Beerdigungskosten sind nicht nur aus § 844 BGB, sondern auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten. Prozesskostenhilfe ist für den maximal möglichen und denkbaren Betrag an Schmerzensgeld zu gewähren.

04.02.2019 - Oberlandesgericht Frankfurt - Aktenzeichen 8 W 48/17

Oberlandesgericht Frankfurt

Urt. v. 04.02.2019, Az.: 8 W 48/17

Gehört zu:

LG Frankfurt/Main, 11.07.2017 - 4 O 362/16


eigene Zusammenfassung:

Das OLG Frankfurt stellt sich gegen einen in der Praxis häufig vorkommenden Einwand der Rechtsanwälte der Schädiger. Es wird häufig argumentiert, dass derjenige, der als Hinterbliebener die Beerdigungskosten eines Verstorbenen getragen hat gar nicht zur Zahlung der Beerdigungskosten verpflichtet gewesen wäre. Der Schädiger müsse somit demjenigen, der die Beerdigungskosten tatsächlich getragen hat daher keinen Ersatz leisten.

Das OLG Frankfurt stellt jedoch heraus, dass es nicht darauf ankommt, ob jemand Erbe des Verstorbenen geworden ist und damit zur Tragung der Beerdigungskosten gem § 1968 BGB verpflichtet ist. Demjenigen der die Beerdigungskosten getragen hat steht gegen denjenigen, der den Tod des Verstorbenen deliktisch zu verantworten hat zumindest ein Anspruch als Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gem. §§ 683, 670 BGB zu.

Lediglich bei den Zinsen hat der Rechtsanwalt des Klägers etwas übertrieben, denn ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist nicht gennerell vom Zeitpunkt seiner Entstehung an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.


Die Hinterbliebenen waren auf Prozesskostenhilfe (PKH) angewiesen. Das OLG Frankfurt zitiert hier das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 16.02.2011 - 4 W 108/10 -, NJW 2011, 2143, 2144) und den altbekannten Grundsatz: "Das Doppelte einklagen und mit der Hälfte zufrieden". Es darf also der denkbar mögliche Maximalbetrag an Schmerzensgeld gefordert werden. Auch wenn ein stattgebendes Urteil unwahrscheinlich ist, kann dem Bedürftigen die PKH nach § 114 Satz 1 ZPO nicht versagt werden. Die vom Gesetz geforderten hinreichenden Erfolgsaussichten sind als erfüllt zu betrachten. Einen vertretbaren Rahmen sah das Gericht im vorliegenden Fall bei 10.000,- € für Ansprüche der Hinterbliebenen an.


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-4 O 362/16) vom 11. Juli 2017 in Verbindung mit dem Beschluss der 4. Zivilkammer vom 7. September 2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Den Klägern wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den Klageantrag bewilligt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 als Gesamtgläubiger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2015 zu zahlen.

Dem Kläger zu 1 wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den Klageantrag bewilligt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2015 zu zahlen.

Der Klägerin zu 2 wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den Klageantrag bewilligt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2015 zu zahlen.

Dem Kläger zu 1 wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den Klageantrag bewilligt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1 10.309,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2017 zu zahlen.

Den Klägern wird ferner für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den Klageantrag bewilligt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 jeweils die Schäden zu ersetzen, die diesen aus der fehlerhaften Behandlung der Beklagten an der Patientin A, die schließlich zum Tod der A führte, resultieren werden, seien diese bekannt oder unbekannt, materiell oder immateriell, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Den Klägern wird Herr Rechtsanwalt X zu den Bedingungen eines im hiesigen Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Kläger zurückgewiesen.

Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 machen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus der aus ihrer Sicht fehlerhaften Behandlung der Patientin geltend.

Der Kläger zu 1 war mit der Patientin bis zu deren Tod verheiratet. Die Klägerin zu 2 ist die minderjährige Tochter der Patientin und des Klägers zu 1. Gemeinschaftlich bilden die Kläger die Erbengemeinschaft nach der Patientin.

Am Abend fühlte sich die Patientin plötzlich unwohl. Als sie ihre Haare föhnte, traten plötzlich massive Schmerzen im Brustkorb sowie ein erhebliches Engegefühl mit ausstrahlenden Schmerzen in den Rückenbereich und die Arme auf. Sie bekam kaum mehr Luft; auch ihre Beine wurden taub. Insgesamt war die Patientin sehr unruhig, litt unter starken Schmerzen und Todesangst. Hierauf rief der Kläger zu 1 den Rettungsdienst. Der von diesem alarmierte Notarzt traf um 19:55 Uhr am Einsatzort ein. Als Erstdiagnose stellte der Notarzt eine Hypotonie fest, differenzialdiagnostisch „Lumboischialgie, Pankreatitis, Aortenaneurysma, ACS“.

Die Patientin wurde vom Rettungsdienst in das von der Beklagten betriebene Krankenhaus verbracht. Gegen 20:43 Uhr wurde die Patientin in das Klinikum der Beklagten aufgenommen. Aufnehmender Arzt war Herr X. Dieser dokumentierte in der Behandlungsdokumentation die Diagnosen: „Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine und nach ventral." Als Vordiagnosen wurden „Arterielle Hypertonie, Zustand nach Fersensporn-OP links, Amoxicillin-Allergie, ESI-Triage 3“ angegeben.

Der behandelnde Arzt stellte die Patientin für ein fachärztlich-orthopädisches Konsil vor. Die weitere Behandlung erfolgte dann durch den Arzt, der die Patientin um 23:14 Uhr übernahm. Die Diagnose lautete nun: „Akute Wirbelsäulenbeschwerden, thorakal und lumbal, Ausschluss ACS“.

Schließlich wurde die Patientin auf die orthopädisch/unfallchirurgische Abteilung aufgenommen. Unter der durchgeführten Infusionstherapie mit Schmerzmitteln besserten sich die Beschwerden leicht.

Im Verlauf des folgenden Tages war die Klägerin zunächst noch mobil und konnte mit ihren Angehörigen Spaziergänge unternehmen.

Am Folgetag zeigte sich bei einer erneuten klinischen Untersuchung ein Druckschmerz paravertebral in Höhe der Brustwirbelsäule und der oberen Lendenwirbelsäule. Die Schmerzen waren nach wie vor stark vorhanden. Dennoch konnte die Patientin noch normal frühstücken und Kaffee zu sich nehmen. Sie fühlte sich insgesamt ein wenig besser, auch wenn die Schmerzen im Wesentlichen anhielten. Zudem herrschte bei der Patientin eine ständige Grundübelkeit aufgrund der verabreichten Medikamente vor.

Gegen 12:00 Uhr verließ dann der Kläger zu 1 mit der Klägerin zu 2 das Krankenhaus, da er die Klägerin zu 2 zu einer Impfung zum Kinderarzt fahren musste. Gegen 13:15 Uhr suchte die Patientin den Raucherhof auf. Dort brach sie zusammen und wurde reanimationspflichtig.

Sie verstarb noch am Nachmittag an den Folgen einer Ruptur der Aorta ascendens bei bestehendem ausgedehnten Aneurysma dissecans.

Der Sachverständige kam in seinem in dem von der StA wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung geführten Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten zu folgendem Ergebnis (Bl. 95 d. A.): „Zusammenfassend war bei der Patientin eine weiterführende Bildgebung zum differentialdiagnostischen Ausschluss einer Aortendissektion optimalerweise bereits am Aufnahmetag, spätestens aber aufgrund der persistierenden Hypotonie und der persistierenden starken Brustschmerzen trotz starker Schmerzmitteigabe am Folgetag eindeutig indiziert. Hierdurch hätte rechtzeitig die korrekte Diagnose einer Typ A Aortendissektion gestellt werden können und somit der Tod der Patientin durch umgehende Einleitung einer chirurgischen Therapie der Typ A Aortendissektion mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 90% verhindert werden können, da die Voraussetzungen für eine chirurgische Therapie der Typ A Aortendissektion bei der Patientin günstiger waren, als dies bei der Mehrzahl anderer Patienten mit Typ A Aortendissektion der Fall ist“.

Mit Bescheid vom 2. März 2017 sah die StA im geführten Ermittlungsverfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage ab und erteilte die Auflage, insgesamt im 6.000,00 Euro an zwei gemeinnützige Einrichtungen zu zahlen (Bl. 132 f. d. A.).

Mit dem Klageantrag zu 1 verlangen der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 als Erben nach der Patientin gemeinschaftlich Schmerzensgeldansprüche für die durch die Patientin erlittenen Schmerzen aufgrund der behaupteten Fehlbehandlung. Mit dem Klageantrag zu 2 macht der Kläger zu 1 einen eigenen Schockschaden sowie eigene Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Mit dem Klageantrag zu 3 macht die Klägerin zu 2 einen eigenen Schockschaden sowie eigene Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte geltend.

Vor diesem Hintergrund haben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 zuletzt für die folgenden Klageanträge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 50.000,00 Euro betragen sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2015 an den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 als Gesamtgläubiger zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2015 sowie 15.129,41 Euro Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu 1 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 50.000,00 Euro betragen sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2015 an die Klägerin zu 2 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, 13.131,85 Euro Haushaltsführungsschaden sowie Ersatz der Kosten für die Tagesheimschule in Höhe von 1.920,00 Euro, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu 1 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, den monatlich anfallenden Haushaltsführungsschaden in Höhe von 889,29 Euro, zuzüglich der Kosten für die Tagesheimschule der Klägerin zu 2 in Höhe von 160,00 Euro jeweils monatlich an den Kläger zu 1 zu zahlen.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 jeweils die Schäden, die diesen aus der fehlerhaften Behandlung der Beklagten an der Patientin A, die schließlich zum Tod der A führte, resultieren werden, zu ersetzen, seien diese bekannt oder unbekannt, materiell oder immateriell, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte hat mit Anwaltsschriftsatz vom 20. Februar 2017 (Bl. 123 ff. d. A.) die Ansicht vertreten, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Anbetracht der vorliegenden Sachverständigengutachten hinreichende Erfolgsaussichten zum Grunde des geltend gemachten Anspruchs biete. Im Prozesskostenhilfeprüfverfahren werde eine Stellungnahme zum Grunde nicht abgegeben. Zur Höhe sei die vorgesehene Klage hingegen überwiegend ohne Erfolgsaussicht.

Mit dem teilweise angegriffenen Beschluss vom 11. Juli 2017 hat das Landgericht dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 für die Anträge zu 1 bis 3 in Höhe von „maximal  10.000,00 Euro“ (Antrag zu 1) bzw. „maximal 20.000,00 Euro“ (Anträge zu 2 und zu 3) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B, Stadt1, bewilligt und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen zurückgewiesen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 11. Juli 2017 Bezug genommen (Bl. 134 ff. d. A.).

Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. Juli 2017 zugestellten Beschluss haben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Juli 2017, der beim Landgericht am 3. August 2017 einging, sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 142 f. d. A.), „soweit der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen“ worden war. In der Beschwerdebegründung haben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 allerdings u. a. ausgeführt, hinsichtlich „der beabsichtigten Klageanträge zu 4 und zu 5 sind die landgerichtlichen Hinweise zutreffend“. An diesen beabsichtigten Klageanträgen werde derzeit nicht festgehalten. Hinsichtlich der Beerdigungskosten sei der geltend zu machende Schadensersatzbetrag überdies auf 10.309,41 Euro zu reduzieren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 20. September 2017 verwiesen (Bl. 295 ff. d. A.),

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 7. September 2017 (Bl. 291 ff. d. A.) insoweit abgeholfen, als es nunmehr auch für den Antrag zu 6 Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Im Übrigen hat es der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1 und die Klägerin zu 2 gegen die teilweise Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Landgericht ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg.

1. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (s. nur BVerfG, Beschluss vom 02.02.1993 - 1 BvR 1697/91 -, NJW-RR 1993, 1090). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nämlich nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsprinzip erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347, 357; BVerfGK, Beschluss vom 16.01.2013 - 1 BvR 2004/10 -, NJW 2013, 1148). Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfGK, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241, 242; Beschluss vom 16.01.2013 - 1 BvR 2004/10 -, NJW 2013, 1148). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Unbemittelten ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. etwa BVerfGK, Beschluss vom 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, 1069 m. w. N.).

a. Dem gesetzlichen Konzept der nur summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren entspricht dabei eine im Prozesskostenhilfeverfahren einerseits und im Hauptsacheverfahren andererseits unterschiedliche Prüfungstiefe bei der Frage, welches Schmerzensgeld angemessen ist. Eine summarische Prüfung, ob ein bestimmtes Schmerzensgeld angemessen erscheint, kann sich in der Regel nur auf die Festlegung eines Rahmens beschränken, also die Frage beantworten, ob das von dem Kläger oder der Klägerin verlangte Schmerzensgeld (noch) in einer vertretbaren Größenordnung liegt. Erst im Hauptsacheverfahren wird zumeist die abschließende Entscheidung erfolgen können, welche Umstände für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sind, wie diese Umstände zu bewerten sind, und wie das Gericht dabei sein Ermessen ausübt. In der Regel kann es nicht Gegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens sein, diese abschließende Prüfung bereits vollständig vorwegzunehmen (vgl. zur eingeschränkten Prüfung der Höhe eines geltend gemachten Schmerzensgeldes bei der Prozesskostenhilfeprüfung etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2011 - 4 W 108/10 -, NJW 2011, 2143, 2144; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.11.2011 - I-1 W 32/11 -, juris; Fischer, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 15. Aufl. 2018, § 114, Rdnr. 29). Überdies hängt die ziffernmäßige Festlegung eines Schmerzensgeldes immer entscheidend von der Ausübung des richterlichen Ermessens ab (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.09.1991 - VI ZR 60/91 -, NJW 1992, 311, 311 f.). Dies bedeutet, dass kein Kläger vorhersehen kann, welches Schmerzensgeld das Gericht in seinem Fall für angemessen erachten wird. Mit diesem Umstand korrespondiert hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits die Sonderregelung des § 92 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO.

Es kommt noch ein weiterer Gesichtspunkt hinzu: Mit der Betragsangabe beim Schmerzensgeld wird ein psychologischer Einfluss auf das Gericht ausgeübt. Wer einen Schmerzensgeldbetrag von 20.000,00 Euro einklagt, hat eine - statistisch betrachtet - deutlich größere Chance, letztlich einen Betrag von 10.000,00 Euro zugesprochen zu bekommen, als derjenige Kläger, der - bei identischem Sachverhalt - von vornherein einen niedrigeren Betrag (etwa 12.000,00 Euro) einklagt (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2011 - 4 W 108/10 -, NJW 2011, 2143, 2144).

Der empirisch feststellbare Zusammenhang zwischen der Bezifferung im Klageantrag einerseits und dem gerichtlich als angemessen erachteten Schmerzensgeld andererseits beruht auf dem so genannten „Ankereffekt“ (grundlegend dazu Tversky/Kahneman, Science 185 (1974), 1124, 1128; vgl. ferner Kahneman, Thinking, Fast and Slow, 2012, S. 119 ff.). Dieser besagt, dass Richter bei ihrer Entscheidung nicht nur rational abwägen, sondern gleichzeitig intuitiv (unbewusst) psychologische „Anker“ berücksichtigen. Ein solcher „Anker“ ist für einen Richter, der darüber entscheiden soll, in welcher Höhe eine Forderung berechtigt ist, insbesondere der vom Kläger geforderte Betrag (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2011 - 4 W 108/10 -, NJW 2011, 2143, 2145; Geipel/Nill, ZfS 2007, 6; Guthrie/Rachlinski/Wistrich, Cornell Law Review 86 (2001), 777, 790 ff.; Risse, NJW 2018, 2848, 2851). Infolge des Ankereffekts kann ein Kläger, der Schmerzensgeld geltend macht, seine Chancen signifikant verbessern, wenn er einen relativ hohen Betrag mit der Klage geltend macht (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2011 - 4 W 108/10 -, NJW 2011, 2143, 2145; Effer-Uhe, in: Christandl u. a. (Hrsg.), Intra- und Interdisziplinarität im Zivilrecht, 2018, S. 71, 75; zu dem in diesem Zusammenhang ebenfalls relevanten psychologischen „Kompromisseffekt“ s. etwa Schweizer, Betrifft Justiz 2010, 239, 241).

Nach alledem muss es einem Kläger - im Rahmen von § 114 Satz 1 ZPO - gestattet sein, einen Betrag zu verlangen, den das Gericht letztlich möglicherweise für überhöht erachtet, jedenfalls solange sich der Antrag des Klägers noch in einem vertretbaren Rahmen bewegt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2011 - 4 W 108/10 -, NJW 2011, 2143, 2144; OLG Frankfurt am?Main, Beschluss vom 08.06.2017 - 22 W 30/17 -, NJOZ 2017, 1634, 1636; Doukoff, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 253 BGB, Rdnr. 93).

Doch auch nach diesem großzügigen Maßstab bestehen im Streitfall in Bezug auf das von dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 aus übergegangenem Recht der Patientin geltend gemachte Schmerzensgeld keine hinreichende Erfolgsaussichten für einen Betrag oberhalb von 10.000,00 Euro. Das zunächst der Patientin und nunmehr den Erben zustehende Schmerzensgeld soll hier einen immateriellen Ausgleich für die Schmerzen darstellen, welche „die Patientin bis zu ihrem Tod durchlitt“ (so ausdrücklich der Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 auf S. 22 des Anwaltsschriftsatzes vom 24. November 2016, Bl. 24 d. A.). Bedenkt man, dass in prima facie vergleichbaren Fällen deutlich geringere Schmerzensgelder ausgeurteilt worden sind (vgl. etwa OLG Oldenburg, Urteil vom 04.02.1994 - 11 U 84/93 -, juris: 8.000,00 DM; OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2002 - 12 U 566/01 -, NJW 2003, 442: 12.000,00 DM; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.09.2009 - 1 U 309/08 -, NJOZ 2009, 4715, 4717: 6.000,00 Euro; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.02.2014 - 7 U 30/11 -, juris: 5.000,00 Euro ; OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2016 - I-26 U 18/15 -, GesR 2016, 252: 5.000,00 Euro) stellt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 Euro die obere Grenze des (derzeit) denkbaren Rahmens dar.

Die demgegenüber in der Beschwerdebegründung herangezogene Entscheidung des OLG Bremen (Beschluss vom 16.03.2012 - 3 U 6/12 -, NJW-RR 2012, 858) betrifft einen nicht vergleichbaren Fall einer vorsätzlichen Tötung (Mord).

Gleichwohl ist die landgerichtliche Entscheidung teilweise zu korrigieren, da kein Grund dafür ersichtlich ist, den geltend gemachten Anspruch des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 beitragsmäßig nach oben zu fixieren („maximal  10.000,00 Euro“), da in einem solchen Fall das Gericht im Hauptsacheverfahren darin gehindert wäre, dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 einen oberhalb von 10.000,00 Euro liegenden Betrag zuzusprechen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16.05.2017 - VI ZR 25/16 -, NJW 2017, 2561). Es ist kein Grund ersichtlich, warum eine ihre Schmerzensgeldklage selbst finanzierende Partei ihre Schmerzensgeldforderung entsprechend deckeln sollte; nichts anderes kann für eine um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei gelten.

Soweit der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 insoweit aus übergegangenem Recht auch Schmerzensgeld „für den Tod der Patientin selbst“ begehren (s. S. 22 des Anwaltsschriftsatzes vom 24. November 2016, Bl. 24 d. A.), verkennen sie, dass der Eintritt des Todes als solcher keinen Anspruch auf Schmerzensgeld begründet; der durch den Vorfall eingetretene vorzeitige Tod ist daher nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nämlich nur im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, nicht aber im Falle der Tötung, denn das Leben als solches zählt nicht zu den von § 253 Abs.?2 BGB geschützten Rechtsgütern (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1997 - 10 U 121/97 -, r + s 1998, 375, 376 f.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 253, Rdnr. 11; Huber, in: Dauner-Lieb/Langen (Hrsg.), BGB, Band 2, 3. Aufl. 2016, § 253, Rdnr. 41)

b. Soweit der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 ein Schmerzensgeld aus eigenem Recht geltend machen, ist zunächst zu beachten, dass § 844 Abs. 3 BGB im Streitfall wegen Art. 229 § 43 EGBGB noch keine Anwendung findet, da die zum Tode führende Verletzung nicht nach dem 22. Juli 2017 eingetreten ist.

Nach der daher noch anzuwendenden alten Rechtslage konnten mittelbar Geschädigte wie etwa die nächsten Angehörigen eines Opfers eines ärztlichen Behandlungsfehlers von dem Schädiger nur ausnahmsweise materiellen und immateriellen Schadensersatz beanspruchen, nämlich dann, wenn sie eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen mit - auch nach allgemeiner Verkehrsauffassung anzuerkennendem - Krankheitswert erlitten haben, die über die hinausgehen, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2015 - VI ZR 548/12 -, NJW 2015, 1451, 1452; Urteil vom 10.02.2015 - VI ZR 8/14 -, NJW 2015, 2246, 2248; OLG Köln, Urteil vom 12.07.2017 - 5 U 144/16 -, juris; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, Vorb v § 249, Rdnr. 40).

Gemessen an den obigen Maßstäben haben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 insoweit jeweils ausreichenden Vortrag zu ihren eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gehalten.

Allerdings bestehen im Streitfall auch nach dem oben dargestellten großzügigen Maßstab in Bezug auf das von dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 jeweils aus eigenem Recht geltend gemachte Schmerzensgeld keine hinreichenden Erfolgsaussichten für einen Betrag oberhalb von 20.000,00 Euro. In prima facie vergleichbaren Fällen sind vielmehr deutlich geringere Schmerzensgelder ausgeurteilt worden (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 16.09.2010 - 5 W 30/10 -, VersR 2011, 674: 5.000,00 Euro; OLG Nürnberg, Urteil vom 27.02.1998 - 6 U 3913/97 -, NJW 1998, 2293: 10.000,00 DM; Senat, Urteil vom 15.12.1998 - 8 U 137/98 -, FamRZ 1999, 1064: DM 20.000,00; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2017 - 5 U 427/17 -, juris: 10.000,00 Euro; LG Köln, Urteil vom 12.12.2007 - 25 O 592/01 -, juris: 12.500,00 Euro; LG Bochum, Urteil vom 27.01.2010 - 6 O 78/08 -, juris: 10.000,00 Euro).

Auch insoweit ist jedoch aus den oben genannten Gründen die Entscheidung des Landgerichts teilweise zu korrigieren, da kein Grund dafür ersichtlich ist, den geltend gemachten Anspruch des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 beitragsmäßig nach oben zu fixieren („maximal 20.000,00 Euro“).

In Bezug auf den Antrag zu 3 war der Tenor des Beschlusses des Landgerichts überdies noch klarstellend dahin zu ergänzen, dass die Beklagte insoweit zu einer Zahlung an die Klägerin zu 2 verurteilt werden soll.

Hinsichtlich des Beginns des Zinslaufs ist die Entscheidung des Landgerichts zu dem Antrag zu 3 hingegen nicht zu beanstanden.

Da das Landgericht mit seiner Entscheidung zum Antrag zu 3 hinsichtlich des Zinsbeginns („seit dem 18. Oktober 2015“) hinter dem Antrag der Klägerin zu 2 („seit dem 8. Oktober 2015“) zurückgeblieben ist, ist auch diese Frage Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die Klägerin zu 2 insoweit eine Prozesskostenhilfebewilligung in dem Umfang ihres ursprünglichen Antrags begehrt.

Insoweit bleibt die sofortige Beschwerde jedoch ohne Erfolg, denn die Voraussetzungen für einen vor dem 18. Oktober 2015 liegenden Zinsbeginn sind nicht dargetan. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung vom Zeitpunkt seiner Entstehung an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen sei, ist dem deutschen Recht fremd (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28.09.1993 - III ZR 91/92 -, NVwZ 1994, 409, 410; Urteil vom 12.6.2018 - KZR 56/16 -, NJW 2018, 2479, 2482; Vieweg, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 849, Rdnr. 4). Aus § 849 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine solche „automatische“ Verzinsung die Ausnahme ist und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28.09.1993 - III ZR 91/92 -, NVwZ 1994, 409, 410; Sprau, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 849, Rdnr. 1).

Eine entsprechende Korrektur des Zinsbeginns in Bezug auf die Anträge zu 1 und zu 2 ist dem Senat wegen des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) verwehrt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 06.05.2004 - IX ZB 349/02 -, NJW-RR 2004, 1422; Ball, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 15. Aufl. 2018, § 572, Rdnr. 14).

c. Überdies ist dem Kläger zu 1 in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts auch insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen, als dieser die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Beerdigungskosten in Höhe von 10.309,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2017 begehrt, da auch insoweit hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.

Die Ansicht des Landgerichts, ein Anspruch des Klägers zu 1 auf Ausgleich der Beerdigungskosten sei nicht dargetan, da dieser und die Klägerin zu 2 zu jeweils ½ Erbe geworden seien und damit ein entsprechender Anspruch der Erbengemeinschaft zustehen dürfte, greift zu kurz. Zwar mag dem Kläger allein kein Anspruch aus § 844 Abs. 1 BGB zustehen. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass in dem Fall, dass ein nicht zur Kostentragung Verpflichteter die Beerdigungskosten bezahlt hat, dieser gegen den Schädiger einen Anspruch auf Erstattung auf der Grundlage der §§ 683, 670 BGB hat, weil die Bestattung nicht bloß ein Geschäft des aus § 1968 BGB Verpflichteten, sondern auch ein solches des Schädigers darstellt (vgl. etwa KG, Beschluss vom 12.02.1979 - 12 W 289/79 -, VersR 1979, 379, 379 f.; OLG Bremen, Beschluss vom 25.05.2007 - 2 U 77/06 -, NJW-RR 2008, 765, 766; LG Mannheim, Urteil vom 15.12.2006 - 1 S 147/06 -, NZV 2007, 367; Eichelberger, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (Hrsg.), beck-online.Grosskommentar, Stand: 01.10.2018, § 844, Rdnr. 50; Röthel, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 844, Rdnr. 50; Sprau, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 844, Rdnr. 4; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 844, Rdnr. 18). So liegt es auch im Streitfall.

Die in diesem Zusammenhang von dem Kläger zu 1 angesetzten Positionen sind allesamt ersatzfähig.

d. Da das Landgericht mit Beschluss vom 7. September 2017 (Bl. 291 ff. d. A.) der sofortigen Beschwerde insoweit abgeholfen hat, als es auch für den Antrag zu 6 Prozesskostenhilfe bewilligt hat, ist dieser Feststellungsantrag nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Senat.

e. Hinsichtlich der beabsichtigten Klageanträge zu 4 und zu 5 haben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 in der Beschwerdebegründung ausgeführt, dass an diesen beabsichtigten Klageanträgen derzeit nicht festgehalten werde, so dass diese Anträge nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Senat sind.

2. Es kann im Streitfall auch keine Rede davon sein, dass die Rechtsverfolgung des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 mutwillig ist.

3. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 haben glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können.

4. Da durch die Teilzurückweisung der Beschwerde eine Gerichtsgebühr nach Ziff. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG entsteht, ist diese durch den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 als Verursacher zu tragen. Wegen des Teilerfolgs der Beschwerde ist es geboten, die Gebühr auf die Hälfte zu reduzieren.

Außergerichtliche Kosten der Parteien im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).


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