 14), 15) und 16) können somit schon in zeitlicher Hinsicht nicht mehr zum Bestattungsakt als solchem gehört haben, weil dieser im Oktober 2011, Februar 2012 bzw. Mai 2015 längst seinen Abschluss gefunden hatte.

cc) Auch die von der Klägerin geltend gemachten Telefonkosten

· Position 11): 22. August 2011, Rechnung Telekom an G., anteilige Telefonkosten [für August 2011],

· Position 12): 8. September 2011, Überweisung an G., anteilige Telefonkosten („s. Rechnung 86,52 Euro“) [für August 2011]

· Position 13): 26. September 2011, Überweisung an G., anteilige Telefonkosten [für September 2011],

· Position 1b): 6. Oktober 2011, Drogerie A., T-Mobile-Aufladung

sind zeitlich nach der Trauerfeier entstanden und können daher schon in zeitlicher Hinsicht nicht mehr dem Beerdigungsakt selbst zugeordnet werden.

dd) Was die von der Klägerin in ihrem Antrag vom 18. Juni 2015 geltend gemachten Fahrtkosten zu der am 29. Juli 2011 stattgefundenen Trauerfeier der verstorbenen Frau Z. - Position 6): 28. Juli 2011, Shell Station - betrifft, so sind diese ebenfalls nicht gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) erstattungsfähig.

Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zählen Reisekosten naher Angehöriger der/des Verstorbenen, die diese aufwenden, um an der Beerdigung teilnehmen zu können, grundsätzlich nicht zu den Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB (BGH, Urteil vom 19.2.1960, a. a. O., Rn. 6ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.8.1969 - 7 U 2/69 -, juris Rn. 30ff.). Zur Begründung wird darauf abgehoben, dass es zwar der guten Sitte entspreche, dass die nächsten Angehörigen - insbesondere die Kinder von Verstorbenen - an deren Beerdigung teilnehmen; es sei aber nicht Brauch und Sitte, dass denen, die von Auswärts kämen, durch die Erben die Reisekosten erstattet würden (BGH, Urteil vom 19.2.1960, a. a. O., Rn. 7). Ganz offenbar werde es vielmehr allgemein als eine dem Verstorbenen geschuldete Bekundung von Liebe, Ehrerbietung und Dank empfunden, dass der Angehörige an der Beerdigung teilnehme (BGH, Urteil vom 19.2.1960, a. a. O., Rn. 7). Nur wo ein naher Angehöriger infolge Bedürftigkeit gehindert gewesen wäre, die Reisekosten zur Teilnahme an der Beerdigung aufzubringen, werde der Erbe nach sittlicher Anschauung ggf. gehalten sein, ihm durch Gewährung der Reisekosten die Teilnahme zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 19.2.1960, a. a. O., Rn. 7). Ferner wird danach differenziert, ob der nahe Angehörige nur zum Zweck der Teilnahme an der Beerdigung angereist und damit seiner sittlichen Pflicht nachgekommen sei, oder ob darüber hinaus auch eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Durchführung der Beerdigung bestanden habe (im letztgenannten Fall einen Erstattungsanspruch in Bezug auf die Reisekosen bejahend OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.8.1969, a. a. O., Rn. 30ff.).

 Aus dieser Rechtsprechung kann die Klägerin jedoch nichts für sich ableiten, weil es sich bei ihr als „sonstiger Person“ im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) unstreitig nicht um eine nahe Angehörige der Verstorbenen gehandelt hat. Ein Brauch dahingehend, dass beispielsweise Freunde, Bekannte, Nachbarn oder Kollegen des Erblassers, die an der Beerdigung teilnehmen wollen, vom Erben die diesbezüglichen Fahrt- bzw. Reisekosten erstattet erhalten, existiert in Deutschland nicht. Wenn dieser Personenkreis an der Beerdigung teilnimmt, so erfüllt er damit allein eine - von ihm als verbindlich empfundene - sittlich-moralische Verpflichtung gegenüber der/dem Verstorbenen. Dass der Erbe nach sittlicher Anschauung ausnahmsweise gehalten wäre, anderen als nahen Angehörigen im Falle von deren Bedürftigkeit durch Übernahme der Fahrtkosten die Teilnahme an der Beerdigung zu ermöglichen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach alledem sind die Anreisekosten „sonstiger Personen“ im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) zur Beerdigung des verstorbenen (Ruhestands-)Beamten keine „Kosten der Bestattung“ im Sinne dieser Vorschrift und damit nicht im Wege des Kostensterbegeldes berücksichtigungsfähig (ebenso Strötz, a. a. O., § 18 BeamtVG Rn. 56).

ee) Die Klägerin kann die Gewährung eines Kostensterbegeldes schließlich auch nicht mit Blick auf

· Position 1b): 1. Juli 2011, AKM H., Baraufladung (Telefonkosten),

· Position 4): 21. Juli 2011, OMV Tankstelle (Fahrtkosten)

und

· Position 6): 28. Juli 2011, Shell Station (Fahrtkosten)

verlangen.

Aus den handschriftlichen Zusätzen der Klägerin, mit denen sie die entsprechenden Belege versehen hat, geht hervor, dass sie die Telefonkosten u. a. zur Besprechung der Trauerfeier und des Begräbnisses aufgewendet haben will und dass die geltend gemachten Fahrtkosten dazu gedient haben sollen, den Blumenschmuck zu bestellen und „allgemeine Vorbereitungen“ (offenbar: im Zusammenhang mit der Trauerfeier) zu treffen. Zwar haben die OFD bzw. der Beklagte die Aufwendungen der Klägerin für den Blumenschmuck als solchen und die Aufwendungen der Klägerin für die Anfertigung eines Fotos der Verstorbenen als solches als Kosten einer standesgemäßen Bestattung im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) anerkannt und der Klägerin insoweit ein Kostensterbegeld gezahlt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Aufwendungen für die diesbezüglichen Vorbereitungshandlungen wie Telefon- oder Fahrtkosten zu erstatten wären. Denn in welchem zeitlichen und finanziellen Umfang derartige Beerdigungsvorbereitungen erfolgen, ist stark von der Person, den individuellen Vorstellungen und dem diesbezüglichen Engagement des Betreffenden abhängig (möchte dieser etwa einen bestimmten, ggf. örtlich weiter entfernt liegenden Floristen mit der Herstellung des ersten Grabschmucks beauftragen und den Auftrag persönlich besprechen, so dass Fahrtkosten entstehen; holt der Betreffende eventuell mehrfach telefonisch Auskünfte/Kostenvoranschläge ein; nimmt der Betreffende für die Bestellung eines Fotos im Wert von wenigen Cent einen längeren Anfahrtsweg auf sich, ggf. auch, weil er nicht in Laufnähe zu einem Fotogeschäft/einer Drogerie wohnt, etc.) und sind deshalb billigerweise zu den jeweiligen Leistungen selbst nicht hinzurechenbar; sie gelten vielmehr - pauschalierend und generalisierend - als von den jeweiligen Leistungen mit umfasst.

c) Soweit die Vorinstanz den Feststellungsantrag der Klägerin als unzulässig abgewiesen hat, hält dies ebenfalls der rechtlichen Überprüfung stand.

 Nach § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage). Vermeintliche Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen durch Gewährung von Kostensterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) kann die Klägerin indes mittels Verpflichtungsklage (als besonderer Leistungsklage) verfolgen.

d) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der von der Klägerin in ihrer Prozesskostenhilfebegründung (erneut) geltend gemachte Einwand, im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung und den insoweit geführten Prozessen könnten noch weitere Kosten entstehen, deren grundsätzliche Erstattungsfähigkeit im Wege des Kostensterbegeldes sie festzustellen begehre (Prozesskostenhilfebegründung - PKHB, S. 1 [Bl. 124/Gerichtsakte - GA -]), nicht durchdringt. Denn zum einen ist das entsprechende Feststellungsbegehren unzulässig (s. o.) und zum anderen stellen die Kosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung keine „Kosten der (standesgemäßen Bestattung“ im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) dar (s. o.).

e) Der Umstand, dass Frau Y. ebenfalls Kostensterbegeld beantragt und mit Bescheid der OFD vom 13. Februar 2012 in Höhe von 2.857,69 Euro erhalten hat, ist für den streitgegenständlichen Kostensterbegeldanspruch der Klägerin ebenfalls ohne Belang.

Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) regelt zwar, dass „sonstige Personen“ Kostensterbegeld höchstens in Höhe des Sterbegeldes nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG (a. F.) erhalten können; dass diese Grenze im Streitfall überschritten wäre, hat die Klägerin jedoch weder geltend gemacht noch ist dies angesichts der Höhe der letzten Dienstbezüge der verstorbenen Frau Z. (vgl. Bl. 149/Beiakte 001) und des Umfangs des an Frau Y. ausgezahlten Kostensterbegeldes für den beschließenden Senat ersichtlich. Schon vor diesem Hintergrund erweist sich das Prozesskostenhilfevorbringen der Klägerin - durch den „Alleingang“ der Frau Y. (in Form der Beantragung von Kostensterbegeld), statt einen gemeinsamen Kostensterbegeldantrag zu stellen, sowie durch die „vorzeitige Auszahlung“ des Kostensterbegeldes an Frau Y. durch die OFD sei der Klägerin ein Nachteil entstanden (PHKB, S. 1 bis 3 [Bl. 124 bis 126/GA] - als nicht verständlich. Sollten die Ausführungen der Klägerin dahingehend zu verstehen sein, dass sie rügt, ihr sei durch den Umstand, dass sie nicht wie Frau Y. zeitnah nach dem Tod der Frau Z. und zeitlich vor Abschluss der Erbauseinandersetzung ein Kostensterbegeld beantragt habe, in der Erbauseinandersetzung ein Nachteil entstanden, so vermag der Senat dieser Argumentation - unabhängig davon, dass sie für das streitgegenständliche Kostensterbegeldbegehren der Klägerin ohne Relevanz ist - auch in der Sache nicht zu folgen. Denn Frau Y. hat der Klägerin im Rahmen der Erbauseinandersetzung anteilig - nämlich in Höhe von 85 Prozent - diejenigen Kosten, welche die Klägerin als „Beerdigungskosten“ geltend gemacht hatte, erstattet (vgl. S. 21 des von der Klägerin eingereichten Urteils des Landgerichts Konstanz - 2 O 334/12 C - [Bl. 135/GA]).

f) Soweit die Klägerin schließlich auf den Vortrag ihrer Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt (PKHB, S. 3 [Bl. 126/GA]) und ein an sie gerichtetes Schreiben ihrer seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 22. November 2016 (Bl. 160f./GA) beifügt, verhilft dies ihrem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Klägerin hat bereits im ersten Rechtszug vortragen lassen, dass alle im Zusammenhang „mit dem Erbfall“ entstandenen und noch entstehenden Kosten über das Kostensterbegeld auszugleichen seien. Berücksichtigungsfähig im Wege des Kostensterbegeldes nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG (a. F.) sind indes - wie mehrfach ausgeführt - nur die Kosten der standesgemäßen Bestattung, zu denen ein Großteil der von der Klägerin mit Antrag von 18. Juni 2015 geltend gemachten Kosten nicht zählen. Soweit die Klägerin über die am 18. Juni 2015 geltend gemachten Kosten mit der Klagebegründung vom 20. März 2016 weitere Kostenpositionen aufgelistet hat, ist ihre diesbezügliche Verpflichtungsklage bereits unzulässig (s. o.) und wäre im Übrigen - soweit es sich um Kosten handelt, die zeitlich nach Abschluss der Bestattung und/oder im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung entstanden sind - auch unbegründet (s. o.).

3. Nach § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).




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