Schockschaden nach Tod des Ehegatten bei Verkehrsunfall bei Mitverschulden am Unfall

11.05.1971 - Bundesgerichtshof - Aktenzeichen VI ZR 78/70

Bundesgerichtshof

Urt. v. 11.05.1971, Az.: VI ZR 78/70


eigene Zusammenfassung

Vor der Einführung des Hinterbliebenengelds und des § 844 Abs. 3 BGB gab es für das seelische Leid, welches durch die Nachricht vom tödlichen Unfall eines Angehörigen ausgelöst wurde keinen Zahlanspruch für die Hinterbliebenen. Selbst bei medizinisch erfaßbaren Auswirkungen wie einem Schock oder einer posttraumatischen Belastungsstörung PTB der Hinterbliebenen Ehegatten, Kinder und Eltern mussten diese Auswirkungen über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten eines nahen Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Erst dann lag und liegt ein ersatzfähiger Schockschaden vor. Dies wurde in diesem grundlegenden Urteil des BGH, welches über Jahre zitiert wurde herausgearbeitet."Normales" Leid wird mittlerweile über das Hinterbliebenengeld abgegolten. Geht das empfundene Leid im vorliegenden Einzelfall über das hinaus, was als "normal" im Sinne dieses Urteils zu bezeichnen ist, so kann das Hinterbliebenengeld entsprechend erhöht werden und das an die Hinterbliebenen zu zahlende Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens geht dann im Hinterbliebenengeldanspruch nach § 844 III BGB auf.

Nachdem ein Mitverschulden des Verstorbenen vorlag wurde der Anspruch gem. §§ 254, 242 BGB entsprechend des Mitverschuldensanteils des Verstorbenen am Verkehrsunfall gemindert.


Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 1970 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden ist.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin wurde am 6. März 1965 im Alter von 64 Jahren durch den Personenkraftwagen des Beklagten tödlich verletzt.

Mit der Klage verlangt die damals 50 Jahre alte Klägerin Ersatz für Gesundheitsschäden, die sie selbst gelegentlich des Unfalltodes des Ehemanns erlitten haben will.

Sie hat vorgetragen, sie habe durch die Nachricht von dem plötzlichen Tod ihres Ehemannes einen schweren seelischen Schock mit noch heute andauernden Depressionen erlitten. Sie sei dadurch arbeitsunfähig geworden und könne seitdem die bisherige Halbtagsbeschäftigung als Hausgehilfin nicht mehr ausüben. Sie hat u.a. ihren Verdienstausfall bis einschließlich Februar 1968 sowie 5.000 DM Schmerzensgeld geltend gemacht und sich hierauf zunächst selbst ein Mitverschulden ihres Ehemannes von 1/4 angerechnet. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr den künftigen Schaden zu 3/4 zu ersetzen, der ihr dadurch entstehe, dass sie weiterhin infolge der unfallbedingten Depressionen nicht in der Lage sei, einen Nebenberuf auszuüben.

Das Landgericht hat den Beklagten insoweit antragsgemäß verurteilt.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht der Klägerin lediglich den vollen Verdienstausfall für ein Jahr und 1.000,- DM Schmerzensgeld zugesprochen, im übrigen die Klage jedoch abgewiesen.

Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang.

Entscheidungsgründe

A

I.

Aufgrund eines Gutachtens des Sachverständigen Prof.Dr. Kaess hat das Berufungsgericht festgestellt, die Klägerin habe durch die Nachricht von dem Tod ihres Ehemannes einen schweren seelischen Schock erlitten und sei dadurch vorübergehend nicht im Stande gewesen, ihre Halbtagstätigkeit als Haushaltshilfe auszuüben. Es entspreche der Lebenserfahrung und sei keine seltene Ausnahme, dass nahe Angehörige eines bei einem Unfall Getöteten infolge der Nachricht von dem plötzlichen Unfalltod durch Schockwirkung einen Gesundheitsschaden erleiden. Die seelische Störung der Klägerin stehe daher in adäquatem Ursachenzusammenhang mit dem Unfallgeschehen und sei auch voraussehbar gewesen. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 ff BGB seien somit erfüllt.

II.

Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff der Verletzung der Gesundheit im Sinne der §§ 823 ff BGB verkannt und außerdem das Gutachten des Sachverständigen missverstanden, indem es daraus die Feststellung einer Gesundheitsbeschädigung entnommen habe. Die seelische Reaktion der Klägerin sei die eines normalen Menschen, also das Gegenteil einer Erkrankung gewesen. Es habe sich um den normalen, schockartig einsetzenden seelischen Schmerz gehandelt, den auch eine gesunde Frau bei einer solchen Schreckensnachricht erleide. In dieser normalen Reaktion und der dadurch verursachten vorübergehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Verletzung der Gesundheit im Sinne der §§ 823 ff BGB zu sehen, würde nach Ansicht der Revision die vom Gesetz nicht gewollte Folge haben, dass allen normal auf den Tod eines nahen Angehörigen reagierenden Menschen ein Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher zustände.

Außerdem bittet die Revision zu prüfen, ob eine dergestalt durch "Fernqirkung" zustande gekommene Gesundheitsbeschädigung gegebenenfalls noch in den Schutzbereich der Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB fallen könne.

III.

Die Angriffe der Revision haben im wesentlichen Erfolg.

1. Ein Schaden der Art, wie er von der Klägerin behauptet wird, fällt allerdings noch in den Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB. Für diese Haftung genügt es, wenn der Beklagte durch die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in allgemein voraussehbarer, zurechenbarer (adäquater) Weise die Klägerin an ihrer Gesundheit geschädigt hat.

Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB keine physische Einwirkung auf den Körper des Verletzten voraussetzt, vielmehr auch psychisch vermittelt werden kann (RGZ 133, 270; 157, 11; BGH Urteil vom 17. Dezember 1968 - VI ZR 210/67 = VersR 1969, 373). Dabei kann es, wenn adäquate Verursachung gegeben ist, insoweit, als der unmittelbare Schadensanlass in der Verletzung oder Tötung einer dritten Person besteht, an sich keinen Unterschied machen, ob der Ersatz Begehrende durch eigenes Mitansehenmüssen oder durch die "schockierende" Nachricht selbst geschädigt worden ist. Auch solche nur durch "Fernwirkung" eingetretenen Gesundheitsbeschädigungen können, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, einen unmittelbaren Eingriff in die Gesundheit darstellen und sind dann kein im eigentlichen Sinn "mittelbarer" Schaden.

Es bedarf auch keiner näheren Begründung, dass eine Ehefrau durch die plötzliche Nachricht vom Unfalltod ihres Mannes eine solche Gesundheitsschädigung erleiden kann. Dies ist zwar verhältnismäßig selten, aber immerhin nicht so fernliegend, dass diese Folge dem Schädiger nicht mehr zugerechnet werden dürfte.

2. Der Revision ist aber darin beizutreten, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur hinsichtlich der zeitlichen Ausdehnung der angenommenen Gesundheitsbeschädigung der Klägerin (unten a), sondern auch schon hinsichtlich des Vorliegens einer Beeinträchtigung von Krankheitswert (unten b) der Rechtsprüfung nicht standhalten.

a) In der Zusammenfassung seines Gutachtens hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt: Arbeitsunfähigkeit habe bei der Klägerin nur vorübergehend bestanden. Sie wäre spätestens nach einem Jahr sehr wohl in der Lage gewesen, ihre Halbtagstätigkeit wieder aufzunehmen.

Unterstellt man zunächst, das Berufungsgericht habe hieraus entnehmen dürfen, dass bei der Klägerin zunächst eine die Arbeitsfähigkeit hindernde Störung durch die Unfallnachricht verursacht worden war, dann wird trotzdem nicht verständlich, weshalb es damit eine einjährige Arbeitsunfähigkeit als erwiesen ansehen will. Die Klägerin ist grundsätzlich nicht nur hinsichtlich des Eintritts, sondern auch hinsichtlich des (hier zeitlichen) Umfangs ihres Schadens beweispflichtig. Diese Beweislast wird ihr durch § 287 ZPO zwar erleichtert, aber nicht abgenommen (Senatsurteil vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 = VersR 1970, 924, 926). Damit kann die angefochtene Entscheidung insoweit keinen Bestand haben. Das gilt um so mehr, als die Beklagte Umstände (insbesondere im Vergleich zu dem früheren Arbeitsverdienst des Getöteten reichliche Rentenbezüge) vorgetragen hatte, die u.U. darauf hinwiesen, dass der Klägerin ein Verzicht auf eigene Erwerbstätigkeit nicht schwer fiel.

b) Das Berufungsurteil ist aber auch schon insoweit nicht haltbar, als es überhaupt eine durch die Unfallnachricht ausgelöste echte Gesundheitsstörung (vgl. BGH Urteil vom 9. November 1965 - VI ZR 260/63 = VersR 1966, 283, 285 ff; OLG Freiburg JZ 1953, 709, 705) bei der Klägerin bejaht.

Das geltende Recht versagt bewusst - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - einen Anspruch für Schäden durch zugefügten seelischen Schmerz, sofern dieser nicht wiederum eine Auswirkung der Verletzung des (eigenen) Körpers oder der (eigenen) Gesundheit ist. Mit dieser Entscheidung des Gesetzgebers ist es zwar vereinbar, dass ein selbständiger Schadensersatzanspruch demjenigen zusteht, bei dem eine ungewöhnliche, "traumatische" Auswirkung des Unfallerlebens oder der Unfallnachricht sich in einer echten körperlichen oder geistig/seelischen Gesundheitsbeschädigung verwirklicht. Auch der Umstand, dass diese ungewöhnliche Erlebnisreaktion im Einzelfall nur auf der Grundlage einer vorgegebenen organischen oder seelischen Labilität möglich gewesen sein mag, dem Unfallerleben also nur eine auslösende Wirkung zukam, steht - unbeschadet der von der Rechtsprechung für die Sonderfälle der Zweckneurosen und der überholenden Ursächlichkeit entwickelten Grundsätze - der Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs nicht entgegen. Der entgegengesetzten Anregung von Stoll, Gutachten für den 45. Deutschen Juristentag, 1964, S. 20, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich auch eine ungewöhnliche Reaktion aufgrund einer vorhandenen Schadensbereitschaft regelmäßig nicht nur der Einflussnahme des Schädigers, sondern auch derjenigen des Geschädigten entzieht.

Andererseits gilt es zu beachten, dass nach allgemeiner Erkenntnis und Erfahrung ein starkes negatives Erlebnis, das Empfindungen wie Schmerz, Trauer und Schrecken hervorruft, regelmäßig physiologische Abläufe und seelische Funktionen in oft sehr empfindlicher Weise stört. Schon solche Störungen als Gesundheitsbeschädigungen im Sinne der Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB anzuerkennen, wäre mit der verbindlichen Entscheidung des Gesetzes nicht vereinbar (Stoll a.a.O. S. 19 ff). Vielmehr ist jedenfalls bei den Fällen, in denen die psychisch vermittelte gesundheitliche Beeinträchtigung vom Täter nicht gewollt war, unabhängig von der herkömmlichen Adäquanzformel eine Beschränkung auf solche Schäden erforderlich, die nicht nur in medizinischer Sicht, sondern auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden (Stoll a.a.O. S. 21; vgl. die zahlreichen Hinweise auf die uneinheitliche Praxis der Instanzgerichte bei Bick, Haftung für psychisch verursachte Körperverletzungen, Diss. Freiburg 1970 S. 7 ff). Deshalb müssen unter Umständen auch Beeinträchtigungen ersatzlos bleiben, die zwar medizinisch erfassbar sind, aber nicht den Charakter eines solchen "schockartigen" Eingriffs in die Gesundheit tragen; so können die oft nicht leichten Nachteile für das gesundheitliche Allgemeinbefinden, die erfahrungsgemäß mit einem tief empfundenen Trauerfall verbunden sind, regelmäßig keine selbständige Grundlage für einen Schadensersatzanspruch bilden.

c) Der Prüfung nach diesen Grundsätzen hält das Berufungsurteil nicht stand.

Das Berufungsgericht legt Gewicht auf die Feststellung des Gutachters, es "sei verständlich, dass die Klägerin durch die Nachricht vom Tode ihres Ehemannes zunächst einen schweren seelischen Schock erlitten habe". Die Folgerungen, die es für seine Entscheidung daraus ziehen will, sind jedoch in der bisherigen Form nicht haltbar. Der Gutachter war im Beweisbeschluss befragt worden, ob die Klägerin "einen schweren seelischen Schock mit Wesensänderungen in Form von Depressionen, übermäßiger Erregbarkeit, Schlaflosigkeit, Weinanfällen und Zittern bei geringster Aufregung" erlitten habe. Das Berufungsgericht war bei der Formulierung dieser Beweisfrage offenbar der schriftlichen Äußerung des Hausarztes, Dr. C., gefolgt, deren sachlichem Gehalt auch der Gutachter kritisch gegenübersteht. Der Sachverständige hat daraufhin jedoch lediglich in allgemeiner Form den Eintritt eines "schweren seelischen Schocks" bestätigt, wobei seine unmittelbar anschließenden Ausführungen sogar Zweifel erwecken, ob er damit einen medizinischen Befund bestätigen wollte. Von den weiter gefragten Begleiterscheinungen hat er keine bejaht, sie vielmehr im Rahmen seiner eigenen Beobachtungsmöglichkeit verneint. Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es schon aus dieser Bekundung des Sachverständigen ohne Rückfrage eine anspruchsbegründende Gesundheitsschädigung der Klägerin entnehmen will.

Mit einem "schweren seelischen Schock" bezeichnet die Umgangssprach eine heftige reaktive Gemütsbewegung, die keinen Krankheitscharakter aufzuweisen braucht. Der ärztlichen Terminologie ist der Begriff des Schocks als psychopathologischer Zustand fremd. Der pathologische Begriff des "Schock" bezeichnet - wenn man vom Sonderfall der "Schocktherapie" absieht - lediglich eine akute Kreislaufstörung (vgl. hierzu Pschyrembel: Klinisches Wörterbuch 185.-250. Aufl. 1969 Stichwort "Schock"), die mitunter auch durch ein Unfallerlebnis (weniger durch eine bloße Unfallnachricht) ausgelöst werden kann. Dieser Prozess ist seiner Natur nach vorübergehend, kann aber zu bleibenden organischen Schäden führen. Dass der Gutachter dergleichen bekunden wollte, ist nicht ersichtlich.

Daneben kann ein Unfallereignis (und weniger häufig wohl auch eine Unfallnachricht) auch zu psychopathologischen Auswirkungen führen, die in der Medizin als Neurose (nicht notwendig eine nicht entschädigungspflichtige Zweckneurose) oder in schweren Fällen auch als "Psychose" eingeordnet werden (Bleuler: Lehrbuch der Psychiatrie 11.Aufl. 1969 S. 513 ff; vgl. dazu auch Bick a.a.O. S. 9 f). Dass der Sachverständige ein solches Krankheitsbild feststellen will (insbesondere nicht nur nicht ausschließt, was für den der Klägerin obliegenden Beweis nicht genügen würde), lässt sein Gutachten bisher gleichfalls nicht erkennen.

IV.

Damit kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit es der Klägerin einen eigenen Schadensersatzanspruch zubilligt.

Das Berufungsgericht wird bei der neuerlichen Prüfung der Klage auch teilweise nur stattgeben dürfen, wenn es sich - gegebenenfalls aufgrund ergänzender Befragung des Sachverständigen - überzeugt hat, dass die Unfallnachricht bei der Klägerin über noch im Bereich normaler Reaktion liegende Erscheinungen von Schmerz, Trauer und Niedergeschlagenheit hinaus unmittelbar zu einer "traumatischen" Schädigung der physischen oder psychischen Gesundheit geführt hat. Dabei wird, falls der Sachverständige einen solchen Sachverhalt bestätigen sollte, auch klarzustellen sein, inwieweit er sich auf die in der bisher vorliegenden Form verfahrensmäßig nicht verwertbaren Tatsachenbekundungen des Hausarztes stützt.

Das Gesagte gilt nicht nur für den mit der Klage geltend gemachten Erwerbsschaden, sondern in gleicher Weise für den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

B.

I.

Sollte das Berufungsgericht aufgrund erneuter Prüfung wiederum zur Bejahung eines Anspruchs kommen, dann wird es anders als bisher auch ein Mitverschulden des getöteten Ehemannes nicht außer Betracht lassen dürfen.

1. Dem Berufungsgericht ist zwar beizutreten, soweit es eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 846 BGB auf Fälle der vorliegenden Art ablehnt. Es setzt sich damit bewusst in Widerspruch zu der Ansicht des Reichsgerichts (RGZ 157, 11; RG DR 1940, 163), der sich ein Teil des Schrifttums angeschlossen hat (Staudinger/Schäfer, BGB 10./11.Aufl., § 846 Rdz 8; BGB-RGRK, 11.Aufl., § 846 Anm. 2; Erman/Drees, BGB 4.Aufl., § 846 Anm. 2; Palandt/Thomas, BGB 29.Aufl., § 846 Anm. 2; Geigel, Haftpflichtprozess 14.Aufl., S. 194 RdZ 69; von Hippel, NJW 1965, 1890, 1893 [BGH 13.01.1965 - 3 StR 43/64]; von Caemmerer, Das Problem des Kausalzusammenhangs im Privatrecht 1956 S. 15). Der Auffassung des Reichsgerichts kann jedoch in dieser Form nicht gefolgt werden. Das Reichsgericht geht zwar richtig davon aus, dass der Gesetzgeber grundsätzlich nur dem durch die unerlaubte Handlung unmittelbar Verletzten einen Schadensersatzanspruch gewähren und von dieser Regel lediglich zugunsten der Hinterbliebenen bzw. Dienstberechtigten die in §§ 844, 845 BGB angeordneten Ausnahmen machen wollte. Soweit es aber die entsprechende Anwendung des § 846 BGB damit begründet, dass mit der Bejahung eines Anspruchs des Dritten, der eine durch die Verletzung oder Tötung eines anderen herbeigeführte Gesundheitsbeschädigung erlitten habe, die Haftung des unerlaubt Handelnden auf eine andere Art von "mittelbarer Schädigung eines Dritten" ausgedehnt worden sei, kann ihm nicht beige treten werden. Diese Fälle unterscheiden sich von denen der §§ 844, 845 BGB wesentlich dadurch, dass hier auch der geschädigte Dritte in einem der Rechtsgüter des § 823 Abs. 1 BGB betroffen und deshalb unmittelbar Geschädigter mit einem eigenen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist. Die Ansprüche der mittelbar Geschädigten aus §§ 844, 845 BGB setzen eine schaden- und haftungsbegründende Einwirkung auf den unmittelbar Verletzten voraus (BGH, Urteil vom 13. Juni 1961 - VI ZR 224/60 - VersR 1961, 846, 847). Deshalb ist in § 846 BGB angeordnet, dass ein Verschulden des Verletzten, das bei der Entstehung des Schadens des Dritten mitgewirkt hat, auf die Ansprüche aus §§ 844, 845 BGB anzurechnen ist. Diese im Rahmen der §§ 844, 845 BGB sinnvolle Regelung passt aber nicht auf den selbständigen Anspruch des Dritten aus § 823 Abs. 1 BGB. Dass der unmittelbare Schaden des Dritten durch die Verletzung einer anderen Person vermittelt worden ist, ist für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unerheblich. Der Schadensersatzanspruch des Dritten ist vielmehr im Regelfall unabhängig davon, ob der unmittelbar Verletzte oder Getötete selbst einen Ersatzanspruch hat oder gehabt hätte (OLG München, NJW 1959, 819 [OLG München 04.03.1958 - 5 U 1663/57] d; Deubner, NJW 1957, 1269 f; Esser, Schuldrecht Bd. II 3.Aufl. S. 451; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 10.Aufl. RdZ 95; Weimar, MDR 1964, 987, 968 und MDR 1970, 565, 566; Müller, Straßenverkehrsrecht 22.Aufl., § 10 StVG RdZ 13; Selb, Festschrift zum 50-Jährigen Bestehen des Instituts für ausl. und internat. Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg 1967, S. 259, 267 f; Deutsch JuS 1969, 197, 200).

2. Gleichwohl ist wenigstens für Fälle der vorliegenden Art im Ergebnis der Auffassung des Reichsgerichts beizutreten, dass das Mitverschulden des getöteten Ehemannes bei der Bemessung des eigenen Anspruchs der durch mittelbare Verursachung geschädigten Ehefrau nicht außer Betracht bleiben darf. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 254 BGB, in der sich der allgemeinere Rechtsgedanke des § 242 BGB ausprägt (BGHZ 34, 355).

a) Hinsichtlich des nach Billigkeit zu bemessenden Schmerzensgeldanspruchs (§ 847 BGB) ist dies nicht zweifelhaft. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt.v.16. November 1961 - III ZR 189/60 - VersR 1962, 93) anerkannt, dass beim Schmerzensgeldanspruch - im Gegensatz zu den für den Vermögensschaden geltenden Grundsätzen - die in der besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung des Verletzten liegende Schadensbereitschaft anspruchsmindernd in Betracht gezogen werden kann. Beim Schmerzensgeld bildet auch das eigene Mitverschulden des Geschädigten, das hier nicht in Frage steht, nur einen Bemessungsfaktor für die nach den Umständen billige Entschädigung (vgl. BGHZ 18, 149, 157) [BGH 06.07.1955 - GSZ - 1/55]. Für andere Verursachungsbeiträge, die aus dem dem Geschädigten zugeordneten Bereich, hier aus einem Angehörigenverhältnis zu dem Verletzten oder Getöteten, hervorgehen, kann nichts anderes gelten.

b) Für die hier gegebene Fallgruppe der Gesundheitsschädigung durch sog. Fernwirkung ist aber auch hinsichtlich des Vermögensschadens die Meinung des Reichsgerichts im Ergebnis zutreffend, dass sich ein Mitverschulden des unmittelbaren Unfallopfers zu Lasten des durch mittelbare Verursachung an seiner Gesundheit geschädigten Angehörigen auswirken müsse. Denn hier wird die Ursachenverbindung zwischen dem bei der Klägerin (angeblich) eingetretenen Gesundheitsschaden und dem Unfalltod ihres Ehemannes nur dadurch vermittelt, dass sich die Schockgeschädigte infolge ihrer engen persönlichen Bindung zu dem unmittelbaren Unfallopfer das diesem zugestoßene Unglück zu eigen macht. Dass die bloße Nachricht vom Unfalltod einer anderen, der Klägerin nicht nahestehenden Person eine gleiche Wirkung getan haben würde, ist kaum denkbar, wäre jedenfalls so ungewöhnlich, dass man die Voraussehbarkeit einer Gesundheitsbeschädigung verneinen müsste und überdies dem Beklagten diese Schadensfolge billigerweise nicht mehr zurechnen könnte.

Wann aber die enge persönliche Beziehung so der ausschlaggebende Grund für den Eintritt des Gesundheitsschadens der Klägerin war, dann kann ihr Schadensersatzanspruch von einem eigenen Verschulden des Ehemannes an dem ihm zugestoßenen Unfall im Verhältnis zum Beklagten billigerweise nicht unberührt bleiben. Der Grundgedanke des § 254 BGB, der es verbietet, Schadensersatz auch insoweit zu fordern, als eine zusätzliche, für den Erfolgseintritt wesentliche Schadensursache aus dem eigenen Verantwortungsbereich hervorgegangen ist, muss vielmehr entsprechende Anwendung finden.

In diesem Zusammenhang ist ferner in Betracht zu ziehen, dass die Klägerin einen durch den Tod ihres Ehemannes vermittelten eigenen Gesundheitsschaden im Zweifel dann ersatzlos hätte hinnehmen müssen, wenn der Tod allein auf dessen mangelnder Sorgfalt gegenüber seinem eigenen Wohl beruht hätte. Es kann nämlich - abgesehen von besonders gelagerten Fällen, wie etwa dem einer bewusst schockierend gestalteten Selbsttötung - zwar eine sittliche, nicht aber eine Rechtspflicht anerkannt werden, das eigene Leben und die eigene Gesundheit deshalb zu schonen, weil sonst eine seelische Fehlverarbeitung des Todes oder Unfalls durch Angehörige gewärtigt werden muss; durch die Anerkennung einer solchen Rechtspflicht würde die persönliche Selbstbestimmung in einer der Rechtsordnung fremden Weise eingeschränkt.

Daraus ergibt sich zugleich, dass die vom Berufungsgericht und von einem Teil des Schrifttums vertretene Auffassung, das Mitverschulden des Erstgeschädigten sei nicht zu berücksichtigen, in den Fällen des durch Fernwirkung eingetretenen Schockschadens zu unhaltbaren Ergebnissen führt. Denn nach dem Ausgeführten ist die vom Reichsgericht (RGZ 157, 11, 14) und im Schrifttum geäußerte Meinung, der Schädiger könne gegen die Erben des Erstgeschädigten einen Ausgleichsanspruch nach §§ 840, 426, 254 BGB erheben, nicht richtig, da der Erstgeschädigte dem Schockgeschädigten nicht als Gesamtschuldner ersatzpflichtig geworden ist. Infolgedessen müsste vom Standpunkt der hier abgelehnten Auffassung aus der Schädiger vollen Ersatz des Erwerbsschadens der schockgeschädigten Ehefrau des Unfallopfers auch dann leisten, wenn dieses den eigenen Tod so weitgehend selbst verschuldet hat, dass in seinem Verhältnis zum Schädiger dieser nach § 254 BGB ganz freigestellt sein würde. Ein solches Ergebnis ist nicht annehmbar.

Nun trifft zwar grundsätzlich den in Anspruch genommenen Schädiger das Risiko, ob andere mithaften und gegebenenfalls mit Erfolg auf Ausgleich in Anspruch genommen werden können. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. So hat die Rechtsprechung einen Schutz des Zweitschädigers für geboten erachtet, wo der Geschädigte einem Erstschädiger aufgrund persönlicher Beziehungen eine Haftung von vornherein erlassen hatte (BGHZ 12, 213). Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht durch willkürliches Verhalten des Gläubigers die Mithaftung eines Dritten von vornherein ausgeschlossen oder durch Erlass beseitigt worden. Vielmehr war die unfreiwillige Einwirkung des Unfallopfers auf die Gesundheit der Schockgeschädigten schon an sich derart, dass sie die Entstehung eines Ersatzanspruchs im Verhältnis dieser Personen zueinander ausschloss. Diese besonders geartete Schadenswirkung war aber wiederum nur durch die besonders enge persönliche Bindung zwischen der Klägerin und dem Unfallopfer vermittelt worden, vermöge deren die Klägerin das fremde Unglück auch als eigenes, die Tötung des Mannes als schweren eigenen Verlust empfand. Bei dieser Gestaltung geht es zwar nicht an, das Unfallopfer bzw. seine Erben im Rahmen des Ausgleichs mit einer Haftung zu belasten. Wohl aber erfordert es die Billigkeit, dass der Verursachungsbeitrag des vom Unfall unmittelbar Betroffenen nicht dem fremden Schädiger, sondern dem Angehörigen zugerechnet wird, dessen gesundheitliche Reaktion entscheidend auf einer durch persönliche Beziehung hergestellten Teilnahme am Schicksal des Unfallopfers beruht. Ähnliche Billigkeitserwägungen haben den Gesetzgeber zu der Regelung des § 846 BGB geführt, wenn diese auch, wie bereits dargelegt, einen anderen Fall betrifft. Die Protokolle (II 2 S. 638 ff) führen hierzu aus, die Anschauung, dass der Ersatzanspruch eines Dritten gegen den Verletzenden ein vollkommen selbständiger sei, beruhe auf theoretischen Erwägungen und enthalte eine Übertreibung der logischen Konsequenzen; ihre strenge Anwendung führe zu Ergebnissen, die der Gerechtigkeit und Billigkeit zuwiderlaufen; der Anspruch der Hinterbliebenen eines Getöteten habe seinen Grund in der Tötung; es liege in der Natur der Sache, dass die Hinterbliebenen mit Rücksicht auf ihre Beziehungen zu dem Verletzten auch die Folgen aus dessen fahrlässigen Verhalten, insofern dieses den tödlichen Ausgang herbeigeführt oder beschleunigt habe, auf sich nehmen müssten.

Nach allem ist das, was gegen das Ergebniss der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dieser Frage vorgebracht wird, nicht überzeugend genug, um den durch die Rechtsprechung entwickelten Anspruch auf Ersatz der schon nach ihrem Zustandekommen besonders gearteten Schockschäden in der vom Berufungsgericht angestrebten Richtung zu erweitern. Es bleibt noch zu bemerken, dass - entgegen einer im Schrifttum weit verbreiteten Auffassung - das Reichsgericht sich vollkommen klar darüber war und blieb (vgl. RGZ 162, 321), dass es sich bei dem Schockschaden um die unmittelbare Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts und nicht - wie in den Fällen der §§ 844, 845 BGB - um den Ersatz nur mittelbaren Schadens handelt.

c) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu der Prüfung, wie zu entscheiden wäre, wenn und soweit die persönliche Bindung als Ursache der psychisch vermittelten Schädigung hinweggedacht werden kann, und inwieweit gegebenenfalls überhaupt auch Fehlreaktionen dritter, mit dem Unfallopfer nicht verwandtschaftlich oder sonst eng verbundener Personen im Verhältnis zum Schädiger als zurechenbare Schadenswirkung anerkannt werden könnten.

II.

Keinen Bedenken unterliegt die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich die Klägerin auf einen etwaigen eigenen Erwerbsschaden nicht die Renten anrechnen lassen müsste, die ihr von dar Sozialversicherung aus Anlass des Ablebens ihres Ehemannes zufließen. Diese Rentenzahlung steht unmittelbar nur mit dem Tod des Ehemanns in Zusammenhang und nicht mit der behaupteten, durch die Todesnachricht bewirkten Gesundheitsschädigung bei der Klägerin selbst.


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