Urteile
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Beerdigungskosten sind nicht nur aus § 844 BGB, sondern auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten. Prozesskostenhilfe ist für den maximal möglichen und denkbaren Betrag an Schmerzensgeld zu gewähren.
04.02.2019 - Oberlandesgericht Frankfurt - Aktenzeichen 8 W 48/17
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Rechtsprechung zum Schockschaden ist Orientierungspunkt und Obergrenze für Hinterbliebenengeld
23.10.2018 - Landgericht Wiesbaden - Aktenzeichen 3 O 219/18
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Kein Schmerzensgeldanspruch des Verstorbenen bei ärztlichem Behandlungsfehler, wenn vor dem Tod keine relevante abgrenzbare weitere Verletzung eingetreten ist
02.10.2018 - Oberlandesgericht Oldenburg - Aktenzeichen 5 U 61/18
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Der Tod per se löst keinen Schmerzensgeldanspruch des Getöteten aus, der auf die Erben übergehen könnte
02.10.2018 - Oberlandesgericht Oldenburg - Aktenzeichen 5 U 61/18
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25.000,- € Hinterbliebenengeld für den Ehemann und Schmerzensgeld für die Verstorbene nach Behandlungsfehler von Arzt und Krankenhaus
26.07.2018 - Landgericht Düsseldorf - Aktenzeichen 3 O 250/15
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BGH korrigiert die Ansicht des OLG, dass die Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Vaters mit seinem Tod erlöschen würde
18.07.2018 - Oberlandesgericht München - Aktenzeichen 12 UF 202/18
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Zahlungen an die Hinterbliebenen eines Opfers eines Tötungsdelikts (Mord, Totschlag oder fahrlässige Tötung) sind kein Täter Opfer Ausgleich gem. § 46 a StGB
06.06.2018 - Bundesgerichtshof - Aktenzeichen 4 StR 144/18
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Arzthaftung bei Behandlungsfehler und Befunderhebungsfehler durch unterlassene Diagnostik und Aufklärungsmangel. Abgrenzung einfacher Diagnoseirrtum zu unvertretbarem Diagnosefehler
17.05.2018 - Oberlandgericht Karlsruhe - Aktenzeichen 7 U 32/17
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Ärztlicher Behandlungsfehler oder einfacher vertretbarer Diagnoseirrtum - ein Streit der Sachverständigen zu Gunsten des behandelnden Arztes
06.03.2018 - Oberlandgericht Frankfurt - Aktenzeichen 8 U 198/15
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Arzthaftung bei nicht sachgerechter Reaktion auf dokumentierte Verschlechterung des Zustands des Patienten
05.03.2018 - Oberlandgericht Köln - Aktenzeichen 5 U 98/16