Ärztlicher Behandlungsfehler oder einfacher vertretbarer Diagnoseirrtum - ein Streit der Sachverständigen zu Gunsten des behandelnden Arztes

06.03.2018 - Oberlandgericht Frankfurt - Aktenzeichen 8 U 198/15

Oberlandgericht Frankfurt

Urt. v. 06.03.2018, Az.: 8 U 198/15

Gehört zu:

LG Hanau, 25.11.2015 - 1 O 1382/13


eigene Zusammenfassung:

Die hinterbliebene Ehefrau begehrt wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers Schadensersatz für Schmerzensgeld, Beerdigungskosten die Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche weiteren Schäden, die ihr aus dem Tod des Mannes und Patienten entstehen.

Obwohl ein Sachverständiger das Unterlassen weiterer Bildgebungen als Verletzung des medizinischen Standards bewertet hat, was letztendlich zum Versteerben des Patienten geführt hat, wurde dies nur als Diagnoseirrtum und nicht als unvertretbarer Diagnosefehler bewertet und eine Schadensersatzpflicht abgelehnt. Die Indikatoren und Parameter, Befunde und Laborwerte waren wie so häufig nicht eindeutig, was dem Gericht nicht genügt hat, eine Schadensersatzpflicht festzustellen, da ein zweiter Sachverständiger die Wertung des ersten Sachverständigen nicht geteilt hat. Bei sich widersprechenden Sachverständigengutachten ist eben gerade nicht von einer unvertretbaren Behandlung bzw. Diagnose des Arztes und einem entsprechenden Behandlungsfehler auszugehen, sondern nur von einer vertretbaren Falschannahme.


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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. November 2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau (1 O 1382/13) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns (im Folgenden als Patient bezeichnet) wegen eines angeblichen ärztlichen Behandlungsfehlers Schmerzensgeld sowie (aus eigenem Recht) Beerdigungskosten und die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für weitere materielle Schäden.

Der querschnittsgelähmte Patient wurde im Jahr 200X dreimal im Krankenhaus der Beklagten zu 1 stationär behandelt, nämlich vom 21. Mai 200X bis zum 29. Mai 200X, vom 13. Juni 200X bis zum 14. Juni 200X und schließlich vom 29. Juni 200X bis zum 3. Juli 200X.

Dabei wurde er bei seinem Aufenthalt im Krankenhaus der Beklagten zu 1 am 13./14. Juni 200X wegen eines Stuhlverhalts behandelt.

Am 29. Juni 200X wurde der Patient aufgrund eines erneuten mehrtägigen Stuhlverhalts bei querschnittsbedingter Mastdarmlähmung trotz häuslicher medikamentöser Abführmaßnahmen durch den Ärztlichen Notdienst in das Krankenhaus der Beklagten zu 1 eingewiesen. Dort wurden neben klinischen Untersuchungen eine Röntgenaufnahme des Abdomens sowie eine Endoskopie des Magens vorgenommen. Der Patient konnte im Krankenhaus der Beklagten zu 1 abführen. Weitere bildgebende Untersuchungen des Abdomens fanden nicht statt.

Der Patient wurde sodann am 7. Juli 200X wegen einer akuten steinlosen Gallenblasenentzündung im Klinikum aufgenommen und verstarb dort an septischem Multiorganversagen, nachdem sich im Verlauf der Gallenblasenentzündung eine Lungenembolie eingestellt hatte.

Die Klägerin hat behauptet, dass die Gallenblasenentzündung des Patienten bereits während des stationären Aufenthalts vom 29. Juni bis zum 3. Juli 200X vorgelegen habe. Es wäre - so die Klägerin weiter - erforderlich gewesen, weitere bildgebende Untersuchungen in Form einer Sonografie des Abdomens oder einer Computertomographie vorzunehmen. Dabei hätte sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben, dass sich dessen Verkennung als fundamental bzw. die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft dargestellt hätte.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld - mindestens aber von 20.000,00 Euro - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin Beerdigungskosten in Höhe von 11.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;

3. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.921,45 Euro an die Klägerin nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch Kosten in Höhe von 775,64 Euro für die Einholung der Deckungszusage an die Kläger nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

5. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte stationäre Behandlung des Verstorbenen zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, oder noch übergehen werden.

Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben das Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers in Abrede gestellt. Eine Haftung des Beklagten zu 2 scheide überdies bereits deswegen aus, weil dieser den Patienten nicht behandelt habe.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens des S1, das dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 25. November 2015 mündlich erläutert hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, es habe sich nicht feststellen lassen, dass den bei der Beklagten zu 1 tätigen Ärzten bei der Behandlung des Klägers vorwerfbare Fehler unterlaufen wären.

Der Sachverständige S1 habe ausgeführt, dass sich die steinlose Gallenblasenentzündung, die letztlich zum Versterben des Patienten geführt habe, erst nach dem 3. Juli 200X entwickelt habe und deshalb anlässlich des stationären Aufenthalts unter Zuhilfenahme einer Abdomen-Sonografie nicht hätte diagnostiziert werden können.

Auch unter Zugrundelegung des MDK-Gutachtens von S2 komme eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht. Zwar habe S2 das Unterlassen weiterer Bildgebungen als Verletzung des medizinischen Standards bewertet. Zu der Frage, ob bei Vornahme einer solchen Untersuchung die Gallenblasenentzündung oder die zukünftige Entwicklung einer solchen Entzündung hätten erkannt werden können, habe er jedoch keine Angaben gemacht. Weiter habe er ausgeführt, dass sich die Gallenblasenentzündung aus den Oberbauchbeschwerden entwickelt haben könne; mit gleicher Wahrscheinlichkeit könne diese jedoch auch im Zeitraum vom 3. Juli bis 7. Juli 200X neu aufgetreten sein. Sei jedoch die Entstehung der Gallenblasenentzündung erst nach dem 3. Juli 200X mindestens ebenso wahrscheinlich wie eine Entstehung vor dem 3. Juli 200X, fehle es an den Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr.

Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil vom 25. November 2015 (Bl. 172 ff. d. A.) verwiesen.

Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 4. Dezember 2015 (Bl. 181 d. A.) zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem hier am 15. Dezember 2015 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt (Bl. 190 f. d. A.) und diese sodann nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. März 2016 (Bl. 201 d. A.) mit Anwaltsschriftsatz vom 3. März 2016 begründet, der hier per Fax am 4. März 2016 eingegangen ist (Bl. 202 ff. d. A.).

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Rechtsschutzziele weiter.

Zur Begründung rügt die Klägerin u. a., das Landgericht habe die Widersprüche des Gerichtsgutachtens einerseits und des MDK-Gutachtens andererseits nicht hinreichend aufgeklärt.

Die Ausführungen des Sachverständigen S1 in der mündlichen Gutachtenerläuterung vom 25. November 2015 zu den Werten des C-reaktiven Proteins (CRP-Wert) (CRP-Wert als "unspezifischer" Parameter; Querschnittslähmung als mögliche Ursache für die Erhöhung eines CRP-Wertes) seien "nicht zwingend".

Richtig sei, dass die CRP-Konzentration im Blut bei vielen Erkrankungen erhöht sein könne (akute Entzündungen; chronische Entzündungen; bakterielle Infektionen; Autoimmunerkrankungen, bei denen Zellen des Immunsystems körpereigenes Gewebe angreifen; Gewebezerstörung (Nekrose)). Ein erhöhter CRP-Wert erlaube zwar keinen direkten Rückschluss auf eine bestimmte Krankheit, erfordere allerdings weitere diagnostische Maßnahmen, hier zumindest eine weitergehende bildgebende Untersuchung in Form eines Abdomen-Sonogramms.

Bei dem dritten Aufenthalt des Patienten im Krankenhaus der Beklagten zu 1 sei eine Entzündungskonstellation (CRP bis 6-fache der oberen Norm, Linksverschiebung mit diskreter Granulozytose max. rel 80% ohne Gesamtleukozytenerhöhung) aktenkundig, die im Verlauf zwar rückläufig, aber nicht normalisiert gewesen sei.

Vor diesem Hintergrund hätte sich - so die Klägerin weiter - eine Differenzialdiagnostik aufgedrängt, die jedoch unterblieben sei.

Der Sachverständige S1 habe insoweit lediglich ausgeführt, dass ein Stuhlverhalt bereits deshalb nahegelegen habe, weil der Patient nach dem Abführen über keine Beschwerden mehr geklagt habe.

Hierbei verkenne der Sachverständige, dass der Patient wegen seiner Querschnittslähmung auch in den betreffenden und maßgeblichen Bereichen Taubheitsgefühle etc. gehabt habe, so dass er vor diesem Hintergrund keine Beschwerden hätte beklagen können und wohl auch keine beklagt habe. Der Patient habe zwar geäußert, dass es ihm nach der Stuhlentleerung besser gehe. Hieraus abzuleiten, es sei ihm - trotz erhöhtem CRP-Wert - "besser" gegangen, sei lediglich eine nicht validierbare Hypothese des Sachverständigen, die nicht belegt sei.

Es hätte sich hier nach Ansicht der Klägerin - trotz der Bekundungen des Patienten - eine Differentialdiagnostik geradezu aufgedrängt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 3. März 2016 Bezug genommen (Bl. 220 ff. d. A.).

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld - mindestens aber von 20.000,00 Euro - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin Beerdigungskosten in Höhe von 11.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;

die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.921,45 Euro an die Klägerin nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch Kosten in Höhe von 775,64 Euro für die Einholung der Deckungszusage an die Kläger nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; und

festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte stationäre Behandlung des Verstorbenen zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, oder noch übergehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angegriffene Urteil.

Der damals leicht erhöhte CRP-Wert habe sich mit der Grunderkrankung in Form der Querschnittslähmung ebenso wie mit dem Nikotinabusus erklären lassen.

Überdies ergebe sich auch dann keine Haftung der Beklagten, wenn die Unterlassung des weiteren bildgebenden Befundes als Verletzung eines medizinischen Standards und damit als fehlerhaft anzusehen wäre.

Die während des Klinikaufenthaltes festgestellten CRP-Werte hätten keinen sicheren Schluss auf ein akutes entzündliches Geschehen zugelassen. Wie die Höhe der im Rahmen des akut aufgetretenen entzündlichen Geschehens gemessenen CRP-Werte zeige, sei es - so die Beklagten weiter - außerordentlich unwahrscheinlich, dass ein bildgebender Befund noch während des stationären Aufenthaltes den Befund einer "akuten akalkulösen Cholezystitis" ergeben hätte.

Ausschlaggebend dabei sei der auch seitens des MDK-Gutachters geschilderte typische "blitzartige" Verlauf einer akuten Gallenblasenentzündung. Dieser mache es in Ansehung des stationär gemessenen, relativ niedrigen CRP-Wertes unwahrscheinlich, dass er bereits während des stationären Aufenthaltes in erkennbarer Weise in Gang gesetzt gewesen sei.

Soweit die Klägerin mit der Berufung an ihrem Vorwurf festhalte, es sei vor Entlassung des dritten Aufenthaltes in fehlerhafter Weise anheimgestellt worden, die Antibiotikatherapie abzusetzen, verkenne sie, dass die betreffende Äußerung, wonach das Antibiotikum abgesetzt werden könne, erstmals im endgültigen Arztbrief vom 22. Juli 200X enthalten gewesen sei, während im vorläufigen Arztbericht vom 3. Juli 200X zunächst die Fortsetzung der Antibiose empfohlen worden sei. Angesichts des Todes des Patienten am XX.XX.200X könne sich eine erstmals am 22. Juli 200X in den Raum gestellte Medikationsalternative nicht mehr ausgewirkt haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Beklagten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 16. März 2016 Bezug genommen (Bl. 239 ff. d. A.).

In der öffentlichen Sitzung vom 23. Januar 2018 hat der Sachverständige S1 vor dem Senat sein Gutachten ergänzend mündlich erläutert; auf das Protokoll dieser Sitzung (Bl. 290 ff. d. A.) wird insoweit Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, der Klägerin wegen einer etwaig fehlerhaften Heilbehandlung des Patienten Schmerzensgeld zu zahlen.

Der Klägerin ist nicht zur Überzeugung des Senats (§§ 525 Satz 1, 286 Abs. 1 ZPO) der Nachweis gelungen, dass den für die Beklagte zu 1 tätigen Ärzten ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

a. Insbesondere liegt hier nicht deswegen ein Befunderhebungsfehler vor, weil die für die Beklagte zu 1 tätigen Ärzte im Rahmen des dritten Aufenthaltes des Patienten vom 29. Juni 200X bis zum 3. Juli 200X kein Abdomen-Sonogramm vorgenommen haben (aa). Selbst wenn man diese Frage - zu Unrecht - anders beurteilen würde, fehlt es jedenfalls an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass man bei einer Vornahme einer Sonographie einen reaktionspflichtigen Befund festgestellt hätte (bb).

aa. Der Sachverständige S1 hat ausgeführt, dass in keinem der beteiligten medizinischen Fachbereiche ein medizinischer Standard im Sinne einer Liste mit Punkten, die in Fällen abdomineller Beschwerden abgearbeitet werden müssten, bestünde. Insbesondere gebe es keinen entsprechenden Leitlinien o. ä. (s. S. 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Januar 2018, Bl. 295 d. A.).

Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige dargelegt, dass zum damaligen Zeitpunkt keine "notwendige Indikation zur Durchführung einer Schnittbildgebung des Abdomens" bestanden habe (S. 10 des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 23. Januar 2015, Bl. 120 d. A.).

Im Zeitraum des Aufenthalts in der Klinik der Beklagten zu 1 vom 29. Juni 200X bis zum 3. Juli 200X hätten keine klinischen Symptome bestanden, die auf das Vorliegen einer akuten Gallenblasenentzündungen zweifelsfrei hingewiesen hätten (S. 9 des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 23. Januar 2015, Bl. 119 d. A.). Weder die Druckschmerzhaftigkeit im linken und rechten Oberbauch noch die Anamnese einer Appetitlosigkeit sowie eines Brechreizes seien insoweit richtungsweisend für die Diagnose einer akuten Gallenblasenentzündung, sondern fänden sich bei einer Vielzahl anderer intra- und extraabdomineller Erkrankungen. Eine sehr häufige und hier angesichts der Krankengeschichte viel näher liegende Differentialdiagnose sei der akute Stuhlverhalt gewesen (S. 9 f. des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 23. Januar 2015, Bl. 119 f. d. A.).

Der Sachverständige hat insoweit u. a. darauf verwiesen, dass der querschnittsgelähmte Patient bereits einige Wochen zuvor ebenfalls wegen Stuhlverhalts in der Klinik gewesen und dort erfolgreich behandelt worden sei, und dass es bei bis zu 80% der Patienten mit Querschnittslähmung typischerweise zu Stuhlverhalten komme (vgl. S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 25. November 2015, Bl. 168 d. A., und S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Januar 2018, Bl. 292 d. A.). Wenn also ein solcher Patient mit Bauchschmerzen in die Klinik komme, der unter einer Querschnittslähmung leide und der wenige Wochen zuvor schon einmal mit einer ähnlichen Problematik und einem Stuhlverhalt in der Klinik vorstellig geworden sei und zudem über mehrere Tage hinweg keinen Stuhlgang gehabt habe, dann liege die Arbeitshypothese sehr nahe, dass es sich hier um einen Stuhlverhalt handele, unter dem der Patient leide (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Januar 2018, Bl. 292 d. A.). Es sei daher nachvollziehbar, dass man sich darauf fokussiert und von weitergehenden diagnostischen Maßgaben - mit Ausnahme einer Magenspiegelung - Abstand genommen habe.

Der Senat folgt diesen in sich stimmigen und auch für einen Laien verständlichen Ausführungen des Sachverständigen. Dabei übersieht der Senat nicht, dass der für den Medizinischen Dienst der Krankenkasse in Hessen (MDK) tätig gewordenen Herrn S2 in seinem fachärztlich-internistisch/gastroenterologischen Gutachten vom 10. August 2010 (Bl. 34 ff. d. A.) die Ansicht vertreten hatte, dass das Unterlassen einer weitergehenden Bildgebung (Abdomen-Sonogramm oder eine Wiederholung des Computertomogramms des Abdomens) "bei aktenkundigen Beschwerden im Mittel- und rechten Oberbauch und fehlenden hinreichenden erklärenden Befunden in Endoskopie bzw. Abdomen-Röntgen sowie einer bestehenden Entzündungskonstellation eine Verletzung des medizinischen Standards" darstelle.

Der Sachverständige S1 hat jedoch dem Senat überzeugend erläutern können, warum - anders als offenbar in der Einschätzung durch Herrn S2 - den während des dritten Aufenthaltes etwas erhöhten CRP-Werten keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist.

Wie der Sachverständige S1 erläutert hat und dem Senat aus einer Vielzahl von Arzthaftungsverfahren bekannt ist, handelt es sich bei dem C-reaktiven Protein um einen unspezifischer Parameter für eine akute Entzündung (S. 9 des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 23. Januar 2015, Bl. 119 d. A.). Daher kann aus der isolierten Erhöhung des C-reaktiven Proteins nicht auf eine zum Zeitpunkt des Aufenthalts in der Klinik der Beklagten zu 1 vom 29. Juni 200X bis zum 3. Juli 200X bestehende (subklinische) akute Gallenblasenentzündung geschlossen werden (S. 9 des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 23. Januar 2015, Bl. 119 d. A.). Es komme hier hinzu, dass in der Literatur belegt sei, dass das Vorliegen einer Querschnittslähmung mit einer Erhöhung des C-reaktiven Proteins als Ausdruck einer chronischen Entzündung einhergehe (a. a. O.). Zudem könne der bei dem Patienten damals vorliegende Nikotinabusus zu der wiederholt nachgewiesenen geringen Erhöhung des C-reaktiven Proteins beigetragen haben (a. a. O.). Dazu passe, dass etwa auch bei den jeweiligen Entlassungen am Ende der stationären Aufenthalte im Zeitraum vom 21. bis 29. Mai 200X sowie vom 13. bis 14. Juni 200X jeweils gering erhöhte Werte des C-reaktiven Proteins gemessen worden wären (S. 9 f. des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 23. Januar 2015, Bl. 119 f. d. A.).

Es kommt hinzu, dass die Erhöhung des C-reaktiven Proteins im Rahmen des dritten Aufenthaltes nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht besonders ausgeprägt gewesen ist (S. 4 des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 23. Januar 2015, Bl. 114 d. A.). Insoweit besteht auch kein Widerspruch zu den Ausführungen von S2, der in Bezug auf den dritten Aufenthalt des Patienten vom 29. Juni 200X bis zum 3. Juli 200X eine "geringe Entzündungskonstellation (CRP bis 6fache der oberen Norm [...])" erwähnt hat, "die im Verlauf rückläufig, aber nicht normalisiert" gewesen sei (S. 3 des MDK-Gutachtens vom 10. August 2010, Bl. 36 d. A.).

Darüber hinaus hat der Sachverständige S1 in seinen von erkennbar großer Fachkunde getragenen Ausführungen deutlich gemacht, dass hier von dem Fehlen von "hinreichend erklärenden Befunde" keine Rede sein könne. Mit Blick auf die ähnliche Symptomatik bei dem zurückliegenden Krankenhausaufenthalt hatten die Ärzte der Beklagten vielmehr hinreichende Anhaltspunkte für einen Stuhlverhalt (s. dazu bereits oben).

Es komme hinzu, dass es sich bei Bauchschmerzen um ein "vielfältiges Symptom" handele. Insofern könnten viele Organe innerhalb und auch außerhalb des Bauchraumes betroffen sein, so dass keine klare Vorgehensweise vorgeschrieben sei. Der behandelnde Arzt müsse sich in diesem Zusammenhang u. a. auch an den Vorerkrankungen - die hier auf einen Stuhlverhalt hindeuteten - oder bestimmten Warnsymptomen orientieren. Der von dem Patienten beschriebene Brechreiz sei jedoch kein solches Warnsymptom (vgl. S. 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Januar 2018, Bl. 295 d. A.). Fieber hingegen sei ein solches Warnsymptom (vgl. S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Januar 2018, Bl. 294 d. A.), darunter habe der Patient aber gerade nicht gelitten (so auch der MDK-Gutachter S2, s. S. 3 des MDK-Gutachtens vom 10. August 2010, Bl. 36 d. A.). Auch andere denkbare Warnsymptome - schneller Herzschlag, Blutdruckerniedrigung etc. - hätten hier nicht vorgelegen (vgl. S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Januar 2018, Bl. 294 d. A.).

Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang auch deutlich gemacht, dass es für die Beurteilung keine signifikante Rolle spielt, dass der Ehemann der Klägerin im fraglichen Abdomenbereich nur eingeschränkt noch Empfindungen oder eine Schmerzwahrnehmung gehabt hat (S. 2 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Januar 2018, Bl. 292 d. A.).

Ein anderes Ergebnis folgt im Streitfall auch nicht aus die Antwort des Sachverständigen auf die Frage, ob er in der Situation des Behandlers hier eine Ultraschallaufnahme gemacht hätte.

Zwar hat der Sachverständige S1 diese Frage bejaht, jedoch sogleich hinzugefügt, dass dies kein Standard darstelle (s. S. 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Januar 2018, Bl. 295 d. A.). Dem entspricht es, dass der Sachverständige auf die Frage, ob die Vornahme einer Abdomensonographie in dem Krankenhaus, in dem er tätig ist, der "good clinical practice" entsprochen hätte, für den dritten Aufenthalt verneint hat (S. 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Januar 2018, Bl. 296 d. A.). Entgegen der Einschätzung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin (s. S. 3 des Anwaltsschriftsatzes vom 20. Februar 2018) sind diese beiden Aussagen des Sachverständigen keineswegs widersprüchlich, sondern in sich stimmig.

Vor diesem Hintergrund besteht hier auch kein Anlass für das Einholen eines neuen Gutachtens gemäß den §§ 525 Satz 1, 412 Abs. 1 ZPO.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin (s. S. 3 des Anwaltsschriftsatzes vom 20. Februar 2018) die Ansicht vertreten hat, die Beklagten wären verpflichtet gewesen, "alle ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu nutzen und den sichersten Weg zu gehen", führt dies hier in die Irre. Die Klägerin hat im Streitfall gerade nicht nachgewiesen, dass die für die Beklagte zu 1 tätigen Ärzte eine diagnostische Maßnahme unterlassen haben, deren Vornahme dem Facharztstandard entsprochen hätte. Untersuchungen und diagnostischen Maßnahmen, die über den Facharztstandard hinausgehen, schuldete die Beklagte zu 1 nicht (vgl. etwa Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 7. Aufl. 2014, Rdnr. 348; Katzenmeier, JZ 2011, 797, 799 ). Im Übrigen erscheint eine Übertragung der Argumentationsfigur des Gebotes des sichersten Weges vom Anwaltshaftungs- auf das Arzthaftungsrecht wenig zielführend.

bb. Im Übrigen kann auch keine Rede davon sein, dass eine Befunderhebung durch Vornahme einer Ultraschalluntersuchung, einer nochmaligen Computertomographie o. ä. im Streitfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte.

Der MDK-Gutachter S2 hatte zu diesem Punkt ausgeführt, dass ein schicksalhaftes Neuauftreten der Gallenblasenentzündung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus der Beklagten zu 1 am 3. Juli 200X nicht unwahrscheinlicher sei als eine Verschlechterung einer bereits vorbestehenden Gallenblasenentzündung (S. 7 des MDK-Gutachtens vom 10. August 2010, Bl. 40 d. A.). Es könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gutachterlich festgestellt werden, dass die Behandlung des Patienten im Rahmen seines dritten Aufenthalts "zu einer Verschlechterung der Krankheitssituation, zu einer verspäteten Erkennung der akuten Cholezystitis und letztlich zum Tod im septischen Multiorganversagen beigetragen" habe (S. 5 des MDK-Gutachtens vom 10. August 2010, Bl. 38 d. A.).

Der Sachverständige S1 hat diesen Ausführungen auf Vorhalt ausdrücklich zugestimmt (S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Januar 2018, Bl. 293 d. A.) und hinzugefügt, dass er sich sogar noch ein bisschen weiter aus dem Fenster lehnen wolle, indem er sage, dass ein schicksalhaftes Neuauftreten der Gallenblasenentzündung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus der Beklagten wahrscheinlicher sei als eine Verschlechterung einer bereits vorbestehenden Gallenblasenentzündung.

Er hat diese Einschätzung in einer überzeugenden und auch für Laien gut verständlichen Art und Weise damit begründet, dass auf der Basis der Arbeitshypothese, dass die Gallenblasenentzündung schon vorher bestanden hätte, nicht recht zu erklären sei, warum man in der CT-Aufnahme ungefähr sechs Wochen zuvor keine Anzeichen für eine Gallenblasenentzündung gefunden habe, obwohl sich der CRP-Wert auch damals schon in einem ähnlichen Bereich befunden habe.

Den zweiten Grund für seine Einschätzung bilde der deutlich angestiegene CRP-Wert zum Zeitpunkt der Aufnahme im Klinikum in Stadt2 am 7. Juli 200X sowie die zu diesem Zeitpunkt festgestellte Leukozytose. Eine Leukozytose finde man bei fast jedem Patienten, der eine akute Gallenblasenentzündung habe. Von einer akuten Gallenblasenentzündung spreche man nur dann, wenn diese einige Stunden oder wenige Tage zuvor aufgetreten sei. Hier liege zwischen dem 3. Juli 200X und dem 7. Juli 200X einfach zu viel Zeit, um von einer zuvor latent bestehenden Gallenblasenentzündung ausgehen zu können. Dies gelte umso mehr, wenn man in diesem Zusammenhang auf den 29. Juni 200X, also den Aufnahmetag, als relevanten Vergleichspunkt abstelle, denn wenn man die Bauchschmerzen, die der Patient an diesem Tag beklagt hat, in Verbindung mit dem leichtgradig erhöhten CRP-Wert als Indiz für eine latent vorbestehende Gallenblasenentzündung nehmen wolle, müsse man entsprechend auch auf diesen Tag abstellen.

Seiner Ansicht nach habe der Patient zum Zeitpunkt seines Aufenthalts in der Klinik der Beklagten zu 1 also keine akute Gallenblasenentzündung gehabt.

Diesen überzeugenden Argumenten des Sachverständigen S1, die zudem nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des MDK-Gutachters S2 stehen, folgt der Senat.

b. Auch soweit die Klägerin im zweiten Rechtszug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zurückkommt, vor Entlassung nach dem dritten Aufenthalt im Krankenhaus der Beklagten zu 1 sei trotz nicht bestehender Normalisierung des CRP-Wertes die hausärztliche Antibiotikatherapie zur Beendigung vorgeschlagen werden ("kann abgesetzt werden"), kann ein Behandlungsfehler nicht festgestellt werden.

Die Beklagten haben erstinstanzlich vorgetragen, dass die betreffende Äußerung, nach der das Antibiotikum abgesetzt werden könne, erstmals im endgültigen Arztbrief vom 22. Juli 200X enthalten gewesen sei, während im vorläufigen Arztbericht vom 3. Juli 200X zunächst die Fortsetzung der Antibiose empfohlen worden sei.

Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Angesichts des Todes des Patienten am XX.XX.200X kann sich daher eine erstmals am 22. Juli 200X in den Raum gestellte Medikationsalternative nicht mehr ausgewirkt haben.

Im Übrigen hat die Klägerin ohnehin nicht vorgetragen, dass ihr Ehemann die Antibiose nach dem 3. Juli 200X nicht fortgesetzt habe.

2. Nach alledem steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ausgleich der Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB) zu. Entsprechendes gilt für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren und die Kosten für die Einholung der Deckungszusage.

3. Nach alledem muss auch das Feststellungsbegehren der Klägerin ohne Erfolg bleiben.

4. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen.

Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Ball, in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 10. Aufl. 2013, § 543 ZPO, Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 543, Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 - 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2013 - 15 U 92/12, ZEV 2013, 674, 677; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 543, Rdnr. 11).

Nach diesen Maßstäben wirft die vorliegende Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.

Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02, NJW 2002, 2295 ; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13, juris; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rdnr. 4b; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 26).

Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall nicht statt.


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