Schadensersatz nach Verkehrsunfall - Verdienstausfall der Eltern als vermehrte Bedürfnisse des Kindes

05.09.2017 - ​ Oberlandgericht Bamberg - Aktenzeichen 5 U 100/16

Oberlandgericht Bamberg

Urt. v. 05.09.2017, Az.: 5 U 100/16

Gehört zu:

BGH, 09.04.2019 - VI ZR 377/17



eigene Zusammenfassung


In der vorliegenden Entscheidung hat der Vater eines verletzten Kindes seinen Beruf aufgegegeben, um sein in einem Verkehrsunfall schwer verletztes Kind zu betreuen. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, in wie weit der entgangene Verdienst des Vaters als vermehrte Bedürfnisse des Kindes zu behandeln sind.

Zusätzliche Betreuung und Pflege durch einen Familienangehörigen begründen einen Anspruch auf Ersatz von vermehrten Bedürfnissen des Verletzten, wenn folgende Bedingungen vorliegen:

Die Förderung des Verletzten muss geeignet sein seine Leistungsfähigkeit, möglichst dem nahe kommen, was er ohne den Unfall bei normaler körperlicher und geistiger Entwicklung und normaler schulischer Ausbildung hätte erreichen können.

Wäre der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten, hätte dieser Zustand erreicht werden können, lediglich eine "Überförderung" ist ausgeschlossen (§ 249 Abs. 1 BGB). Im Übrigen ist es nicht von Belang, was an Geld aufzuwenden ist, um diesen Zustand der Naturalrestitution zu erlangen. Der zur Herstellung dieses Zustands erforderliche Geldbetrag kann verlangt werden (§ 249 S. 2 BGB). Allerdings dürfen damit keine unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein. Fördermaßnahmen, die dazu dienen, dem Geschädigten soweit als möglich einen altersentsprechenden Leistungsstand insbesondere im Lesen, Schreiben, Rechnen und hinsichtlich des Allgemeinwissens als Grundvoraussetzung für eine Berufsausbildung und spätere Erwerbstätigkeit zu verschaffen, sind der Schadensgruppe der sogenannten vermehrten Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB, §§ 11 S. 1, 13 StVG zuzuordnen, wenn und soweit es sich um einen unfallbedingt erhöhten Aufwand und nicht nur um allgemeine, auch einem gesunden anstehende Ausbildungskosten bzw. um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 791)

Die Grenze wird bei Aufwendungen gezogen, die ein verständiger Geschädigter bei der von ihm - bzw. hier durch seinen gesetzlichen Vertreter - in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung getroffen hätte (vgl. BGHZ 54, 82; BGH VersR 70, 129; VersR 78, 149). Der Bedarf ist einzelfallbestimmt zu ermitteln (vgl. BGH a.a.O.). Bei der Wahl zwischen Einstellung einer Fremdkraft, Vollzeitunterbringung in einem Heim oder  Betreuung durch Familienangehörige ist nicht die billigste Möglichkeit zu wählen. Der Einsatz von Familienangehörigen ist angemessen auszugleichen (vgl. BGH VersR 1978, 396; BGH NJW 1999, 2819). Hierbei ist aber nur das zu entschädigen, was den Bereich normaler elterlicher Fürsorge übersteigt und auch durch Einsatz fremder Hilfskräfte erledigt werden könnte (vgl. BGH NJW 1999, 2819).


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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18.04.2016, Az.: 33 O 149/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 85.361,57 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz haben der Kläger 59% und die Beklagten als Gesamtschuldner 41% zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in 2. Instanz tragen der Kläger 77% und die Beklagten als Gesamtschuldner 23%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagten können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalles vom 13.06.1996, bei dem der am xx.xx.1989 geborene Kläger schwer verletzt wurde, geltend. Der Kläger erlitt bei dem Unfallereignis ein offenes Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades und ist zu 100% schwerbehindert. Der Vater des Klägers gab Ende 1999 seinen ausgeübten Beruf als Dipl.-Ingenieur Maschinenbau auf und betreut seither fortlaufend seinen Sohn.

Der Kläger macht vorliegend für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis einschließlich 31.07.2013 einen Verdienstentgang des Vaters des Klägers unter dem Gesichtspunkt von vermehrten Bedürfnissen des Klägers gemäß § 843 Abs. 1 BGB geltend.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18.04.2016 (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 208.661,00 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.02.2014 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung.

Das Erstgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Prof. Dr. X der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner unter Abweisung der  Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 151.815,53 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2014 zu bezahlen. Gegen die teilweise Verurteilung wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung insoweit, als sie verurteilt wurden, einen höheren Betrag als 54.000,00 nebst Rechtshängigkeitszinsen zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18.04.2016 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden, einen höheren Betrag als 54.000,00 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Zur Begründung führt die Berufung unter anderem aus, dass seit Ende 2010 keine Intensivförderung mehr derart, wie sie noch Gegenstand der vorangegangenen Senatsentscheidungen gewesen sei, stattgefunden habe. Die tatsächlich erfolgte Art der Betreuung/Förderung mache keine Berufsaufgabe des Vaters notwendig und begründe auch keine vermehrten Bedürfnisse, die an einem Verdienstausfallschaden des Vaters orientiert werden könnten. Die zusätzliche Mühewaltung der Eltern sei zwar angemessen zu entschädigen. Den zeitlichen Mehraufwand für die Eltern des Klägers habe das Erstgericht aber nicht festgestellt. Die Beklagten stellen einen zusätzlichen Betreuungsaufwand des Klägers bis zu einer Höhe von monatlich 1.500,00 Euro ohne konkretem Nachweis unstreitig. Für den in Rede stehenden Zeitraum von 3 Jahren würde sich damit ein Betrag in Höhe von 54.000,00 Euro ergeben, der von den Beklagten akzeptiert werden würde.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt unter anderem aus, dass der Vater des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin umfangreiche Betreuungs- bzw. Fördermaßnahmen für den Kläger erbracht habe. Eine Sättigungsgrenze sei noch nicht erreicht.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen vom 20.12.2016 und 11.07.2017 Bezug genommen.

Der Senat hat ergänzend zu den Betreuungs-/Fördermaßnahmen des Vaters des Klägers für den Kläger einschließlich des zeitlichen Aufwandes in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.07.2013 Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen Y Bezüglich des Inhalts der Aussage des Zeugen Y wird auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11.07.2017 Bezug genommen.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil des Landgerichts Aschaffenburg dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger, bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.07.2013, statt 151.815,53 Euro nur 85.361,57 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 2 i. V. m. § 843 Abs. 1 BGB nebst Zinsen zu bezahlen haben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Hinblick auf einen Anspruch auf Ersatz von vermehrten Bedürfnissen aufgrund zusätzlicher Mühewaltung eines Familienangehörigen von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen, die bereits in der Senatsentscheidung vom 28.06.2005 im Verfahren 5 U 23/05 dargestellt wurden:

Nach den Grundsätzen des Schadensrechts hat der Kläger einen Anspruch auf eine Förderung, die seine Leistungsfähigkeit, soweit möglich, dem Stand annähert, den er ohne den Unfall bei normaler körperlicher und geistiger Entwicklung und normaler schulischer Ausbildung erlangt hätte. Denn der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Bei der Verletzung einer Person kann der Geschädigte vom Schädiger statt Naturalresitution den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 S. 2 BGB). Die Grenze findet dieser Anspruch allerdings im Recht des Ersatzpflichtigen, den Gläubiger auf eine Entschädigung mit Geld zu verweisen, nämlich dann, wenn die Herstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Fördermaßnahmen, die dazu dienen, dem Geschädigten soweit als möglich einen altersentsprechenden Leistungsstand insbesondere im Lesen, Schreiben, Rechnen und hinsichtlich des Allgemeinwissens als Grundvoraussetzung für eine Berufsausbildung und spätere Erwerbstätigkeit zu verschaffen, sind der Schadensgruppe der sogenannten vermehrten Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB, §§ 11 S. 1, 13 StVG zuzuordnen, wenn und soweit es sich um einen unfallbedingt erhöhten Aufwand und nicht nur um allgemeine, auch einem gesunden anstehende Ausbildungskosten bzw. um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 791). Zum Zeitpunkt der ersten Senatsentscheidung vom 28.06.2005 war dies der Fall, weil der Kläger allein durch die Unfallfolgen außer Stande war, ohne zusätzliche intensive Förderung seinen Leitungsstand zu verbessern.

Der Mehrbedarf des Klägers bemisst sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter bei der von ihm - bzw. hier durch seinen gesetzlichen Vertreter - in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung getroffen hätte (vgl. BGHZ 54, 82; BGH VersR 70, 129; VersR 78, 149). Dabei bemisst sich der Anspruch nach dem konkreten Bedarf im jeweiligen Einzelfall (vgl. BGH a.a.O.). Kommen zum Ausgleich des Bedarfs verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichem Kostenaufwand in Betracht (z.B. durch Einstellung einer Fremdkraft, durch Vollzeitunterbringung in einer entsprechenden Einrichtung oder durch persönliche Leistungen von Familienangehörigen im häuslichen Bereich), so bestimmt sich die Höhe des Anspruchs durch vermehrte Bedürfnisse nicht etwa stets nach der aufwendigsten oder nach der kostengünstigsten Möglichkeit, sondern danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten zumutbar gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Wählt der Verletzte den Einsatz eines Familienangehörigen, so ist dessen zusätzliche Mühewaltung angemessen auszugleichen (vgl. BGH VersR 1978, 396; BGH NJW 1999, 2819). Dies gilt beim Einsatz eines Elternteils freilich nur dann, wenn diese Mühewaltung den Bereich der allein den Eltern als engsten Bezugspersonen zugänglichen „unvertretbaren Zuwendung“ verlässt und sich so weit aus dem selbstverständlichen originären Aufgabengebiet der Eltern heraushebt, dass nicht nur theoretisch, sondern als praktische Alternative ein vergleichbarer Einsatz fremder Hilfskräfte in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1999, 2819).

Dabei darf zwar nicht außer Acht gelassen werden, dass Schadensersatzansprüche Dritter vom Gesetz nur in den - hier nicht gegebenen - Fällen der §§ 844, 845 BGB in Betracht kämen, weswegen Gegenstand der Prüfung hier nicht ein unfallbedingter Verdienstausfallschaden des tätig werdenden Angehörigen, hier des Vaters ist, sondern allein der Anspruch des Verletzten selbst, hier des Klägers auf Ausgleich seiner vermehrten Bedürfnisse. Allerdings kann der Verdienstausfall, den ein naher Angehöriger wegen dem Verletzten unentgeltlich erbrachter Betreuungsleistungen erleidet, als geldwerter Verlustposten, in welchem sich der Mehraufwand in der Vermögenssphäre konkret niedergeschlagen hat, eine entsprechende Ersatzpflicht des Schädigers begründen, da eine solche Hilfeleistung naher Angehöriger entsprechend des Rechtsgedankens des § 843 Abs. 4 BGB nicht dem Schädiger zu Gute kommen darf (vgl. BGH NJW 1999, 2819 m.w.N.).

Allerdings hat der Senat bereits in der vorangegangenen Entscheidung dargelegt, dass ein Mehrbedarf des Klägers, welcher die Intensivförderung durch den Vater rechtfertigt, nicht zeitlich unbegrenzt ist. Der Mehrbedarf des Klägers entfällt dann, wenn der Kläger seine ursprünglich vertretbar getroffene Auswahlentscheidung hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich seiner unfallbedingten Defizite als nicht mehr aussichtsreich für die Zukunft revidieren muss.

2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtssprechungsgrundsätze hat das Erstgericht sachverständig beraten durch die Sachverständige Prof. Dr. X grundsätzlich rechtsfehlerfrei festgestellt, dass bei dem Kläger weiterhin vermehrte Bedürfnisse bestehen, die durch Fördermaßnahmen seines Vaters im Rahmen des familiären Modells ausgeglichen werden können. Die Sachverständige hat u.a. nachvollziehbar ausgeführt, dass es in Bezug auf die Altersfähigkeit/Selbständigkeit des Klägers durchaus erforderlich ist, dessen soziale Stellung zu stärken, indem der Kläger lernt mit seinen Defiziten umzugehen.

3. Wie die Berufung zutreffend dargelegt hat, hat das Erstgericht aber nicht den zeitlichen Aufwand der von dem Vater des Klägers für den Kläger erfolgten Betreuungs- bzw. Fördermaßnahmen festgestellt, was erforderlich gewesen wäre. Der Kläger macht mit seiner vorliegenden Klage für den zurückliegenden Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.07.2013 vermehrte Bedürfnisse geltend. Wie bereits dargelegt ist Gegenstand der Prüfung nicht ein unfallbedingter Verdienstausfallschaden des tätig werdenden Angehörigen, hier des Vaters, sondern allein der Anspruch des Klägers als Verletzten selbst auf Ausgleich seiner vermehrten Bedürfnisse. Entscheidend ist daher, welche Leistungen des Vaters auch tatsächlich beim Kläger ankommen. Nach entsprechendem Hinweis des Senats hat die Klagepartei in der Berufungsinstanz vorgetragen, welche Leistungen der Vater des Klägers für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum im Rahmen von Betreuungen bzw. Förderungen erbracht habe. Eine Berechnung der vermehrten Bedürfnisse entsprechend des Verdienstausfalls des tätig werdenden Angehörigen ist aber nur gerechtfertigt, wenn der Umfang der erbrachten Leistungen auch eine Berufsaufgabe des tätig werdenden Angehörigen rechtfertigt. Liegen keine Maßnahmen des tätig werdenden Angehörigen vor, die zumindest annähernd einer vollzeitigen Tätigkeit entsprechen, ist es nicht gerechtfertigt, auf den Verdienstentgang des Angehörigen abzustellen. Vielmehr ist der tatsächlich erfolgte zeitliche Aufwand angemessen zu entschädigen. Wenn es ein Angehöriger gleichwohl bei einer Berufsaufgabe belässt, kann diese Entscheidung nicht zu Lasten des Schädigers gehen mit der Folge, dass dieser weiterhin den Verdienstentgang des Angehörigen voll ersetzen müsste. Die Aufrechterhaltung der Berufsaufgabe ist dann nicht mehr gerechtfertigt und ein entsprechender Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse kann nur noch nach dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand und entsprechend den geschätzten Kosten einer entsprechenden Pflegekraft berechnet werden (vgl. dazu auch OLG Dresden Urteil vom 23.06.2011, 4 U 1409/10).

Bei der Beurteilung des tatsächlich erfolgten Zeitaufwandes handelt es sich auch nicht um eine Sachverständigenfrage, sondern um eine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatfrage. Nach dem teilweisen Bestreiten der Beklagtenpartei war daher im Hinblick auf den vorgebrachten zeitlichen Aufwand, soweit entscheidungserheblich, der Zeuge Y, der Vater des Klägers, zu vernehmen, was der Senat nachgeholt hat.

4. Nach der durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme ist von folgendem auszugehen:

a. Bis zum 31.07.2011 war die fortdauernde Auswahlentscheidung gerechtfertigt, dass der Vater des Klägers unter Aufrechterhaltung seiner Berufsaufgabe den Kläger betreut und daher waren die vermehrten Bedürfnisse des Klägers nach dem Verdienstentgang des Vaters zu beurteilen. Insoweit hat das Erstgericht im Ergebnis zu Recht für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.07.2011 einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf vermehrte Bedürfnisse in Höhe von 49.361,57 Euro angenommen. Dabei war entsprechend den landgerichtlichen Feststellungen für 2010 von einem Verdienstentgang in Höhe von 4.035,78 Euro monatlich und für 2011 von einem monatlichen Verdienstentgang in Höhe von 4.168,96 Euro auszugehen.

aa) Während der Wiederholung des BGJ durch den Kläger im Zeitraum vom 15.09.2010 bis Ende Oktober 2010 hat der Vater des Klägers allein durch die erfolgten Fahrdienste unstreitig 2 h 15 Min. täglich aufgewendet. Des Weiteren steht nach der Durchführung der Beweisaufnahme durch Einvernahme des Zeugen Y fest, dass dieser den Kläger in diesem Zeitraum täglich durchschnittlich 6,4 Stunden durch schulische Vorbereitungen und durch Bearbeitung von Bausätzen und sonstigen Unternehmungen intensiv gefördert hat. Der Zeuge Y hat insoweit den klägerischen Vortrag vollumfänglich bestätigt. Es bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Y. Daher ist von einem tatsächlichen zeitlichen Aufwand von über 8 Stunden durchschnittlich auszugehen mit der Folge, dass die vermehrten Bedürfnisse an dem Verdienstentgang des Vaters in dem genannten Zeitraum berechnet werden müssen. Dies gilt auch für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 15.09.2010, da auch eine gegebenenfalls kurze Unterbrechung der intensiven Förderung vor Durchführung des BGJ die Auswahlentscheidung nicht als ungerechtfertigt erscheinen lässt.

bb) Auch für den Zeitraum von November 2010 bis Februar 2011 steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der tatsächliche Betreuungsaufwand des Vaters für den Kläger so hoch war, dass eine Aufrechterhaltung der Berufsaufgabe gerechtfertigt war. Der Zeuge Y hat glaubhaft bestätigt, dass er für Gespräche mit der Gemeinde G. im Vorfeld der Tätigkeit des Klägers 180 Stunden, d.h. täglich 2 Stunden aufgebracht hat und des Weiteren sind 3 Stunden täglich für die Bearbeitung von Bausätzen u.ä. Unternehmungen mit dem Kläger anzusetzen.

cc) Gleiches gilt auch für den Zeitraum von Februar 2011 bis August 2011. Für diesen Zeitraum war nach der durchgeführten Beweisaufnahme von einem Zeitaufwand in Höhe von durchschnittlich 6 Stunden, was ebenfalls die Aufrechterhaltung der Berufsaufgabe des Vaters des Klägers weiterhin rechtfertigte, auszugehen. Auch insoweit hat der Zeuge Y das Vorbringen der Klagepartei bezüglich der zeitlichen Aufwendungen für Bausätze und sonstige Unternehmungen von 3 Stunden täglich bestätigt. Gleiches gilt für den klägerischen Vortrag bezüglich der Fahrzeiten des Vaters des Klägers im Hinblick auf das Bringen und Abholen zum Bauhof von 1 Stunde täglich. Der Zeuge Y hat ebenfalls bestätigt, dass er im genannten Zeitraum täglich 2 Stunden für Lese- und Schreibübungen mit dem Kläger aufgewendet hat, sodass sich insgesamt ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden ergibt.

b) Der zeitliche Aufwand der zu berücksichtigenden Betreuungs- und Fördermaßnahmen des Vaters des Klägers für den Kläger hat sich aber ab August 2011 auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags - ohne dass es insoweit einer Beweisaufnahme bedurfte - so vermindert, dass dieser eine Aufrechterhaltung der Berufsaufgabe des Vaters des Klägers nicht mehr rechtfertigte. Insoweit kommt ab diesem Zeitpunkt nur noch ein Ersatz des tatsächlichen zeitlichen Aufwandes entsprechend den Kosten einer Pflegekraft in Betracht.

Von August 2011 bis 31.07.2012 lag ein zeitlicher Aufwand von täglich weniger als halbtags, d.h. von nur 3 bis 4 Stunden vor und ab August 2012 betrug der zeitliche Aufwand nur täglich 2 bis 3 Stunden. Für den Zeitraum von August 2011 bis 31.07.2012 setzt sich dieser aus einem zeitlichen Umfang für die Bearbeitung von Bausätzen und sonstigen Unternehmungen von 2 bis 3 Stunden täglich und einer Stunde Fahrzeit zusammen. Ab August 2012 war nur von den klägerseits vorgebrachten zeitlichen Aufwendungen für die Bearbeitung von Bausätzen und sonstigen Unternehmungen in Höhe von 2 bis 3 Stunden täglich auszugehen.

Im Übrigen sind die klägerseits geschilderten Positionen bzw. Tätigkeiten keine Förder- bzw. Betreuungsmaßnahmen für den Kläger bzw. stellen keine unfallbedingte ersatzfähige Schäden dar.

aa) Der in der Anlage 2 vom Vater des Klägers dargestellte Aufwand für das dritte Verfahren am Landgericht Aschaffenburg im Zeitraum vom 01.08.2010 bis März 2012 ist nicht erstattungsfähig, da insoweit keine Förder- bzw. Betreuungsmaßnahmen für den Kläger vorliegen. Der Kläger hat mit seiner Vertretung einen Prozessbevollmächtigten beauftragt. Dieser war im Rahmen des Mandats gehalten, den Sachverhalt entsprechend für den Prozess aufzuarbeiten und dann darzulegen. Ein eigener Zeitaufwand des Geschädigten ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. Parlandt BGB 76. Aufl. § 249 Rn. 59 m.w.N.). Darauf hat auch bereits die Berufung hingewiesen.

bb) Gleiches gilt für die geltend gemachten zeitlichen Aufwendungen für die Vorbereitung der 4. Klage im Zeitraum von Februar 2013 bis 31.07.2013. Auch diese Kosten sind als eigener Zeitaufwand nicht ersatzfähig. Es handelt sich hierbei nicht um ersatzfähige vermehrte Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 BGB. Auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ist eine Ersatzfähigkeit nicht gegeben.

cc) Gleiches gilt auch für die geltend gemachten Aufwendungen für das zweite Berufungsverfahren beim OLG Bamberg im Zeitraum von März 2012 bis August 2012.

dd) Soweit der Kläger auf zeitliche Aufwendungen im Hinblick auf Gespräche des Vaters mit dem Kläger zur psychischen Stabilisierung hinweist, liegen ebenfalls keine im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs erstattungsfähige Positionen vor, worauf die Berufung ebenfalls zutreffend hingewiesen hat. Von Eltern in ihrer Freizeit für ihr, in seiner Gesundheit geschädigtes Kind, erbrachte Betreuungsleistungen sind nur dann als vermehrte Bedürfnisse des Verletzten gemäß § 843 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig, wenn sie sich so weit aus dem selbstverständlichen originären Aufgabengebiet der Eltern herausheben, dass der entgeltliche Einsatz einer fremden Pflegekraft nicht nur theoretisch, sondern auch bei vernünftiger Betrachtung als praktische Alternative ernsthaft in Betracht gekommen wäre (vgl. BGH NJW 1999, 2819 ff.). Diese Voraussetzungen hat die Klagepartei bereits nicht substantiiert dargelegt. Auch wenn eine Beruhigung, Ablenkung und Tröstung des Kindes theoretisch auch durch entsprechendes geschultes Fachpersonal erfolgen kann, so kann in einer Familienbeziehung im Hinblick auf die selbstverständlichen und originären Aufgaben der Eltern im Rahmen des Eltern-Kind-Verhältnisses die Heranziehung einer fremden Kraft für eine derartige, in der Freizeit und ohne Verdienstausfall erbrachte Zuwendung und Betreuung keine ernstzunehmende Alternative sein (vgl. BGH a.a.O.). Die klägerseits lediglich pauschal vorgebrachten Gespräche des Vaters des Klägers mit dem Kläger zur psychischen Stabilisierung gehen nicht über das normale Eltern-Kind-Verhältnis hinaus mit der Folge, dass insoweit eine gesonderte Erstattungsfähigkeit nicht gegeben ist. Es handelt sich insoweit noch um das selbstverständliche originäre Aufgabengebiet der Eltern, auch wenn der Kläger erwachsen ist. Solche Gespräche finden in einer normalen Eltern-Kind-Beziehung auch bezüglich im eigenen Haushalt lebender erwachsender Kinder bei entsprechenden Problemen statt ohne dass insoweit das originäre Aufgabengebiet der Eltern deutlich überschritten wäre.

ee) Soweit die Klagepartei für den Zeitraum von August 2011 bis August 2012 3,5 Stunden ä 120 Tage für die Räumung des Elternhauses des Vaters des Klägers vorbringt, sind keine unfallbedingen Fördermaßnahmen des Vaters des Klägers für den Kläger ersichtlich. Die Klagepartei hat bereits nicht ansatzweise vorgetragen, was denn bei diesen Räumarbeiten für den Kläger erbracht wurde. Allein dass der Vater des Klägers mit dem Kläger zusammen das Elternhaus des Vaters des Klägers geräumt, hat stellt keine Fördermaßnahmen dar, auch wenn nachvollziehbar erscheint, dass der Vater des Klägers dem Kläger Aufgaben zuweisen musste bzw. diesen auch zum Teil anleitete. Die Räumung des Elternhauses des Vaters des Klägers hat grundsätzlich mit dem Unfall selbst nichts zu tun. Insoweit liegt keinerlei Unfallbedingtheit vor. Vermehrte Bedürfnisse des Klägers sind insoweit nicht ersichtlich.

ff) Soweit die Klagepartei einen Verdienstausfall des Klägers im Zeitraum Januar 2012 bis August 2013 im Hinblick auf die Durchführung von Telefonaten und Anfertigen von Schreiben von 190 Stunden geltend gemacht hat, sind ebenfalls keine vermehrten Bedürfnisse des Klägers im Sinne des § 843 Abs. 1 BGB ersichtlich. Im Übrigen ist aus dem bereits oben angeführten Gründen eine Ersatzfähigkeit nicht gegeben. Insbesondere ist der eigene Zeitaufwand des Geschädigten nicht erstattungsfähig. Auch insoweit ist auf den beauftragten Prozessbevollmächtigten des Klägers zu verweisen.

gg) Die geltend gemachten zeitlichen Aufwendungen im Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 31.12.2012 in Höhe von 10 Stunden täglich im Hinblick auf die Renovierung der eigenen Wohnung sind ebenfalls nicht erstattungsfähig, da keine Fördermaßnahme ersichtlich sind, die vermehrte Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 BGB darstellen könnten. Auch eine andere Grundlage für eine Ersatzfähigkeit ist nicht gegeben. Eine Unfallbedingtheit der Renovierung der Wohnung ist nicht vorgetragen bzw. ersichtlich. Die Klagepartei hat des Weiteren nicht ansatzweise dargetan, welche konkreten Maßnahmen der Vater des Klägers für den Kläger durchgeführt hat. Allein dass der Vater des Klägers zusammen mit dem Kläger die Wohnung renoviert hat, führt nicht dazu, dass Fördermaßnahmen des Vaters des Klägers vorliegen würden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass - wie bereits ausgeführt -es nachvollziehbar erscheint, dass der Vater des Klägers den Kläger angewiesen und bezüglich einzelner Tätigkeiten unterrichtet hat.

hh) Die geltend gemachten zeitlichen Aufwendungen für ein sozialgerichtliches Verfahren im Zeitraum von November 2011 bis August 2013 in Höhe von insgesamt 229 Stunden sind ebenfalls nicht erstattungsfähig, da unfallbedingte Fördermaßnahmen des Klägers, die vermehrte Bedürfnisse darstellen könnten, nicht ersichtlich sind. Auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten ist eine Erstattungsfähigkeit nicht gegeben. Es handelt sich letztlich wiederum um eigenen zeitlichen Aufwand des Geschädigten zur Durchsetzung von Ansprüchen in einem sozialgerichtlichen Verfahren. Auch insoweit ist auf den beauftragten Rechtsanwalt zu verweisen.

ii) Die für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 31.07.2013 geltend gemachten zeitlichen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2160 Stunden im Hinblick auf die Unterstützung der Mutter des Klägers im Haushalt durch den Vater des Klägers sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig. Insbesondere liegen keine Förder- bzw. Betreuungsmaßnahmen des Vaters des Klägers für den Kläger vor, die vermehrte Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 BGB darstellen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich auch um den eigenen Haushalt des Vaters des Klägers zusammen mit seiner Ehefrau und dem Kläger handelte. Die erfolgte Unterstützung der Mutter des Klägers ist zum einen nicht unfallbedingt. Zum anderen hat der Vater des Klägers hier im Rahmen seiner ehelichen Pflichten gehandelt. Allein der Umstand, dass auch der Kläger im Haushalt lebt, führt nicht dazu, dass die geltend gemachten Aufwendungen erstattet werden könnten. Weitere zeitliche Differenzierungen, insbesondere im Hinblick auf für den Kläger erfolgte Tätigkeiten, erfolgte nicht.

jj) Schließlich sind auch die geltend gemachten zeitlichen Aufwendungen für Reparatur-, Sanierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten an Haus und Wohnung im Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 31.07.2013 von täglich 1 Stunde nicht erstattungsfähig. Auch insoweit ist eine Grundlage für eine Erstattungsfähigkeit nicht ersichtlich, insbesondere liegen keine Fördermaßnahmen des Vaters des Klägers für den Kläger vor, die vermehrte Bedürfnisse darstellen könnten. Es handelt sich um das eigene Haus des Vaters des Klägers und die Arbeiten erfolgten letztlich auch in dessen Interesse. Eine Unfallbedingtheit dieser zeitlichen Aufwendungen ist nicht ersichtlich. Dabei kann auch nicht der Argumentation der Klägerseite gefolgt werden, dass in Folge des Unfalles die finanziellen Mittel der Familie stark eingeschränkt gewesen wären und man deshalb selbst diese Maßnahmen hätte durchführen müssen. Wenn diese Maßnahmen nicht selbst sondern durch Fachfirmen durchgeführt worden wären, wären viel höhere Kosten entstanden.

c) Für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.07.2013 ist daher nur der tatsächlich erfolgte zeitliche Aufwand des Vaters des Klägers bezüglich Förder- und Betreuungsmaßnahmen zugunsten des Klägers von den Beklagten zu erstatten. Die erstattungsfähigen Kosten sind gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Nach der Rechtsprechung richtet sich die Höhe des insoweit zu ersetzenden Schadens grundsätzlich nach dem Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Hilfskraft (vgl. BGH Z 140, 39 - 48). Der Senat schätzt diesen Nettolohn einer vergleichbar entgeltlich eingesetzten Hilfskraft, zugunsten der Klagepartei berechnet, auf 11 Euro die Stunde. In der Rechtsprechung liegen die angenommenen Stundenlöhne zwischen 9 Euro (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 23.06.2011, 4 U 1409/11) und 10,23 Euro (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.04.2008, 5 U 6/07). Die Beklagtenpartei hat aber auch für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.07.2013 einen monatlichen ersatzfähigen Aufwand in Höhe von 1.500,00 Euro unstreitig gestellt und ihrer eigenen Berechnung zugrunde gelegt. Für diesen Zeitraum ergeben sich insgesamt Ansprüche in Höhe von 36.000,00 Euro. Dieser Betrag ist höher als der sich unter Zugrundelegung eines Nettolohns von 11 Euro die Stunde und des für den Zeitraum zu berücksichtigenden zeitlichen Aufwands ergebene Betrag mit der Folge, dass der unstreitige Betrag von 36.000,00 Euro zuzusprechen war.

5. Insgesamt ergeben sich daher für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.07.2013 vermehrte Bedürfnisse in Höhe von 85.361,57 Euro wobei die Beklagtenpartei das erstinstanzliche Urteil in Höhe von 54.000,00 Euro nicht angegriffen hat und insoweit dieser Betrag bereits rechtskräftig vom Erstgericht zugesprochen wurde.

Die Klage war daher im Übrigen abzuweisen und die weitergehende Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. Bezüglich der Kosten in 2. Instanz war zu berücksichtigen, dass die Klagepartei zunächst ebenfalls Berufung eingelegt und vor der Durchführung des ersten Termins vor dem Senat die Berufung zurückgenommen hatte. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren daher unter Zugrundelegung des festgesetzten gestaffelten Streitwerts und des Umstandes, dass die Terminsgebühren bereits nur aus dem reduzierten Streitwert angefallen sind, zu berechnen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.


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