Berechnung der Unterhaltsrente für Ehefrau und Kinder bei einem Selbständigen

27.04.2010 - Landgericht Duisburg - Aktenzeichen 1 O 311/07

Landgericht Duisburg

Urt. v. 27.04.2010, Az.: 1 O 311/07


gehört zu

LG Duisburg, 27.04.2010 - 1 O 311/07

OLG Düsseldorf, 15.03.2011 - I-1 U 110/10

BGH, 05.06.2012 - VI ZR 122/11



eigene Zusammenfassung:

Die Parteien des Rechtsstreits streiten über Unterhaltsansprüche nach einem tödlichen Verkehrsunfall. Der Vater ist bei einem Unfall tödlich verletzt worden. Seine Kinder und die Ehefrau verlangen von der Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs entsprechende Unterhaltszahlungen, da der verstorbene Mann bzw. Vater als Unterhaltsschuldner weggefallen ist.

Stirbt ein Unterhaltsverpflichteter, so ist immer eine Prognose zu erstellen. Einerseits ist zu klären, wie lange er leistungsfähig und zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Andererseits ist die Höhe des zu bezahlenden Unterhalts keine für alle Zeit fixe Angelegenheit. Es ist die Entwicklung vorwegzunehmen (z.B. Beförderungen etc.). Im vorliegenden Fall kam als zusätzliche Schwierigkeit bei der Bemessung des Unterhaltsschadens für die Hinterbliebenen hinzu, dass es sich um einen selbständigen Unternehmer bzw. um einen Ehegatten, der im Unternehmen seiner Ehefrau mitgearbeitet hat, gehandelt hat. Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau bis zum voraussichtlichen Tod laut Sterbetafel sowie hypothetische Leistungsfähigkeit, sind hier besonders zu ermitteln. Geht man bei Angestellten davon aus, dass diese mit dem normalen Eintritt in das Rentenalter aus dem Erwerbsleben ausscheiden, so ist der Zeitpunkt der "Rente" bei Selbständigen und Unternehmern immer eine Frage des Einzelfalls. Hier gilt es die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Maßgeblich kommt es auf die selbständige Tätigkeit und die Entwicklung in der Branche an.


Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 für die Zeit vom 01.Januar 2005 bis zum 30.Juni 2005 monatlich 648,65 €, ab dem 01.Juli 2005 bis zum 28.Februar 2015 monatlich 705,76 € und vom 01.März 2015 bis zum 31. März 2021 monatlich 212,67 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2) Schadensersatz durch Entrichtung einer monatlichen Geldrente zu leisten, soweit der Anspruch nicht mehr auf die X übergeht, bis zum Abschluss seiner Berufsausbildung, mindestens jedoch bis zum 27. Februar 2017.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1 zu 51% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 49%.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 tragen sie selbst zu 58% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 42%.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 zu 58% und die Beklagten zu 42%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Sicherheit kann auch durch unwiderrufliche, schriftliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Am 22. September 2004 wurde bei einem von dem Erstbeklagten als Fahrer des bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten KFZ des Zweitbeklagten allein verschuldeten Verkehrsunfalls mit dem von dem am 07. März 1956 geborenen Y geführten Transporter der Klägerin zu 1 der Y so schwer verletzt, dass er noch an der Unfallstelle verstarb. Y war Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater des am 25. Februar 1999 geborenen Klägers zu 2. Aus der Ehe zwischen der Klägerin zu 1 und Y ist neben dem Kläger zu 2 noch dessen am 01.Setpeber 1990 geborene Schwester Z hervorgegangen. Die volle Schadensersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Drittbeklagte hat den unfallbedingten Sachschaden vorprozessual ausgeglichen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um den Ersatz entgangenen Unterhalts.

Die Klägerin zu 1 war zum Unfallzeitpunkt und ist bis heute Inhaberin eines aus zwei Schwenkgrills und einer Kindereisenbahn bestehenden Schaustellerbetriebes, der die Existenzgrundlage für die Familie darstellte. Y war ebenfalls für den Betrieb tätig, wobei er nicht als Angestellter gemeldet war, sondern als mitarbeitender Ehemann.

Die Kläger behaupten, dass die Klägerin zu 1 sich seit Februar 1999 nach der Geburt des Klägers zu 2 überwiegend um die Führung des Haushaltes sowie die Erziehung der beiden minderjährigen Kinder gekümmert habe. In Absprache mit der Klägerin zu 1 habe Y die Geschicke des Betriebes allein gelenkt, insbesondere die Platzorganisation, die Auf- und Abbauten sowie die Transporte der Geschäfte von Veranstaltung zu Veranstaltung. Während der Winterpause habe er sich um die notwendigen Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten gekümmert. Sein täglicher Arbeitsaufwand für den Betrieb habe 12 bis 14 Stunden betragen. Die Klägerin zu 1 sei lediglich bei Personalmangel stundenweise in einem der beiden Schwenkgrills eingesprungen und habe sich im Übrigen um die Buchhaltung gekümmert. Ihr Ehemann sei bei bester Gesundheit gewesen, habe eine statistische Lebenserwartung von 78 Jahren gehabt und wäre bis zu seinem natürlichen Tode in dem Betrieb tätig gewesen. Der durch die Arbeitsleistung des Y erwirtschaftete Beitrag an dem Geschäftsgewinn sei mit mindestens 70 % zu bemessen, der der Klägerin zu 1 auf allenfalls 30 %.

Die Kläger beanspruchen von den Beklagten Geldrenten in aus den Klageanträgen ersichtlicher Höhe als Schadensersatz für entgangenen Unterhalt sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Zukunftsschäden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 Schadensersatz für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Form einer Geldrente i.H.v. 650,00 € monatlich sowie für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 bis zum 30. September 2034 in Form einer Geldrente i.H.v. 707,00 € monatlich zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1 jeden weiteren, über den vorstehenden Antrag hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 22. September 2004 zu ersetzen,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2) Schadensersatz durch Entrichtung einer monatlichen Geldrente zu leisten, soweit der Anspruch nicht mehr auf die X übergeht, bis zum Abschluss seiner Berufsausbildung, mindestens jedoch bis zum 27. Februar 2017.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie vertreten die Auffassung, dass der Klägerin zu 1 der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zustehe, weil sie keinen Unterhaltsschaden erlitten habe. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Klageerwiderung Bezug genommen.

Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschlüssen vom 04. März 2008 (Bl. 47 GA) und 04. Novemner 2008 (Bl. 68 GA) durch Vernehmung der Zeugen sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09. September 2008 (Bl. 59 GA) und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 21. Dezember 2009 Bezug genommen. Auf die Vernehmung der weiteren in dem Beweisbeschluss vom 04. März 2008 genannten Zeugen haben die Kläger für diese Instanz verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klägerin zu 1 hat gemäß § 844 Abs. 2 BGB einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung einer monatlichen Geldrente wegen entgangenen Unterhalts in dem aus dem Tenor zu entnehmenden Umfang.

Der Tod des Unterhaltspflichtigen macht es erforderlich, dessen (fiktive) künftige Unterhaltspflichten in Geld zu bewerten. Dies zwingt zu einer Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt haben würden. Erforderlich ist eine vorausschauende Betrachtung, in die alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen sind. Für diese Prognose gilt der Maßstab des § 287 ZPO. Das bedeutet, dass die Einschätzung nicht "in der Luft schweben" darf, vielmehr werden für die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung greifbare Tatsachen als Ausgangspunkt benötigt. Andererseits räumt § 287 ZPO dem erkennenden Gericht eine besonders freie Stellung ein, die Schätzungen im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils erlaubt und nach Lage des Falles sogar gebieten kann, weil die Vorschrift dem Geschädigten zu einem gerechten Ausgleich verhelfen soll. Dabei hat der Tatrichter unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die ihm § 287 ZPO bietet, bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtliche für die Bemessung dieser Rente im Bemessungszeitraum zukünftig maßgebend werdenden Faktoren zu berücksichtigen. Unsicherheiten über die Bemessungsfaktoren sind im Rahmen des nach § 287 ZPO Zulässigen im Schätzergebnis zu verarbeiten (vgl. BGH NJW 2004, 358; NJW 2006, 2327, jeweils m.w.N.).

In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1984, 979) ist zunächst der gesamte Geschäftsgewinn als das von beiden Ehegatten gemeinsam erarbeitete Familieneinkommen auf die Unterhaltsberechtigten unter Bewertung der anteiligen Arbeitsleistungen der Ehegatten aufzuteilen, wobei zugunsten der Klägerin zu 1 auch die nach dem Tode des Y fortbestehenden sogenannten „fixen Kosten“ des Haushalts anteilig zu berücksichtigen sind. Der durchschnittliche Nettogeschäftsgewinn aus den Kalenderjahren 2002 bis 2004 betrug 35.364,00 € pro Jahr bzw. 2.947,00 € pro Monat. Dieses Einkommen ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für die damalige Zeit zunächst zu 30% der Klägerin zu 1 und zu 70% dem Y zuzuordnen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist von entsprechenden Arbeitsleistungen der Eheleute auszugehen. Die Zeugin hat ausgesagt, dass Y praktisch alle anfallenden Arbeiten im Schaustellerbetrieb ausgeübt und die Klägerin sich nach Geburt ihres Sohnes hauptsächlich um den Haushalt gekümmert hätten. Der Zeuge M hat ausgeführt, dass Y das Unternehmen wie einen eigenen Betrieb geführt und mit Ausnahme des kaufmännischen Teils alle Arbeiten ausgeübt habe. Den kaufmännischen teil habe die Klägerin Übernomen. In gleicher Weise hat der Zeuge  ausgesagt. Damit entfallen auf die Klägerin zu 1 884,10 € und auf Y 2.062,90 €. Diese Anteile sind zunächst um die jeweiligen fixen Kosten der Klägerin zu 1 (43,57 € private Krankenzusatzversicherung, 233,96 € für eine Lebensversicherung als Altersvorsorge und 47,00 € für eine private Unfallversicherung) sowie des Y (43,17 € Krankenzusatzversicherung und 346,38 € private Altersvorsorge) zu kürzen, so dass sich 559,57 € für die Klägerin zu 1 und 1.673,35 € für Y ergeben. Von dem entgangenen Unterhaltsbaranteil des Y sind fortbestehende anteilige fixe Kosten von 939,16 € abzuziehen, nämlich 70% von 1.341,65 €. Es sind fixe Kosten von 1.341,65 € anzusetzen, nämlich 437,04 € Familienkrankenversicherung, 4,61 € für eine private Krankenzusatzversicherung der Tochter und 900,00 € Wohnbedarf der Familie. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen hat das von der Klägerin mit den Kindern bewohnte Haus einen Wohnwert von mindestens 900,00 €. Dass dies unangemessen ist, kann nicht festgestellt werden, insbesondere nicht, dass ein angemessener Wohnraum zu einem geringeren Preis erhältlich wäre. Somit ergibt sich für Y ein verfügbares Einkommen von 734,19 €. Bei einem Aufteilungsschlüssel von je 35/100 für die Klägerin zu 1 und Y sowie je 15/100 für jedes Kind ergeben sich 256,97 €, zuzüglich der anteiligen fixen Kosten also 1.196,13 €. Hiervon ist der ersparte Unterhaltsbeitrag an Y abzuziehen. Dieser beträgt 54,97 € (559,57 € minus 402,50 € (anteilige bestehende fixe Kosten von 30% von 1.341,65 €, davon 35/100). Somit ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 1.141,16 €. Auf diesen Unterhaltsanspruch muss sich die Klägerin zu 1 die Witwenrente anrechnen lassen. Diese beträgt monatlich 492,51 € für die Zeit vom 01. Januar. bis 30. Juni 2005 sowie 435,40 € ab dem 01. Juli 2005, so dass sich ein Anspruch in Höhe von 648,65 € für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 und in Höhe von 705,76 € ab dem 01. Juli 2005 ergibt.

Nach Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers zu 2 ist die anzusetzende Arbeitsleistung der Klägerin wegen des dann geringeren Betreuungsbedarfs auf 50% zu erhöhen, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin zu 1 in diesem Umfang im Betrieb mitarbeiten kann. Dann ergibt sich bei analoger Berechnung ein Unterhaltsschaden von monatlich 212,67 €.

Da für die Höhe der Geldrente aus § 844 Abs. 2 BGB das fiktive Einkommen des Getöteten nur bis zu seinem voraussichtlichen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben maßgeblich ist (vgl. BGH NJW-RR 2004, 821), muss auch hier darauf abgestellt werden, wann Y voraussichtlich nicht mehr im Betrieb der Klägerin zu 1 mitgewirkt hätte. Zwar ist seine Mitarbeit ähnlich wie die eines Selbständigen zu beurteilen, bei dem häufig nicht von einer Beendigung der Arbeitstätigkeit mit Vollendung des 65. bis 67. Lebensjahres ausgegangen werden kann. Hier sprechen die Umstände jedoch dafür, dass Y seine Tätigkeit für den Betrieb mit Vollendung seines 65. Lebensjahres eingestellt hätte. Zum einen wäre er mit zunehmendem Alter den erheblichen körperlichen Belastungen der Tätigkeit voraussichtlich immer weniger gewachsen gewesen. Zum anderen sprechen seine Vorsorgeaufwendungen für diese angenommene Lebensplanung. Nach dem Schreiben der A GmbH vom 21.März 2006 endete die Lebensversicherung mit der längsten Laufzeit am 01. Juli 2021. Dann wäre Y 65 Jahre und 4 Monate alt gewesen. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres scheint letztlich auch mit dem Alter der Kinder und einer zu erwartenden Beendigung ihrer Ausbildung zu korrespondieren.

Der Feststellungsantrag der Klägerin zu 1 ist unbegründet, weil sie einen möglichen weiteren Unterhaltsschaden nicht darstellt.

Die Klage des Klägers zu 2 ist dagegen begründet. Es entspricht einhelliger Meinung (vgl. BGHZ 87, 121; BGHZ 76, 259, 273, jeweils m.w.N.), dass Schadensersatzrenten von Kindern im Alter des Klägers wegen entgangenen Unterhalts in der Regel auf das 18. Lebensjahr zu begrenzen und etwaige weitere Ansprüche durch eine Feststellungsklage abzusichern sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin zu 1 erstrebte mit der Klage insgesamt Zahlungen von 229.775,00 € und einschließlich der Feststellungsklage einen Wert von 239.775,00 €. Zugesprochen wurden 101.284,97 €, was eine Quote von 42% entspricht. In diesem Umfang haben die Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 zu tragen. Die Klage des Klägers zu 2 ist in vollem Umfang erfolgreich, so dass die Beklagten dessen  außergerichtliche Kosten voll zu tragen haben und der Kläger zu 2 nicht an den Gerichtskosten zu beteiligen ist. Diese tragen vielmehr entsprechend ihrer Beteiligung am Streitwert zu 51% die Klägerin zu 1 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 49%.

Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten wird auf 84.702,00 € festgesetzt. Der Streitwert für die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 wird auf 74.702,00 € und für die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 auf 10.000,00 € festgesetzt, da sie in diesem Umfang am Rechtsstreit beteiligt sind. Der Streitwert für den Klageantrag zu 1 beträgt 64.702,00 €. Er setzt sich zusammen aus den bis zum Eingang der Klageschrift geltend gemachten Rückständen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG) in Höhe von 22.282,00 € (6 * 650,00 € + 26 * 707,00 €) sowie gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG aus dem fünffachen Betrag des einjährigen Bezuges, also 42.420,00 € (707,00 € * 12 * 5). Für die Klageanträge zu 2 und zu 3 sind gemäß den Angaben der Kläger in der Klageschrift jeweils 10.000,00 € angesetzt.


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