Bemessungskriterien für Hinterbliebenengeld nach tödlichem Verkehrsunfall

05.05.2022 - OLG Köln - Aktenzeichen 18 U 168/21

Oberlandesgericht Köln

Urt. v. 05.05.2022, Az.: 18 U 168/21

eigene Zusammenfassung:

Das Oberlandesgericht Köln hat im Rahmen einer Schadensersatzklage nach einem tödlichen Verkehrsunfall die Kriterien benannt, die nach seiner Ansicht zur Bemessung der Höhe des Anspruchs auf Hinterbliebenengeld (§ 10 Abs. 3 StVG bzw. § 844 Abs. 3 BGB) heranzuziehen sind. Es ist mittlerweile anerkannt, dass der bei Entstehung des Gesetzes genannte Betrag von 10.000, - € genannte Betrag keine Obergrenze darstellt. Er stellt auch keinen Regelwert dar. Die Bemessung des Hinterbliebenengeldes hat im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Als Ausgangspunkt dieser Einzelfallprüfung wird der Regelbetrag genommen und je nach den Umständen des Einzelfalles nach oben oder nach unten angepasst.

In diesem Fall wurden dem Verursacher des tödlichen Unfalls folgende Aspekte erhöhend angerechnet:

Intensität des erlittenen Leids
Intensität der persönlichen Beziehung zwischen Hinterbliebenem und dem bei dem Verkehrsunfall Getöteten

Wohnen der Hinterbliebenen Tochter bei dem bei dem Verkehrsunfall Verstorbenen Vater

Zu keiner Erhöhung des Hinterbliebenengeldes der Tochter des bei dem tödlichen Verkehrsunfall verstorbenen Vaters führten die von ihr vorgebrachten Erwägungen:

wirtschaftliche Abhängigkeit der Tochter von ihrem bei dem Verkehrsunfall getöteten Vater

Auswirkungen des Unfalltods des Vaters für den autistischen Bruder der Klägerin

Bestreiten der Verursachung des tödlichen Verkehrsunfalls

Die Aspekte sind nicht vollkommen zu ignorieren. Es hat die Klagepartei und ihr Rechtsanwalt lediglich versäumt darzustellen, dass dadurch bei der Tochter das durch den Unfalltod ihres Vaters erlittene seelische Leid erhöht worden ist.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5.Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Hinterbliebenengeld.

1. Die Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 03.09.2020, den die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw verursachte und durch den der Vater der Klägerin zu Tode kam, auf Zahlung von Hinterbliebenengeld in Anspruch. Die umfassende Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

Wegen der getroffenen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angegriffene Urteil des Landgerichts (Bl. 71 ff. eA-LG) Bezug genommen.

Nachdem die Beklagte zu 2) auf das von der Klägerin vorgerichtlich in Höhe von 30.000,00 € geltend gemachte Hinterbliebenengeld eine Zahlung in Höhe von 7.500,00 € erbracht hat, ist Gegenstand der Klage die aus Sicht der Klägerin bestehende Restforderung nebst Zinsen sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB von mindestens 22.500,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.12.020 zu zahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, sie von den außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten der Anwaltskanzlei A & Collegen in Höhe von 629,63 € freizustellen.

Die Beklagte hat (auf Bl. 35 eA-LG) im Wesentlichen unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien den Standpunkt vertreten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für das Hinterbliebenengeld grundsätzlich eine Obergrenze von 10.000,00 € bestehe und im vorliegenden Fall ein Anspruch in Höhe von 7.500,00 € angemessen sei.

2. Das Landgericht hat einen Anspruch aus § 10 Abs. 3 StVG in Höhe von insgesamt 12.000,00 € für angemessen erachtet und – unter Berücksichtigung der vorgerichtlich erfolgten Zahlung – der Klage in Höhe von 4.500,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen entsprochen bei gleichzeitiger Klageabweisung im Übrigen. Seine Entscheidung hat es – soweit für die Berufung von Interesse – im Wesentlichen wie folgt begründet:

Für die Bemessung des Anspruchs auf Hinterbliebenengeld, die der Gesetzgeber ausdrücklich und unter Hinweis auf § 287 ZPO den Gerichten überlassen habe, sei auf den Normzweck und auf in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zugesprochene Beträge abzustellen. Während der Gesetzgeber den als Orientierung genannten Schockschaden mit durchschnittlich 10.000,00 € beziffert habe, hätten andere Gerichte unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls Hinterbliebenengeld in Höhe von 8.000,00 € bis 15.000,00 € zugesprochen.

Vor diesem Hintergrund sei vorliegend ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 12.000,00 € angemessen. Dabei komme es konkret auf die Intensität des erlittenen Leids und auf die Intensität der persönlichen Beziehung zu dem Verstorbenen an; auch müsse sich der Betrag im Ergebnis in die für andere immaterielle Beeinträchtigungen gewährten Beträge einfügen. Dabei sei hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt noch bei ihren Eltern gewohnt habe und davon auszugehen sei, dass die Klägerin einen engen Kontakt und eine enge Beziehung zu ihrem Vater gepflegt habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass die mit der Abnabelung aus dem elterlichen Umfeld verbundene Verselbstständigungsphase noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Dies rechtfertige eine moderate Erhöhung des vom Gesetzgeber als Orientierungspunkt genannten Betrages (10.000,00 €). In diesem Zusammenhang unerheblich seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers, eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin, etwaige Auswirkungen auf den älteren Bruder der Klägerin sowie die ursprüngliche Ablehnung der strafrechtlichen Verantwortung durch die Beklagte zu 1). Die von der Klägerin geforderte Orientierung an den von der Bundesregierung im Fall von Terroranschlägen an Opferangehörige gezahlten Beträge (30.000,00 €) sei mit den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht vereinbar, denn dieser habe auf die für Schockschäden gewährten Beträge abgestellt. Auch handle es sich bei Leistungen an Opfer extremistischer bzw. terroristischer Taten um Härteleistungen, auf die ein Rechtsanspruch nicht bestehe. Aufgrund der unterschiedlichen Zwecksetzungen ergebe sich, dass diese pauschal gewährten Härteleistungen nicht für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes herangezogen werden könnten.

Vor diesem Hintergrund erweise sich entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung § 844 Abs. 3 BGB nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) als verfassungswidrig. Ein Verstoß lasse sich auch nicht aus den in der Rechtsprechung ausgeurteilten unterschiedlichen Beträgen herleiten, denn dies sei Folge der – wie bei der Schmerzensgeldbemessung – gebotenen Einzelfallbetrachtung.

3. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den Anspruch auf Hinterbliebenengeld im Umfang seiner Abweisung weiter verfolgt.

Sie verweist darauf, dass sich die geltend gemachte Höhe an der Richtlinie der Bundesregierung zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer und extremistischer Taten aus dem Bundeshaushalt Kapitel 0718 Titel 68102 orientiere, die bei Verlust eines Elternteils Härteleistungen für Hinterbliebene in Höhe von pauschal 30.000,00 € vorsehe. Dem sei auch bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes Rechnung zu tragen, denn diese richte sich nicht nur nach der Rechtsprechung, sondern auch nach der sonstigen Rechtspraxis, dafür spreche auch die übereinstimmende Wortwahl („Hinterbliebene“, „Angehörige“, „Verlust“). Das den Gerichten durch den Gesetzgeber überantwortete Bemessungsspektrum führe zu einem bunten Strauß von Einzelfallentscheidungen, was einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründe.

Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung sei der Gesetzgeber bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes auch nicht von einem Betrag von 10.000,00 € ausgegangen; dieser Betrag sei vielmehr als reine Kalkulationsbasis herangezogen worden.

Darüber hinaus sei die gesetzliche Regelung des § 844 Abs. 3 BGB unklar und unbestimmt. So ergebe sich aus dem Wortlaut nicht, dass – was vom Gesetzgeber scheinbar gewollt sei – der Anspruch auf ein Schockschadensschmerzensgeld nicht neben dem Hinterbliebenengeld bestehe, sondern in diesem aufgehe, obwohl es sich bei dem Hinterbliebenengeld um einen völlig neuen Anspruch handle.

Außerdem rügt die Berufung, dass sich das Landgericht nicht mit dem Vorbringen der Klägerin auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 14.04.2021 befasst habe.

Schließlich vertritt die Berufung den Standpunkt, dass die Beklagte sich mit ihrem Abrechnungsschreiben vom 15.12.2020 selbst in Verzug gesetzt habe, indem sie den vorgerichtlich gezahlten Betrag als „Obergrenze“ beschrieben habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 01.07.2021 – 1 O 48/21 – die Beklagten antragsgemäß entsprechend den in 1. Instanz gestellten Anträgen zu verurteilen, an sie ein Hinterbliebenengeld von insgesamt 22.500,00 € nebst 5 Prozent Zinsen der EZB über den Basiszinssatz seit dem 15.12.2020 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angegriffene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien wechselseitig zur Verfahrensakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes, das den vom Landgericht für angemessen erachteten Betrag in Höhe von insgesamt 12.000,00 € übersteigt.

a) Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten aus § 10 Abs. 3 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Berufung betrifft nur noch die Bemessung der Anspruchshöhe.

aa) Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StVG, der durch Art. 8 des Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017 S. 2421) Eingang in das Straßenverkehrsgesetz gefunden hat, inhaltlich dem durch Art. 1 des vorgenannten Gesetzes eingeführten § 844 Abs. 3 BGB entspricht und gemäß Art. 229 § 43 Nr. 7 EGBGB vorliegend Anwendung findet, hat der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonders engen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

(1) Die Bemessung der Entschädigungshöhe ist im Gesetz nicht festgeschrieben.

Der Gesetzgebe, der sich bewusst gegen die Vorgabe eines Betrages oder Betragskorridors entschieden und entsprechenden Vorschlägen (vgl. die Übersicht bei Doukoff, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. BGB § 844 Rn. 154) eine Absage erteilt hat (vgl. BT-Plenarprot. 18/221 S. 22193, 22195), hat diese Aufgabe ausdrücklich den Gerichten überantwortet und damit den Weg für eine an den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ausgerichtete Bemessung eröffnet. In diesem Zusammenhang hat er hervorgehoben, dass Ziel und Zweck des Hinterbliebenengeldes darin bestehen, den Hinterbliebenen in die Lage zu versetzen, ihre durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen verursachte Trauer und das ihnen zugefügte seelische Leid zu lindern (vgl. BT-Drucks. 18/11397 S. 8, 14). Dabei hat der Gesetzgeber betont, dass eine Bewertung des verlorenen Lebens oder des – in Geld nicht bemessbaren – Verlustes des besonders nahestehenden Menschen für den Hinterbliebenen nicht in die Bemessung einfließt (BT-Drucks. 18/11397 S. 14); die Entschädigung soll und kann keinen Ausgleich für den Verlust des Lebens darstellen (BT-Drucks. 18/11397 S. 8).

Für die damit eröffnete Bemessung der Anspruchshöhe, der Erwägungen der Angemessenheit zugrunde zu legen sind und bei der § 287 ZPO anzuwenden ist (BT-Drucks. 18/11397 S. 14), hat der Gesetzgeber schließlich angemerkt, dass „die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden und die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze … eine gewisse Orientierung geben [könnten]“, wobei „allerdings zu berücksichtigen [ist], dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld keine außergewöhnliche gesundheitliche Beeinträchtigung voraussetzt“ (BT-Drucks. 18/11397 a.a.O.).

Rückschlüsse dazu, welche Vorstellungen zur Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden der vom Gesetzgeber in den Raum gestellten Orientierung zugrunde liegen, lassen sich der Gesetzesfolgenbewertung in der Begründung des Regierungsentwurfes entnehmen. Darin werden die „durchschnittlichen Beträge von etwa 10.000,00 € die derzeit von den Gerichten bei der Tötung eines Angehörigen als Entschädigung für sog. Schockschäden, die über das gewöhnliche Maß an Trauer und seelischem Leid hinausgehen, zugesprochen werden“ als Rechengröße für die Ermittlung der jährlichen Gesamtkosten durch die Zahlung von Hinterbliebenengeld herangezogen (BT-Drucks. 18/11397 S. 11; den genannten Betrag im Ansatz als unzutreffend kritisierend: Jaeger, VersR 2017, 1041, 1056; Huber, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4. Aufl., § 844 Rn. 164; ders., JuS 2018, 744, 748).

(2)(a)  Die hieraus für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes zu ziehenden Schlüsse werden unterschiedlich bewertet. Zwar hat die zugunsten der am Einzelfall ausgerichteten Anspruchsbemessung getroffene Entscheidung des Gesetzgebers dazu geführt, dass Forderungen nach auffällig hohen Ersatzbeträgen (vgl. die Übersicht bei Doukoff, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. BGB § 844 Rn. 154) nicht mehr erhoben werden. Doch lässt sich im Einzelnen ein diffuses Meinungsbild feststellen, dass im Wesentlichen auf eine Unstimmigkeit in der Begründung des dem Gesetz zugrunde liegenden Regierungsentwurfes zurückzuführen ist. Denn darin wird einerseits der für Schockschäden auf durchschnittlich 10.000,00 € bezifferte Betrag für die Schätzung des mit der Einführung des Hinterbliebenengeldes zu erwartenden jährlichen Regulierungsaufwandes herangezogen, während andererseits betont wird, dass das Hinterbliebenengeld im Gegensatz zu einem Schockschaden keine Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert voraussetze, was eigentlich nahe legt, dass das Hinterbliebenengeld im Regelfall niedriger ausfällt als die Entschädigung bei einem Schockschaden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 – 12 U 870/20 –, NJW 2021, 168, 169; Jahnke, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., BGB § 844 Rn. 229; Müller, VersR 2017, 321, 324; Wagner, NJW 2017, 2641, 264). Die damit einhergehende Frage, wie dieser Widerspruch aufzulösen ist, wird unterschiedlich beantwortet.

(aa) Vereinzelt wird der in der Begründung des Regierungsentwurfs genannte Betrag als (faktische) Obergrenze für die Bemessung eines angemessenen Hinterbliebenengeldes angesehen (Lang/Bucka, DAR 2020, 445, 448, 449 f.; in diesem Sinne auch LG Wiesbaden, Beschluss vom 23.10.2018 – 3 O 219/18 –, SVR 2020, 142, 143: 10.000 € „denkbare Obergrenze“).

(bb) In dieselbe Richtung zielen jene Autoren, die schon den vom Gesetzgeber genannten Betrag als unrealistisch hoch kritisieren (vgl. Jaeger, VersR 2017, 1041, 1056) bzw. die betonen, dass das Hinterbliebenengeld niedriger als die Entschädigung für Schockschäden ausfallen müsse, und die in der Folge Beträge für angemessen ansehen, die deutlich niedriger als 10.000,00 € ausfallen (vgl. Jaeger a.a.O.: nur kleiner Bruchteil von 10.000,00 €; Nugel, zfs 2018, 72, 77: 3.000,00 € bis 10.000,00 €; Quaisser, DAR 2017, 688, 691: 2.500,00 € bis 3.000,00 €; wohl auch Eichelberger, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.03.2022, § 844 Rn. 216:“in einem sehr überschaubaren finanziellen Rahmen [regelmäßig unter 10.000,00 €] ...“; ferner Jahnke, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., BGB § 844 Rn. 229: 20 % eines Schockschadensschmerzensgeldes [ihm folgend LG Osnabrück, Urteil vom 09.01.2019 – 3 KLs 4/18 –, juris Rn. 139]; Steenbuck, r+s 2017, 449, 452).

(cc) Andere wiederum verbinden mit der Einführung des Hinterbliebenengeldes eine Aufwertung des Immaterialschadensersatzes für Todesfälle, die – zur Wahrung des Abstandsgebotes – eine maßvolle Erhöhung der Entschädigung bei Schockschäden rechtfertige, so dass ein Betrag von 10.000,00 € nicht den Durchschnitt, sondern die Untergrenze und ein Betrag „um die 20.000,00 € die Obergrenze“ darstelle (vgl. Wagner, NJW 2017, 2641, 2645; ders. in: MünchKommBGB, 8. Aufl., § 844 Rn. 107; ihm im Ansatz folgend Huber, JuS 2018, 744, 749). In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass mit der Einführung des Hinterbliebenengeldes eine Annäherung an das Entschädigungsniveau anderer europäischer Rechtsordnungen erreicht werden solle, was für eine Orientierung an der Höhe der Ersatzleistung, die in den benachbarten deutschsprachigen Rechtsordnungen (Österreich, Schweiz) gewährt werde, spreche (Huber a.a.O.; vgl. auch Frank, FamRZ 2017, 1640, 1642 f.).

(dd) Die nahezu einhellige Rechtsprechung berücksichtigt den in der Begründung des Regierungsentwurfes genannten Betrag von 10.000,00 € als Orientierungshilfe (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23.03.2021 – 7 U 149/20 –, juris Rn. 36, 38: „Anker“, „Orientierungshilfe“; OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 – 12 U 870/20 –, NJW 2021, 168, 169: „Richtschnur“; LG Tübingen, Urteil vom 17.05.2019 – 3 O 108/18 –, DAR 2019, 468, 470: „Richtschnur“; sich anschließend LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 22.10.2021 – 4 O 220/20 –, MDR 2022, 433; ferner LG Mannheim, Urteil vom 15.07.2020 – 1 Ks 400 Js 35919/19 –, juris Rn. 179: „eine Art Regelbetrag“) und hat unter Würdigung der den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände Entschädigungsbeträge festgesetzt, die entweder dem vorgenannten Orientierungsbetrag entsprechen (so Schleswig-Holsteinisches OLG a.a.O.: 10.000,00 € bei Verlust eines Elternteils für die volljährige Tochter) oder höher (LG Dessau-Roßlau a.a.O.: 20.000,00 € für Vater des durch Gewaltdelikt getöteten Sohnes; LG Leipzig, Urteil vom 08.11.2019 – 5 O 758/19 –, DAR 2021, 95: je 15.000,00 € für Eltern des getöteten einzigen Kindes; LG Tübingen a.a.O.: 12.000,00 € für Witwe) oder – in der Mehrzahl der bislang entschiedenen Fälle – niedriger (so OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2020 – 12 U 711/20 –, VersR 2020, 320: 8.000,00 € für Schwiegermutter, LG Tübingen a.a.O.: je 7.500,00 € für volljährige Kinder für den Verlust des Vaters, 5.000 € für dessen Bruder; LG München II, Urteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18 –, DAR 2020, 464: 5.000,00 € für volljährigen Sohn, 3.000,00 € für Schwiegertochter; LG Osnabrück, Urteil vom 09.01.2019 – 3 KLs 4/18 –, juris: 2.000,00 € für Vater des ermordeten volljährigen Sohnes, zu dem nur noch loser Kontakt bestanden hatte) liegen (vgl. auch die Entscheidungsübersichten bei Doukoff, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. BGB § 844 Rn. 160; Luckey, Personenschaden, 3. Aufl., Rn. 1545e).

(b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Denn der in der Regierungsentwurfsbegründung – ungeachtet der inhaltlichen Unstimmigkeit der Begründung – letztlich in Bezug auf das Hinterbliebenengeld konkret genannte Durchschnittsbetrag (10.000,00 €) bietet einen greifbaren und praktikablen Ausgangspunkt bei der den Gerichten zugewiesene Einzelfallprüfung und eröffnet – unter Berücksichtigung der den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände – eine flexible Handhabung durch Anpassung des Hinterbliebenengeldes nach unten oder nach oben. Darüber hinaus fügt er sich in das Gesamtgefüge der Rechtsprechung zum Schmerzensgeld ein (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 – 12 U 870/20 –, NJW 2021, 168, 169; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23.02.2021 – 7 U 149/20 –, juris Rn. 36) und stellt auch im Vergleich zu europäischen Nachbarrechtsordnungen (Frankreich, Österreich, Schweiz) eine durchaus noch übliche Größenordnung dar (vgl. Frank, FamRZ 2017, 1640, 1642 f.; Huber, VersR 2020, 385, 389 f.; ders., in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4. Aufl., § 844 Rn. 167). Der dabei nach dem Willen des Gesetzgebers zu wahrende Abstand zu den – grundsätzlich höher zu bemessenden – Schmerzensgeldbeträgen für Schockschäden kann auch durch eine angemessene Erhöhung dieser Schmerzensgeldbeträge gewährleistet werden (vgl. Huber, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4. Aufl., § 844 Rn. 198; Wagner, NJW 2017, 2640, 2645).

bb)(1) Vor diesem Hintergrund teilt der Senat den unter Hervorhebung des Normzwecks sowie unter Berücksichtigung der bisher zum Hinterbliebenengeld in vergleichbaren Fällen ergangenen Rechtsprechung und unter Würdigung der den vorliegenden Fall prägenden Umstände sorgfältig begründeten Standpunkt des Landgerichts, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines den Betrag von 12.000,00 € übersteigenden Hinterbliebenengeldes nicht zusteht, vielmehr ein Betrag in der vorgenannten Höhe angemessen und ausreichend sei.

Insbesondere erachtet der Senat die vom Landgericht aus der seinerzeit noch bestehenden Hausgemeinschaft gefolgerte tatsächlich gelebte enge soziale Beziehung der Klägerin zu ihrem Vater, die eine moderate Erhöhung des Hinterbliebenengeldes rechtfertigt (vgl. BT-Drucks. 18/11397 S. 13; ferner Huber, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4. Aufl., § 844 Rn. 177; Katzenmmeier, JZ 2017, 869, 876; Nugel, zfs 2018, 72, 77; siehe auch Jaeger, VersR 2017, 1041, 1052), nach persönlicher Anhörung der Klägerin als bestätigt. Diese hat glaubhaft die das gesamte Familienleben, aber auch die – hier maßgebliche – Beziehung zur Klägerin prägende Rolle ihres Vaters beschrieben und beispielhaft angeführt, wie sie zusammen mit ihrem Vater als gemeinsames „Projekt“ zusammen den Motorradführerschein gemacht hätten, um später das Vorhaben einer gemeinsamen Motorradtour über die Alpen nach Italien zu verwirklichen.

Frei von Rechtsfehlern ist auch, dass das Landgericht die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin von ihrem Vater bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes unberücksichtigt gelassen hat, denn dieser Gesichtspunkt ist für die Höhe des auf Entschädigung des eigenen Gefühlsschadens des Hinterbliebenen gerichteten Anspruchs auf Hinterbliebenengeld, bei dem es sich um einen immateriellen Ersatzanspruch eigener Art handelt (BGH, Urteil vom 08.02.2022 – VI ZR 3/21 –, Rn. 33 m.w.N.), irrelevant (Jaeger, VersR 2017, 1041, 1054; Spindler, in: BeckOK-BGB, 61. Edition [Stand: 01.02.2022], § 844 Rn. 46; Wagner, NJW 2017, 2641, 2644 f.; a.A. Steenbuck, r+s 2017, 449, 452); ihm kommt allenfalls bei der Bemessung eines etwaigen materiellen Schadensersatzanspruchs Bedeutung zu (Spindler a.a.O.). Entsprechend verhält es sich sowohl für die von der Klägerin vorgetragenen Auswirkungen des Unfalltods des Vaters für den autistischen Bruder der Klägerin und die für sie damit einher gehenden Beeinträchtigungen als auch für die zunächst bestrittene strafrechtliche Verantwortung durch die Beklagte zu 1), zumal die Klägerin unter anderem nicht vorgetragen hat, dass dadurch ihr durch den Unfalltod ihres Vaters erlittenes seelisches Leid erhöht worden ist.

(2) Gegen die Würdigung der den vorliegenden Fall kennzeichnenden Umstände bringt die Berufung nichts vor.

(a) Sie wendet im Wesentlichen ein, die Höhe der Hinterbliebenenrente müsse sich an dem Fall der Hinterbliebenen von Opfern terroristischer und extremistischer Taten orientieren, für die die „Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer und extremistischer Taten aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 0718 Titel 681 02 und 681 01)“ des Bundesministeriums der Justiz (im Folgenden „Richtlinie zu Härteleistungen“) bei Verlust eines Elternteils die Möglichkeit der Zahlung von Härteleistungen in Höhe von pauschal 30.000,00 € vorsehe (vgl. auch Staudinger, in: Schulze, BGB, 11. Aufl., § 844 Rn. 17, der eine Übertragung der für Härtefälle vorgesehenen Pauschalbeträge „mit Bedacht“ und nur für eher die Ausnahme bildende Härtefälle erwägt).

(aa) Soweit die Berufung damit den Vorwurf verknüpft, dass eine davon abweichende Anwendung des mit § 10 Abs. 3 StVG inhaltlich übereinstimmenden § 844 Abs. 3 BGB gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoße, weil Gleiches nicht ungleich behandelt werden dürfe, vermag sie damit nicht durchzudringen.

Dabei kann offen bleiben, woraus die Berufung, die die Verfassungswidrigkeit der anspruchsbegründenden Norm in den Raum stellt, für den Fall einer Nichtig- oder Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) den Anspruch auf ein weiter gehendes Hinterbliebenengeld, das weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich geboten ist (vgl. Katzenmeier, JZ 2017, 869, 872 m.w.N.), herleitet. Denn es fehlt an einer Ungleichbehandlung von Gleichem.

Die Berufung verkennt bereits im Ansatz, dass § 844 Abs. 3 BGB (bzw. § 10 Abs. 3 StVG) unter den dort festgeschriebenen Voraussetzungen Hinterbliebenen unterschiedslos einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld zuerkennt, mithin nicht danach unterscheidet, ob die getötete Person Opfer einer terroristischen bzw. extremistischen Tat war oder nicht. Die Richtlinie zu Härteleistungen ist eine solche der Exekutive, nicht jedoch eine Entscheidung des Bundesgesetzgebers; insbesondere ist die Beschränkung von Härteleistungen auf Hinterbliebene von Opfern terroristischer und extremistischer Taten nicht in der gesetzlichen Regelung des § 844 Abs. 3 BGB (bzw. § 10 Abs. 3 StVG) angelegt.

Darüber hinaus unterscheiden sich die Regelungszwecke. Während das Hinterbliebenengeld eine Entschädigung für zugefügtes seelisches Leid darstellt (BT-Drucks. 18/11397 S. 14), handelt es sich bei den Härteleistungen für Opfer terroristischer und extremistischer Taten um eine von Billigkeitserwägungen getragene freiwillige und besondere Solidaritätsleistung des Staates, weil sich die zugrunde liegenden „Taten nicht gegen den Einzelnen, sondern gegen den Staat und die Gesellschaft insgesamt richten“ (siehe die Präambel der Richtlinie zu Härteleistungen).

Vor diesem Hintergrund ist der mit der Berufung geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) weder dargetan noch sonst ersichtlich, weshalb für die angeregte Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG keine Veranlassung besteht.

(bb) Auch der von der Berufung angeführte Umstand, dass die Gerichte gleiche Sachverhalte willkürlich unterschiedlich entschieden, greift nicht durch. Die in der zum Hinterbliebenengeld bislang bekannt gewordenen Rechtsprechung (und die durch diese festgesetzten Beträge), mit der sich das Landgericht sorgfältig befasst hat, sind Ausdruck der durch den Gesetzgeber den Gerichten unter Hinweis auf § 287 ZPO übertragenen Bemessung der Anspruchshöhe, die eine Würdigung der den jeweiligen Fall prägenden Umstände wie etwa die Intensität der tatsächlich gelebten sozialen Beziehung (vgl. LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 22.10.2021 – 4 O 220/20 –, MDR 2022, 433, 434) oder ein leiderhöhend wirkendes Verhalten des Schädigers (vgl. LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 22.10.2021 – 4 O 220/20 –, MDR 2022, 433, 434: durch vorsätzliche Gewalttat getöteter Sohn; Sprau, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 844 Rn. 25) beinhaltet. Hierbei handelt es sich um Umstände, die im einen Fall gegeben sein können, im anderen Fall wiederum nicht oder in anderer Ausprägung.

(b) Soweit die Berufung sich in diesem Zusammenhang des Weiteren gegen die Annahme des Landgerichts wendet, der Gesetzgeber habe den für Schockschäden durchschnittlich gewährten Schmerzensgeldbetrag mit 10.000,00 € beziffert und diesen sodann als Orientierungshilfe für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes berücksichtigt, dringt sie – aus den oben (unter aa [1]) ausgeführten Gründen – auch damit nicht durch. Eine „sonstige Rechtspraxis“, die die Berufung – ersichtlich getragen von dem Bestreben, die vorgenannte Richtlinie zu Härteleistungen zur Orientierungshilfe für die Anspruchsbemessung zu erheben – in Bezug nimmt, hat in den Gesetzgebungsmaterialien keinen Niederschlag gefunden. Sie widerspricht auch dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der bei der Etablierung des Hinterbliebenengeldes bewusst von der Festschreibung von Beträgen und Pauschalen abgesehen hat (siehe oben unter aa [1]).

(c)(aa)  Auch soweit die Berufung (unter Ziffer IV ihrer Begründung) die gesetzliche Regelung in § 844 Abs. 3 BGB als unklar und unbestimmt darstellt mit der Erwägung, dass einerseits Angehörigen, bei denen psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitsbild bestünden, ein eigener Schmerzensgeldanspruch zuerkannt werde, andererseits das Hinterbliebenengeld davon erfasst werde, obwohl eine neue Anspruchsgrundlage geschaffen worden sei, so dass im Ergebnis doch nur eine Entschädigung geleistet werde, was vom Gesetzgeber zwar gewollt sei, sich jedoch nicht aus dem Gesetz ergebe, vermag sie damit nicht durchzudringen.

Abgesehen davon, dass – wie die Berufung selbst konzediert – dieser Gesichtspunkt im vorliegend zur Entscheidung unterbreiteten Fall unerheblich ist, verfängt dieser Einwand auch in der Sache nicht. Denn das Gebot der Bestimmtheit von Normen, das dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz der Rechtssicherheit immanent ist, wird nicht nur gewahrt, wenn der Gesetzeswortlaut eindeutig ist, denn dann schiede die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die auch in anderen Regelungen Eingang gefunden hat (z.B.: § 253 Abs. 2 BGB), aus. Es genügt vielmehr, wenn sich der Bedeutungsgehalt einer Norm im Wege der Auslegung ermitteln lässt (vgl. Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: 48. Erg.-Lfg., Art. 20 VII. Rn. 62; Sachs, in: Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 20 Rn. 125 ff.).

So liegt der Fall hier, denn die Gesetzesmaterialien sind hinreichend deutlich. Daraus ergibt sich, dass dann, wenn sowohl die Voraussetzungen auf Ersatz eines Schockschadens gemäß § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB als auch die Voraussetzungen nach § 844 Abs. 3 BGB vorliegen, der Anspruch auf Ersatz des Schockschadens dem Anspruch auf Hinterbliebenengeld vorgeht bzw. der letztgenannte in dem erstgenannten aufgeht, weil er im Gegensatz zum Schmerzensgeld bei Schockschäden keine außergewöhnliche gesundheitliche Beeinträchtigung voraussetzt (vgl. BT-Drucks. 18/11397 S. 14) und daher als „minus“ zum Schmerzensgeld bei Schockschäden im Regelfall niedriger zu bemessen ist als dieses (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 – 12 U 870/20 –, NJW 2021, 168, 169; Jahnke, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., BGB § 844 Rn. 246 ff.; Katzenmmeier, JZ 2017, 869, 876; Müller, VersR 2017, 321, 324; Quaisser, DAR 2017, 688, 691; Spindler, in: BeckOK-BGB, 61. Edition [01.02.2022], § 844 Rn. 44; Sprau, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 844 Rn. 25; Teichmann, in: Jauernig, BGB, 18. Aufl., § 844 Rn. 12; Wagner, in: MünchKommBGB, 8. Aufl., § 844 Rn. 109; Zwickel, in: Greger/Zwickel, Haftung des Straßenverkehrs, 6. Aufl., Rn. 31-202; kritisch bis ablehnend Eichelberger, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.12.2021, § 844 Rn. 242; Luckey, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 15. Aufl., § 844 Rn. 22, 24; Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 10. Aufl., Rn. 575 ff., 586). Damit ist kein Gleichlauf der Ansprüche verbunden, denn beiden Rechtsinstituten kann eine eigenständige Bedeutung zukommen, soweit die Voraussetzungen nur einer der beiden Anspruchsgrundlagen erfüllt sind (vgl. BT-Drucks. 18/11397 S. 12; ferner BGH, Urteil vom 08.02.2022 – VI ZR 3/21 –, Rn. 25). Das gilt im Übrigen erst recht, wenn man durch den Tod einer nahestehenden Person erlittenes seelisches Leid und Trauer als von dem Schockschadenschmerzensgeld nicht erfasst und abgegolten ansieht (str., vgl. Huber, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4. Aufl., § 844 Rn. 191; Jaeger, VersR 2017, 1041, 1055: Schmerzensgeld für Schockschäden ist nicht [auch] Entschädigung für das seelische Leid; a.A. Müller, VersR 2017, 321, 324: beim Schmerzensgeld für Schockschaden ist neben dem durch die Tötung verursachten seelischen Leid zusätzlich eine Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert zu berücksichtigen).

(bb) Soweit die Berufung (unter Ziffer V. ihrer Begründung) in diesem Zusammenhang weiter moniert, der Gesetzgeber habe es versäumt, einen Betrag festzuschreiben, verhilft ihr auch diese rechtspolitische Erwägung  nicht zum Erfolg. Denn der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, im Gesetz einen bestimmten Betrag festzuschreiben (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/221 S. 22195 [C]); diese Entscheidung liegt im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens.

Auch die von der Berufung getroffene Feststellung, „bei allen Angehörigen ist der Tod mit dem seelischen Leid verbunden“, weshalb es „kaum einen Sachverhalt [gibt], der so identisch ist wie beim Hinterbliebenengeld“, trifft aus den bereits (unter bb [2] [a] [bb]) ausgeführten Gründen nicht zu und wird im Übrigen etwa durch die von der Klägerin herangezogene Richtlinie für Härteleistungen widerlegt, denn diese sieht abgestufte Pauschalleistungen vor. Es fügt sich in das Gesamtbild, dass auch eine durch den Deutschen Anwaltverein zum Referentenentwurf abgegebene Stellungnahme, auf die sich die Berufung stützt, die Aufnahme eines offen gelassenen Regelbetrages in das Gesetz angeregt hatte, der bei Vorliegen besonderer Gründe einer Erhöhung oder Ermäßigung zugänglich sein sollte (vgl. auf Seite 5 der Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Nr. 3/2017 aus Januar 2017, abrufbar auf https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-3-17-refe-hinterbliebenengeld); dies zeigt gerade, dass auch danach Raum für eine den Fällen des jeweiligen Einzelfalles Rechnung tragende Würdigung bleiben sollte.

b) Auch soweit die Berufung für den Zeitraum vom 15.12.2020 bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs mit der Begründung geltend macht, die Beklagte zu 2) habe sich mit ihrem Schreiben vom 15.12.2020 (Anlage K 2 – 16 eA-LG) selbst in Verzug gesetzt, bleibt sie damit aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils ohne Erfolg.

c) Entsprechend verhält es sich, wenn man den ausdrücklich nur auf Zahlung eines erhöhten Hinterbliebenengeldes nebst Zinsen gerichteten Berufungsantrag aufgrund der damit verbundenen Formulierung „entsprechend den in 1. Instanz gestellten Anträgen“ als auch gegen die Abweisung des auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klageantrags zu 2. versteht.

Denn insoweit wäre die Berufung wegen fehlender Berufungsbegründung bereits unzulässig. Soweit die Berufung ergänzend auf das erstinstanzliche Klagevorbringen verweist, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat die Abweisung des Freistellungsantrags auf die fehlende Darlegung der von den Beklagten bestrittenen Aktivlegitimation und Fälligkeit durch die Klägerin und deren damit einhergehende Beweisfälligkeit gestützt, so dass insoweit erstinstanzliches Vorbringen als Gegenstand einer Bezugnahme fehlt. Ohnedies ersetzt die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen grundsätzlich keine Berufungsbegründung, denn es kann sich mit einer noch nicht existenten Entscheidung nicht befasst haben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20.10.2015 - VI ZB 18/15, NJW-RR 2015, 1532 Rn. 8; und vom 26.06.2019 - VII ZB 61/18, NJW-RR 2019, 1022 Rn. 14; jeweils m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

4. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage, ob der im Gesetzgebungsverfahren (vgl. BT-Drucks. 18/11397 S. 11) im Rahmen der Folgenbewertung genannte Betrag von 10.000,00 € – wie in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung erfolgt – bei der Bemessung von Hinterbliebenengeld (§ 10 Abs. 3 StVG bzw. § 844 Abs. 3 BGB) als Richtwert herangezogen werden kann, nicht hinreichend geklärt ist und von gewichtigen Stimmen aus dem Schrifttum in Zweifel gezogen wird. Im Hinblick auf die Vielzahl der Fälle und die damit verbundene wirtschaftliche Bedeutung für die Versicherungswirtschaft erscheint aus Sicht des Senats eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs geboten.


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