Verjährungsbeginn bei tödlichem Behandlungsfehler und die Kenntnis der Hinterbliebenen

07.09.2016 - Landgericht Bonn - Aktenzeichen 9 O 381/15

Landgericht Bonn

Urt. v. 07.09.2016, Az.: 9 O 381/15

Gehört zu:

OLG Köln, 26.07.2017 - 5 U 117/16

BGH, 27.03.2018 - VI ZR 322/17


eigene Zusammenfassung

Im vorliegenden Urteil geht es um die Verjährung von Ersatzansprüchen. Das Gericht ist der Ansicht, dass es hierfür regelmäßig nicht ausreicht, dass der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Der Tod des Verstorbenen kann in der Eigenart der Erkrankung oder in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben. Deshalb muss der Hinterbliebene wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat. Hierbei ist auf die Laiensphäre abzustellen. Für einen medizinischen Laien muss erkennbar sein, dass der aufgetretene Schaden auf einem fehlerhaften Verhalten der Behandlerseite beruht.

Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor der Anspruchssteller als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (BGH, Urteil vom 23.04.1985, IV ZR 207/83; Urteil vom 23.02.1988, IV ZR 56/87; Urteil vom 23.04.1991, VI ZR 161/90).



Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagten Ersatzansprüche wegen des Todes ihres Ehemannes geltend machen kann.

Die Klägerin ist die Witwe des Verstorbenen (im Folgenden: der Patient). Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Töchter hervorgegangen, die nach der Trennung ihrer Eltern im Juni 2006 weiter mit der Klägerin in einem Haushalt lebten. Der Patient zog aus und hatte ab Juni 2006 eine neue Lebensgefährtin.

Am 26.02.2005 wurde dem Patienten in der urologischen Abteilung bei der Beklagten zu 2) ein Nierenzellentumor rechts entfernt. Metastasen wurden keine festgestellt.

Der Patient erlitt am 09.06.2006 einen häuslichen Treppensturz, in dessen Folge er notfallmäßig in die Klinik der Beklagten zu 2) eingeliefert wurde. Anhand einer klinischen und radiologischen Untersuchung diagnostizierte der Beklagte zu 1) eine subcondyläre Oberschenkelfraktur rechts und nahm eine operative Versorgung mit einer 9-Loch-Liss-Platte vor. Am 16.06.2006 wurde der Patient aus der stationären Behandlung entlassen. Es folgten Kontrolluntersuchungen. Die Fraktur heilte nicht. Am 14.02.2007 stellte sich der Patient erneut bei dem Beklagten zu 1) vor. Es lag eine deutliche Weichteilgewebeschwellung des rechten Oberschenkels vor, sodass der Beklagte zu 1) den Patienten mit der Diagnose eines den Oberschenkel instabilisierenden Tumorwachstums konfrontierte und ihm die Konsultation des Zentrums für Tumor-Orthopädie des Universitätsklinikums N anriet.

Der Patient verstarb, nachdem er tags zuvor erneut bei der Beklagten zu 2) stationär aufgenommen worden war, am ...2008 infolge eines Multiorganversagens mit einer pulmonalen Metastase, Rippen-Serienfraktur sowie Nierenversagen.

Die gemeinsamen Töchter der Klägerin und des Patienten mandatierten im Jahr 2009 den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wobei die minderjährige Tochter durch die Klägerin vertreten wurde. Die Töchter erhoben, vertreten durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mit Klageschrift vom 08.11.2011 gegen die Beklagten Klage, gerichtet auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung. In der Klageschrift heißt es auf Seite 4: "Es war von dem Beklagten zu 1. grob behandlungsfehlerhaft, die Versorgung der Defektzone mit einer LISS Platte vorzunehmen, ohne zuvor die zwingend notwendigen Voruntersuchungen durchzuführen. Grob fehlerhaft war es insbesondere, in Kenntnis der entfernten Niere mit Ardenokarzinom ohne eingehende Tumorsuche (insbesondere Lungen-CT, PET, Knochenszinti etc.) eine derartige Fraktur in der hier vorliegenden Art operativ zu versorgen. Des Weiteren war es grob behandlungsfehlerhaft, postoperativ keine hinreichende Tumornachsorge durchzuführen. (...) Der Beklagte zu 1. hat es pflichtwidrig unterlassen, eine hinreichende Diagnostik durchzuführen. Diese hätte zwingend einen reaktionspflichtigen Befund, nämlich Fernmetastasen in den Knochen, bestätigt mit der Folge, dass zu Gunsten der Klägerinnen (...) eine Beweislastumkehr eintritt."

Der Rechtsstreit der Töchter wurde vor der hiesigen Kammer zu Aktenzeichen 9 O 271/11 geführt. Die Kammer erließ entsprechend ihrer ständigen Praxis einen Beweisbeschluss nach § 358a ZPO. In der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2012 wurde der Sachverständige Dr. med. X ergänzend befragt. Die Kammer wies die Klage mit Urteil vom 07.01.2013 ab. Die Töchter der Klägerin legten Berufung ein. Das Oberlandesgericht Köln erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2013, dass es die Auffassung der Kammer zum Haftungsgrund nicht teile. Es sei von einem Befunderhebungsmangel und ferner von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des reaktionspflichtigen Befundes und damit von einer Umkehr der Beweislast im Hinblick auf den Primärschaden sowie typische Sekundärschäden auszugehen. Über die aus Sicht des Senates entscheidungserhebliche Frage, ob sich ein günstigerer Ablauf nicht als äußerst unwahrscheinlich dargestellt hätte, hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines onkologischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Y, welches dieser in der Sitzung vom 20.10.2014 mündlich erläutert hat. Der Senat wies im Anschluss darauf hin, dass er die Berufung für begründet halte, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Befunderhebungsfehler vorliege, wobei es nicht äußerst unwahrscheinlich sei, dass das Ergebnis für den Patienten günstiger gewesen wäre, wenn es zu diesem Fehler nicht gekommen wäre.

Der Rechtsstreit der Töchter der Klägerin gegen die Beklagten wurde durch einen unter dem 22.12.2014 protokollierten Vergleich beendet.

Die Klägerin verfügte während des vorangegangenen Prozesses über denselben Kenntnisstand wie ihre Töchter und nahm an den Terminen als Zuhörerin bzw. als Beistand ihrer Töchter teil.

Die Klägerin meint, sie könne gegen die Beklagten noch eigene Schadensersatzansprüche, gestützt auf § 844 Abs. 2 BGB, geltend machen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2015 Schadensersatz durch Unterhalt gemäß § 844 Abs. 2 BGB in Höhe von 140.280,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, beginnend mit dem 01.10.2015 der Klägerin Unterhalt als Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente in Höhe von 1.670,00 Euro monatlich zu leisten wegen der fehlerhaften Behandlung ihres Ehemannes, Dr. A, im Krankenhaus betreffend den Zeitraum ab dem 09.06.2006 zahlbar im Voraus bis zum 3. Eines jeden Kalendermonats und der Abänderungsmöglichkeit des § 323 ZPO unterliegend.

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie hinsichtlich der Verpflichtung der Zahlung außergerichtlich entstandener Gebühren und Auslagen ihres Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 5.759,01 Euro freizustellen.

Die Beklagten beantragten,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten erheben - unstreitig - die Einrede der Verjährung.

Die Akte des Verfahrens 9 O 271/11 ist beigezogen und ihr Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2016 gemacht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin kann gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche mehr geltend machen. Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten sind verjährt. Die Beklagten haben sich auf das ihnen deswegen zustehende Leistungsverweigerungsrecht auch berufen, so dass der Durchsetzbarkeit etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin die dauernde Einrede der Verjährung entgegensteht (§ 214 Abs. 1 BGB).

1.

Die Kammer hat die Klägerin mit Hinweisbeschluss vom 11.03.2016 darauf hingewiesen, dass die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche verjährt sein dürften und dazu wie folgt ausgeführt:

"Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Danach sind mögliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten verjährt. Dabei ist von Kenntnis, jedenfalls aber grob fahrlässiger Unkenntnis der Klägerin im oben genannten Sinne schon im Jahre 2011 auszugehen, sodass Ansprüche zum 31.12.2014 verjährten und mit der erst im Jahre 2015 erhobenen Klage eine Hemmung des Verjährungsablaufs nicht mehr zu erreichen war. Die Beklagten haben ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es für die Kenntnis im oben genannten Sinne regelmäßig nicht ausreicht, dass dem Anspruchssteller (oder seinem Wissensvertreter) der negative Ausgang einer ärztlichen Behandlung bekannt ist. Das Ausbleiben des Erfolges ärztlicher Maßnahmen kann in der Eigenart der Erkrankung oder in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben. Deshalb gehört zur Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen das Wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat. Dies setzt nicht medizinisches Fachwissen voraus. Es ist aber zu verlangen, dass der Anspruchssteller aus seiner Sicht als medizinischer Laie erkennt, dass der aufgetretene Schaden auf einem fehlerhaften Verhalten der Behandlerseite beruht. Hinzu genügt es nicht schon, dass er Einzelheiten des ärztlichen Tuns oder Unterlassens kennt. Vielmehr muss ihm aus seiner Laiensicht der Stellenwert des ärztlichen Vorgehens für den Behandlungserfolg bewusst sein. Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor der Anspruchssteller als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (BGH, Urteil vom 23.04.1985, IV ZR 207/83; Urteil vom 23.02.1988, IV ZR 56/87; Urteil vom 23.04.1991, VI ZR 161/90). Entscheidend ist, ob dem Anspruchssteller bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Klage (auch in Form einer Feststellungsklage) gegen eine bestimmte Person zumutbar war (BGH, Urteil vom 31.10.2000, VI ZR 198/99; OLG Koblenz, Urteil vom 25.03.2010, 5 U 1514/07; BGH, Urteil vom 17.05.2013, 1 U 118/11).

Diese Voraussetzungen lagen bereits im Jahre 2011 vor, in welchem die Töchter der Klägerin gegen die hier in Anspruch genommenen Beklagten wegen fehlerhafter Behandlung ihres Vaters, dem Ehemann der Klägerin, Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung erhoben haben. Aufgrund der Minderjährigkeit ihrer jüngeren, am ...1992 geborenen Tochter wurde diese durch die Klägerin gesetzlich vertreten. Letztere mandatierte in diesem Zusammenhang unstreitig den hiesigen Prozessbevollmächtigten zur prozessualen Durchsetzung der Ansprüche ihrer minderjährigen Tochter. Offensichtlich gingen daher die Töchter der Klägerin und auch diese selbst als Mutter und gesetzliche Vertreterin ihrer jüngeren Tochter davon aus, dass die ärztliche Behandlung seitens der Beklagten wegen unterlassener Befunderhebung fehlerhaft gewesen ist, denn andernfalls lässt sich die Erhebung einer darauf gestützten Klage nicht erklären.

Dass die Klägerin von den behaupteten Befunderhebungsfehlern der Beklagtenseite obgleich der Erhebung der Klage ihrer Töchter keine Kenntnis gehabt haben sollte, erscheint in Anbetracht der gesetzlichen Vertretung ihrer minderjährigen Tochter sowie der Tatsache, dass die Töchter jedenfalls zum Zeitpunkt des Klageverfahrens 9 O 271/11 vor dem Landgericht Bonn und auch des sich daran anschließenden Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln (5 U 22/13) bei der Klägerin wohnten, wenig nachvollziehbar, wenn nicht sogar lebensfremd. Jedenfalls aber müsste insoweit von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin bezüglich der behaupteten Befunderhebungsfehler ausgegangen werden. Gründe, warum der Klägerin selbst eine Klageerhebung bei diesem Wissenstand nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass eine Klageerhebung durch sie frühestens in Kenntnis des Gutachtens bzw. der Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung über die Berufung am 20.10.2014 möglich gewesen sei, weil erst dieser das Fehlverhalten der Beklagten bestätigt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Wenn die Klägerin davon ausgehen musste und ihr bekannt war, dass erforderliche Untersuchungen unterblieben sind, dann musste diese Ansicht nicht erst durch einen Sachverständigen bestätigt werden, um Klage erheben zu können. Insoweit folgt die Kammer der Ansicht des Oberlandesgerichts Sachsen- Anhalt (Urteil vom 06.03.2014, 1 U 84/13), dessen Ausführungen vollumfänglich zutreffen. In so gut wie allen Arzthaftungsfällen steht die Bestätigung/Widerlegung der behaupteten Fehler am Ende des Gerichtsverfahrens und nicht etwa am Anfang. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht erforderlich, dass die Klägerin bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hatte, um einen Prozess risikolos führen zu können. Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Anspruchssteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Gegners als naheliegend erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 03.06.2008, XI ZR 319/06; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.03.2014, 1 U 84/13). Dabei genügen aufgrund des auch im Arzthaftungsrecht geltenden Grundsatzes der Einheit der Verjährung für die Kenntnis auch solche Tatsachen, die aus der Sicht eines medizinischen Laien für einen Behandlungsfehler sprechen, unabhängig davon, ob sich dieser konkrete Behandlungsfehler oder ggf. ein anderer bezogen auf dieselbe Behandlung nachher durch einen Sachverständigen feststellen lässt oder nicht. (vgl. Palandt-Ellenberger, 74. Auflage, § 199, Rn. 14 u. 28 m.w.N.)

Insofern ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Klägerin infolge der Mandatierung des Prozessbevollmächtigten ihrer Tochter und als deren gesetzliche Vertreterin sowie aufgrund der unstreitigen Tatsache, dass sie während des Klageverfahrens vor dem Landgericht Bonn als Zuhörerin teilgenommen hat, über exakt denselben Kenntnisstand verfügte wie ihre Töchter als Klägerinnen des ursprünglichen Verfahrens (9 O 271/11). Berücksichtigt man ferner, dass in Arzthaftungsfällen nur geringe Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers gestellt werden und die Töchter der Klägerin mit diesem Kenntnisstand einen Arzthaftungsprozess in Gang setzten konnten, ist nicht ersichtlich, warum der Klägerin in Kenntnis desselben Sachverhalts im Jahre 2011 nicht auch eine Klageerhebung möglich und zumutbar gewesen sein sollte.

Dass sie eine derartige Kenntnis erst im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln erlangt haben sollte, erschließt sich der Kammer auch aus anderen Gründen nicht. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht darauf stützen, dass sie eine mögliche Kenntnis der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagten infolge des erstinstanzlichen die Klage abweisenden Urteils wieder "verloren" habe, nachdem der im Rahmen dieses Verfahrens angehörte Sachverständige einen kausalen Schaden verneint habe. Denn auch nach der Klageabweisung haben die Töchter der Klägerin gerade aufgrund ihrer bisherigen Kenntnis, von deren Richtigkeit sie ganz offensichtlich auch nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht Bonn noch überzeugt waren, Berufung gegen das Urteil eingelegt und um eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung nachgesucht. Dementsprechend ist aus den bereits dargelegten Erwägungen auch von positiver Kenntnis der Klägerin auszugehen.

Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen wollte, läge immer noch eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 HS. 2 BGB vor. Grob fahrlässig ist das Unterlassen einer Nachfrage dann, wenn weitere Umstände -Aufdrängen einer Schädigung aufgrund konkreter Anhaltspunkte - hinzutreten, die das Unterlassen schlicht als unverständlich erscheinen lassen, die betreffende Person also die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe hätte erlangen können, eine auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit aber nicht nutzt (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage, § 199 Rn. 39/40 m.w.N.). Dies wäre der Klägerin aber als gesetzlicher Vertreterin und mit ihren Töchtern zusammen lebender Mutter ohne weiteres möglich gewesen, denn sie hätte aufgrund der Kenntnis von dem Verfahren ihrer Töchter auch Kenntnis vom Inhalt der Klageschrift erlangen können. Warum vor diesem Hintergrund mit einer Klageerhebung bis zum Jahre 2015 abgewartet worden ist, ist nicht nachvollziehbar. Die Erkenntnismöglichkeiten mussten sich der Klägerin geradezu aufdrängen, so dass man den Eindruck gewinnen muss, dass sie sich bewusst unwissend halten wollte, sofern man davon ausgehen wollte, dass sie unwissend gewesen wäre.

Andere verjährungshemmende Tatbestände sind nicht ersichtlich. Auch hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass die Haftpflichtversicherung der Beklagten auch ihr gegenüber einen Verjährungsverzicht erklärt haben sollte. Eines entsprechenden Vortrags hätte es aber ungeachtet des diesbezüglichen Bestreitens der Gegenseite schon vor dem Hintergrund bedurft, dass das ursprüngliche Verfahren lediglich von den Töchtern der Klägerin betrieben wurde, womit für die Haftpflichtversicherung noch kein Anlass bestand, auch gegenüber der Klägerin auf die Einrede der Verjährung zu verzichten."

2.

Die Kammer hält an ihrer Auffassung, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klägerin verjährt sind, auch in Ansehung der Ausführungen der Klägerin in deren Schriftsätzen vom 30.05.2016 und 01.08.2016 fest. Das in diesen Schriftsätzen enthaltene Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Rechtslage.

a.

Die Klägerin meint, dass ihr auf § 844 Abs. 2 BGB gestützter Anspruch nicht verjährt sei. Die Klage der Töchter sei auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt gewesen. Für sie - die Klägerin - sei entscheidend, dass sie gesicherte Kenntnis davon habe, dass die nunmehr in Anspruch genommenen Beklagten für den Tod ihres Ehemannes verantwortlich gewesen seien. Diese Kenntnis habe sie erst in dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln erlangt (Bl. ... d.A.).

Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Die Unterschiedlichkeit der Anspruchsgrundlagen hat vorliegend keine Auswirkungen auf den Beginn der Verjährung. Denn sowohl für den Schadensersatzanspruch § 844 BGB als auch für den seinerzeit als Zahlungsantrag streitgegenständlichen Schmerzensgeldanspruch ist Voraussetzung, dass es einen Behandlungsfehler gab, der zu kausalen Schäden geführt hat. Im Rahmen von § 844 BGB muss die Folge der Tod des Unterhaltsverpflichteten sein, was weiter reicht als die Folgen, die für ein aus ererbtem Recht geltend gemachtes Schmerzensgeld erforderlich sind (für den Tod als solchen gibt es kein Schmerzensgeld, da durch diesen die Leiden des Betroffenen enden). Allerdings waren die materiellen Schadensersatzansprüche der Töchter über den seinerzeit gestellten Feststellungsantrag Gegenstand des Verfahrens 9 O 271/11. Es handelte sich insoweit um Unterhaltsansprüche der Töchter, welche sich ebenfalls aus § 844 Abs. 2 BGB ergeben und auch ausdrücklich in dem protokollierten Vergleich vom 22.12.2014 mit abgegolten wurden (Bl. ...# der Beiakte). Ausgangspunkt sowohl für die hier wie auch für die seinerzeit streitgegenständlichen Ansprüche ist mithin genau derselbe Lebenssachverhalt (insbesondere derselbe Behandlungsverlauf) mit genau denselben Vorwürfen im Hinblick auf Behandlungsfehler. Insoweit verfügte die Klägerin - unstreitig - stets über denselben Kenntnisstand wie ihre Töchter. Dementsprechend lief die Verjährung spätestens mit Einreichung der Klageschrift im August 2011, was die Kammer bereits im Hinweisbeschluss vom 11.03.2016 ausführlich dargelegt hat.

b.

Die Klägerin beruft sich ferner darauf, dass die Klage ihrer Töchter seinerzeit "zum Zweck der Feststellung des Haftungsgrundes" eingeleitet worden sei und nicht etwa, weil sie davon ausgegangen seien, die ärztliche Behandlung seitens der Beklagten sei wegen unterlassener Befunderhebung fehlerhaft gewesen (Bl. ... f.).

Dieser Vortrag überzeugt nicht. Es ist richtig, dass das Wort "Befunderhebungsfehler" ausdrücklich in der Klageschrift nicht enthalten und erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 03.12.2012 im vorangegangenen Prozess gefallen ist. Darauf kommt es aber nicht an. In der Sache haben sich die Töchter der Klägerin ausweislich der damaligen Klageschrift, dort S. 4, auf genau einen solchen Fehler berufen. Zwar haben die Töchter dort den letztlich gegebenen Fehler nicht genau bezeichnet. Das wird aber von der Patientenseite im Arzthaftungsprozess nie verlangt: Es reicht aus, wenn nach der Darstellung der Patientenseite ein ärztlicher Fehler nach den Umständen des Behandlungsverlauf erkenn- und nachvollziehbar behauptet wird. Ob ein solcher Fehler tatsächlich vorliegt und wenn ja, genau worin er zu sehen ist, stellt sich typischerweise erst im Rahmen der Beweisaufnahme heraus. Die Kenntnis von einem Behandlungsfehler liegt jedoch nicht erst dann vor, wenn er genau feststeht und damit von dem Anspruchsteller genau bezeichnet werden kann. Es genügt vielmehr, dass der Anspruchsteller aus seiner Sicht als medizinischer Laie anhand der ihm bekannten Umstände des Behandlungsverlaufs erkennt bzw. ohne Weiteres erkennen kann, dass der aufgetretene Gesundheits- bzw. Körperschaden auf einem fehlerhaften Verhalten des Arztes beruht. Der Zusammenhang zwischen einer nicht hinreichenden Diagnostik im Rahmen der Versorgung der Femurfraktur, aufgrund derer die fulminante Krebserkrankung verspätet erkannt worden ist, und dem verfrühten Krebstod des Patienten ist auch für einen medizinischen Laien ersichtlich. Die Klägerin konnte also jedenfalls, als ihre Töchter mit ihrem Wissen einen entsprechenden Behandlungsfehlervorwurf formulierten (also August 2011) darauf schließen, dass im Rahmen der Behandlung des Patienten bei den Beklagten eine unzureichende Befunderhebung betrieben wurde mit der Folge, dass die fortgeschrittene Krebserkrankung nicht bereits zu diesem Zeitpunkt entdeckt worden ist. Dass der gerichtliche Sachverständige im vorangegangenen Prozess erstinstanzlich einen Behandlungsfehler verneint hat, ändert daran nichts. Denn die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der zutreffenden medizinischen oder rechtlichen Einordung ist grundsätzlich unerheblich (LG Duisburg, Urt. v. 25.01.2006 - 3 O 167/05, zitiert nach juris).

c.

Die Klägerin meint, der Hinweisbeschluss der Kammer liege "neben dem Kern, denn von einem möglichen Befunderhebungsfehler haben die Töchter der Klägerin und auch die Klägerin selbst zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in Bonn am 03.12.2013 Kenntnis erlangt" (Bl. ...# d.A.). Die Klägerin macht insoweit geltend, dass ihr eine Klage gegen die Beklagten erst ab dem 16.09.2013 zumutbar gewesen sei, weil sie erst dann durch den Senat im Berufungsverfahren mitgeteilt bekommen habe, dass von einem Befunderhebungsmangel durch die Beklagten auszugehen sei. Noch unter dem 23.04.2013 hätten die Töchter der Klägerin im vorangegangenen Prozess Herrn Prof. W den Streit verkündet und seien daher über die Person des Schädigers im Unklaren gewesen.

Dieser Einwand greift nicht durch.

Zunächst ist festzuhalten, dass das auch so bezeichnete Thema "Befunderhebungsfehler" bereits in der Sitzung vor der Kammer am 03.12.2012 eruiert worden ist. Wie bereits ausgeführt (siehe oben 2. b.), ist das jedoch für Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen - auch in Ansehung der insoweit geltenden Erleichterungen für die Patientenseite im Arzthaftungsrecht - nicht entscheidend.

Die Töchter der Klägerin haben tatsächlich im vorangegangenen Verfahren zu einem späten Zeitpunkt (Bl. ...# der Beiakte) einem weiteren Behandler den Streit verkündet, als im Raum stand, dass möglicherweise auch von dort ein Behandlungsfehler zu verantworten sein könnte. Die Kenntnis von der Person eines bestimmten anderen Beteiligten tritt auch dann ein, wenn der Geschädigte irrtümlich einen dritten Beteiligten für den eigentlichen Verantwortlichen hält (BGH, NJW-RR 1990, 222). Umgekehrt entfällt die Kenntnis eines bereits ausgemachten Schädigers nicht dadurch, dass (möglicherweise) ein weiterer Schädiger noch hinzutritt. Prozessual ist dem ggfs. durch eine Streitverkündung Rechnung zu tragen, die ebenfalls zumutbar und vorliegend auch erklärt worden ist.

d.

Maßgeblich beruft sich die Klägerin darauf, dass ihr eine Klage erst ab dem 16.09.2013 zumutbar gewesen sei, als feststand, dass die Beklagten einen Befunderhebungsfehler begangen hatten, der auch zu kausalen Schäden geführt hat.

Wenn das zutreffen würde, wäre eine Klage immer erst dann zumutbar, wenn der Geschädigte den Beweis der Schädigung und deren Folgen in den Händen hält, mithin einen gleichsam völlig risikofreien Prozess führen könnte. Das ist indes nicht richtig. Der Geschädigte muss keineswegs bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, NJW 2008, 2576, 2579 Rn. 28). Entscheidend ist, ob eine Klage bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zuzumuten ist. Das war hier für die Klägerin bereits im August 2011 der Fall, als ihre Töchter - die über denselben Kenntnisstand verfügten - Klage erhoben haben. Es ist letztlich nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht gemeinsam mit ihren Töchtern geklagt hat. Einen Anhaltspunkt bietet insoweit die vom 28.11.2009 datierende Anlage K15 (Bl. ...#), aus der sich ergibt, dass die Klägerin schon die Besprechung bezüglich der "aussichtslosen Krankheit" ihres Mannes als "sehr belastend" empfunden hat und (wohl deshalb) "keinen Prozess anstrengen (wollte)". Ausweislich der genannten Anlage wünschten "die Kinder (...) sich aber unbedingt eine Klarstellung der Ereignisse und des für sie unbegreiflichen Krankheitsverlaufs ihres Vaters". Mit anderen Worten: Die Töchter haben in Ansehung der ihnen - und auch der Klägerin - bekannten Umstände des Behandlungsverlaufs den Krankheitsverlauf des Vaters nicht verstanden und mit der Klageschrift im August 2011 substantiiert zum Ausdruck gebracht, dass sie darin einen Behandlungsfehler erblicken. Die Klägerin hat wohl - was verständlich ist - die Last des Prozesses damals nicht auf sich nehmen wollen und mit ihrer Klage so lange zugewartet, bis sie den sicheren Beweis eines Behandlungsfehlers in den Händen hatte; in der Zwischenzeit sind indes ihre Ansprüche verjährt.

II.

Da die von ihr verfolgten Hauptansprüche nicht bestehen, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Freistellung von den ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: 210.420,00 Euro

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.



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